Baden-Württemberg

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen

Ursprüngliche Reinheit von Natürlichem Mineralwasser und anthropogene Verunreinigungen

Dr. Gerhard Thielert, CVUA Sigmaringen

 

Das natürliche Mineralwasser ist beim Trinken die Nummer 1 des Verbrauchers. Dagegen wird das „Trink“wasser im Haushalt sowohl zum Trinken und zur Herstellung von Speisen als auch zur Körperreinigung und zur Toilettenspülung verwendet.

 

Ursprünglich und unverfälscht - das assoziieren Verbraucher, wenn sie ein Natürliches Mineralwasser trinken und dies ist ein Prüfstein, bevor es als solches amtlich anerkannt wird.

 

Die Ergebnisse verschiedener Tests unterschiedlicher Organisationen und Untersuchungen verschiedener Institutionen zeigen jedoch, dass bei vielen Natürlichen Mineralwässern zumindest Zweifel an deren Ursprünglichkeit oder Unverfälschtheit in Betracht gezogen werden müssen.

 

„Stehen von Menschen verursachte Verunreinigungen in Natürlichem Mineralwasser einer amtlichen Anerkennung eines Natürlichen Mineralwassers entgegen?“ - Ein Streitpunkt zwischen dem Land Baden-Württemberg und einzelnen Mineralwasserbrunnen, der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim gerichtlich entschieden wurde.

 

Wasserarten

Auf den ersten Blick sieht Wasser - wenn es nicht verschmutzt ist - immer gleich aus.

Das Gut „Wasser“ wird in folgende Kategorien eingeteilt: (Tabelle)

  • Trinkwasser (Leitungswasser),  
  • Tafelwasser,
  • Quellwasser,
  • Natürliches Mineralwasser,
  • Heilwasser.

Aus der Tabelle ist auch ersichtlich, dass sich die Wasserarten in einigen Fällen nicht erheblich voneinander unterscheiden.

Die beiden wichtigsten Wasserarten für den menschlichen Gebrauch sind Trinkwasser und Natürliches Mineralwasser. Die anderen Wasserarten spielen nur eine untergeordnete Rolle. Während Trinkwasser neben dem Trinken vorwiegend für das Kochen, die Körperpflege und als Gebrauchswasser im Haushalt (Toilettenspülung, Waschen) verwendet wird (Schaubild 1), steht das Natürliche Mineralwasser als Getränk Nummer 1 in der Gunst der Verbraucher (Schaubild 2).

 

Schaubild 1

Durchschnittlicher Gebrauch von Trinkwasser im Haushalt in Deutschland (in 2012 gesamt 121 Liter pro Einwohner und Tag):

 

Quelle: www.sonnentaler.net/aktivitaeten/oekologie/bauen-wohnen/haus-planet-ich/wiss-hintergruende/#fn68

 

Schaubild 2

Verbrauch an verschiedenen Getränken 2011/2012 in Deutschland (in Liter pro Einwohner und Tag)

 

 

Begriffsbestimmung

An Natürliches Mineralwasser stellt § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTV) [2] (Link 4) folgende besondere Anforderungen:

 

§  Es hat seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und wird aus
    einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen;

 

§  es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen
    oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische
    Wirkungen;

 

§  seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen
    natürlicher Schwankungen konstant; durch Schwankungen in der Schüttung werden sie nicht verändert.

 

Natürliches Mineralwasser wird als ursprünglich rein bezeichnet, weil es auf seinem Weg durch die verschiedenen Erd- und Gesteinsschichten auf natürliche Art gereinigt und gefiltert wird (Schaubild 3). Um diese Reinheit zu bewahren, muss es nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTV) direkt am Quellort abgefüllt werden.

 

Schaubild 3: Entstehung von Mineralwasser:

entnommen von der Informationszentrale Deutsches Mineralwasser, herunterladbar von http://www.mineralwasser.com/themen/naturprodukt-mineralwasser/naturprodukt/article/die-entstehung-von-mineralwasser.html

 

Zulassung und Beurteilung

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erläutert die Begriffe „vor Verunreinigungen geschützt“ und „ursprüngliche Reinheit“ selbst nicht näher.

 

Zur Beurteilung der beiden Begriffe in der Praxis finden sich in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) [3 nähere Ausführungen für die Zulassung von Natürlichen Mineralwässern]. Unter Punkt 3.3 führt die AVV u.a. aus, dass sowohl die geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen sowie fassungs- und fördertechnischen Angaben zum Quellvorkommen als auch die physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen und mikrobiologischen Angaben zur Beschaffenheit des Natürlichen Mineralwassers nicht erkennen lassen dürfen, dass mit anthropogenen (Link 6) Verunreinigungen (z.B. durch Mülldeponien, Bergbau, Landwirtschaft) gerechnet werden muss.

 

Der Begriff „ursprüngliche Reinheit“ bezieht sich nicht auf natürliche (Link 7) Verunreinigungen aus Quellen, wie Arsen, radioaktive Mineralien oder Fluorid, sondern auf anthropogene Stoffe, also solche die durch menschliche Aktivitäten in die Umwelt gelangt sind. Dazu zählen z.B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) und Arzneimitteln sowie deren Abbau- (Metaboliten (Link 8)) und Transformationsprodukte (Link 9).

 

Auch künstliche Süßstoffe (Link 10) stellen eindeutig eine vom Menschen verursachte Verunreinigung dar: sie wurden produziert und sie wanderten bereits durch den Körper und die Kläranlage [7].

 

Eine toxikologische Wirkung einer Substanz ist für den Nachweis eines anthropogenen Einflusses auf ein Wasser nicht gefordert und auch nicht relevant.

 

Es besteht nach der einschlägigen EG-Richtlinie 2009/54/EG keine Forderung nach absoluter Reinheit (= Nulltoleranz), sondern Stoffe dürfen nicht (gesichert) nachweisbar sein. In Anlage 1 a der AVV wird als Kriterium für die Beurteilung der ursprünglichen Reinheit von Natürlichem Mineralwasser in Hinblick auf Pflanzenschutz- und Arzneimittelrückstände ein Orientierungswert in Höhe von 0,05 µg/l angeführt. Das bedeutet: Bei gesicherten Gehalten von anthropogenen Verunreinigungen z.B. Pflanzenschutzmittel- oder Arzneimittelrückständen über 0,05 µg/l bestehen daher begründete Zweifel an der ursprünglichen Reinheit eines Natürlichen Mineralwassers und der Vorgabe, dass das Wasser aus einem vor Verunreinigungen geschütztem Wasservorkommen stammt.

 

Ein Nachweis anthropogener Verunreinigungen und damit der Nachweis der fehlenden ursprünglichen Reinheit und des geschützten Wasservorkommens kann als Beweis für die fehlenden essenziellen Eigenschaften für ein Natürliches Mineralwasser nach der MTV angesehen werden. Weiter gedacht würde dadurch die amtliche Zulassung als Natürliches Mineralwasser in Frage stehen, da dieses Wasser sich nicht mehr entscheidend von z.B. Trinkwasser unterscheidet.

 

Der Fall

In Baden-Württemberg waren einzelnen Quellen die Zulassung als „Natürliches Mineralwasser“ aufgrund des gesicherten Nachweises von Pflanzenschutzmittelmetaboliten (Link 11) entzogen worden. Dagegen klagten die Betreiber der Quellen.

 

Das Urteil

Im Juni 2013 hat der Verwaltungsberichtshof (VGH) Baden-Württemberg über die Berufung des Regierungspräsidiums Stuttgart gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom September 2011 zur Problematik von Pflanzenschutzmittelmetaboliten in Natürlichem Mineralwasser entschieden [8] (Link 12).

 

Die Versagung der amtlichen Anerkennung als „Natürliches Mineralwasser“ wegen der Feststellung von Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln greift nach Ansicht des VGH in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit des Mineralwasser-unternehmens ein.

 

Nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung ist nicht bereits jeglicher anthropogene Eintrag als „Verunreinigung“ anzusehen, der einer amtlichen Anerkennung entgegensteht; keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen sei gefordert, sondern nur eine normative Reinheit. Das sei auch verfassungsrechtlich geboten.

 

Die unter dem Gesichtspunkt anthropogener Einflüsse erforderliche Grenzziehung zwischen anerkennungsfähigem und nicht anerkennungsfähigem Mineralwasser hat wegen ihrer grundrechtlichen Relevanz für die Freiheit der Berufsausübung normativ, d.h. in der Rechtsverordnung selbst, zu erfolgen. Das sei bisher nicht der Fall.

 

Der vom Beklagten (Land Baden-Württemberg) herangezogene „Orientierungswert“ für Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel sei nur in einer behördeninternen Verwaltungsvorschrift (AVV) festgelegt. Diese ersetze die gebotene normative Regelung nicht. Auch der Rückgriff auf eine einschlägige EU-Richtlinie reicht hierzu nicht aus.

 

Folgerungen und Ausblick

Ø       Das VGH-Verfahren ging für das Land Baden-Württemberg formal verloren. Die MTV postuliert das Erfordernis
        der „ursprünglichen Reinheit“ von Natürlichem Mineralwasser, gibt aber den Behörden bisher keine konkreten
        Kriterien (Link 13)
für deren Überprüfung an die Hand.

 

Ø        Klare Regelungen zu anthropogenen Verunreinigungen in Natürlichem Mineralwasser müssen aus Sicht des Landes Baden-Württemberg im normativen Recht verankert werden, die Bestimmungen der AVV sollten in die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (MTV) übernommen werden, d.h. konkrete Werte müssen vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegt werden.

 

Ø         Die Untersuchung von Natürlichen Mineralwässern auf anthropogene Verunreinigungen ist weiterhin notwendig und wird fortgesetzt, um das Kriterium der ursprünglichen Reinheit zu überprüfen. Der VGH hat den klagenden Unternehmen im Wesentlichen aus verfassungsrechtlichen Gründen Recht gegeben.

 

Ø         Ein Widerruf der amtlichen Anerkennung kann derzeit nicht auf eine normative verfassungskonforme Rechtsgrundlage gestützt werden. Natürliche Mineralwässer mit chemischen anthropogenen Verunreinigungen müssen daher derzeit behördlich geduldet werden.

 

Ø         Brunnenwasser, das den Vorgaben für Natürliches Mineralwasser nicht entspricht (z.B. durch nachweisbare Gehalte an anthropogenen Verunreinigungen), würde aus rechtlicher Sicht nicht grundsätzlich verboten werden, sondern könnte weiterhin für Tafelwasser, Limonaden oder Schorlen genutzt werden, da die Verunreinigungen nicht gesundheitsschädlich sind.

Den Behörden geht es bei der Frage der Beurteilung von Natürlichem Mineralwasser darum, den Verbraucher vor Irreführung oder vor Übervorteilung zu schützen. Der Verbraucher erwartet von einem Natürlichen Mineralwasser zu Recht eine gehobene Qualität und bezahlt dafür auch einen entsprechenden Preis.

 

Ø         Ein anderer Weg, Natürliches Mineralwasser aus bestimmten Quellen auf dem Markt abzugrenzen und einem potentiellen Nachweis von anthropogenen Verunreinigungen zu begegnen, wurde von einem Bio-Hersteller beschritten: Er hat die „Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V.“ ins Leben gerufen und ein privatrechtliches Bio-Siegel für Natürliches Mineralwasser initiiert. Dieses Siegel können Mineralbrunnenbetreiber für ihre Erzeugnisse in einem Zertifizierungsprozess erwerben (www.biokristall.de).

Voraussetzungen: Die Erzeugnisse unterschreiten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Natürliches Mineralwasser auch bezüglich anthropogener Verunreinigungen deutlich, sie erfüllen weitere strenge Anforderungen und werden umweltfreundlich hergestellt.

 

Literatur

 

[1]   TrinkwV: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) in der Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 07.08.2013, (BGBl. I S. 3154). (Link 14)

 

[2]   MTV:  Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762). (Link 4)

 

[3]   AVV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von Natürlichem Mineralwasser vom 09.März 2001, herunterladbar: www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09032001_316841230000.htm.

 

[4]   AMG: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Neufassung vom 12.12.2005 (BGBl. I 2005, 3394), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, 3108). (Link 15)

 

[5]   Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) (2013): Wassergebrauch in Deutschland verharrt auf niedrigem Niveau - konstant hohes Investitionsvolumen, veröffentlicht auf: www.bdew.de/internet.nsf/id/20130508-pi-wassergebrauch-in-deutschland-verharrt-auf-niedrigem-niveau-konstant-hohes-investitions?open&ccm=900030.

 

[6]   Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) (2013): Flyer „Marktdaten: Zahlen und Daten 2012“, herunterladbar von: www.vdm-bonn.de/mineralwasser-fakten/marktdaten.html.

 

[7]   Buhlert J, Gottesmann P, Grabher R, Brezger H (2011): Süßstoffspuren in Natürlichen Mineralwässern als Kriterium für eine anthropogene Beeinflussung; Posterbeitrag auf der Jahrestagung der Wasserchemischen Gesellschaft, 30.05. - 01.06.2011,Norderney; herunterladbar von: www.ua-bw.de/uploaddoc/cvuasig/Norderney_Suessstoffe_Poster2.pdf. (Link 16)

 

[8]   Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juni 2013, 9 S 2883/11, 9 S. 2884/11, 9 S. 2885/11, 9 S. 2886/11 und 9 S 2887/11 und herunterladbar von: vghmannheim.de/pb/,Lde/1735832/?LISTPAGE=1735562. (Link 12)

 

Link 6:

Anthropogene Verunreinigungen

Verunreinigungen, die durch den Menschen entstanden, verursacht, hergestellt oder beeinflusst sind. Als Gegensatz zu „anthropogen“ wird häufig der Begriff „natürlich“ oder „geogen“ verwendet.

Durch intakte Boden- und Gesteinsschichten ist das Grundwasser weitgehend vor Verunreinigungen bzw. anthropogenen Einflüssen geschützt.

Die natürliche Schutzfunktion dieser Schichten ist jedoch nicht immer ausreichend. Die Qualität des Grundwassers kann durch menschliche Aktivitäten beeinträchtigt werden; zum Beispiel durch die Entfernung schützender Schichten bei baulichen Eingriffen und Rohstoffabbau; die Freisetzung von anthropogenen Stoffen, die nicht oder nicht vollständig natürlich zurückgehalten oder abgebaut werden können; flächenhafte Einträge von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Weitere mögliche anthropogene Verunreinigungen des Wassers: Human- und Tierarzneimittel; Industriechemikalien, wie Perfluorierte Substanzen (PFC).

 

Link 7:

Natürliche Verunreinigungen

Als Gegensatz zu „anthropogen“ wird häufig der Begriff „natürlich“ oder „geogen“ verwendet.

Der natürliche Stoffgehalt eines Grundwassers resultiert aus der Wechselwirkung mit den Gesteinen während der Untergrundpassage. Maßgeblich ist zunächst der Chemismus und Mineralbestand der Gesteine. Das intensive Ineinandergreifen verschiedenster geochemischer Vorgänge wie Lösung und Ausfällung, Sorption und Ionenaustausch sowie Oxidation und Reduktion kann dann in Abhängigkeit von den jeweiligen Gleichgewichtsbedingungen zur Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe führen. Die Konzentration der Erdalkali-Ionen Calcium und Magnesium bestimmen beispielsweise die Härte des Wassers.

Grundwasser ist je nach Art der Bodenschichten aus denen es gefördert wird, mehr oder weniger belastet durch gelöste Eisen-, Arsen- und Manganverbindungen. Das sind natürlich vorkommende Mineralienbestandteile, die bei Gegenwart von Sauerstoff schwer lösliche rotbraune bis schwarze Oxidhydrate bilden. Im Trinkwasser beeinflussen erhöhte Konzentrationen Geschmack und Farbe, stellen jedoch keine akute Gesundheitsgefahr dar. Meist stören die braunen Flecken und Ablagerungen des Eisens auf Waschbecken oder Badewannen. Auf der Wäsche kann Mangan z.B. braun-schwarze Flecken hinterlassen. Deswegen wird Mangan auch häufig gemeinsam mit Eisen aus Grundwasser und Natürlichem Mineralwasser entfernt.

Auch radioaktive Elemente können natürliche Verunreinigungen des Wassers darstellen.

 

Link 8:

Metaboliten

Ein Metabolit ist ein Abbauprodukt eines Wirkstoffes, z.B. eines Pflanzenschutzmittels oder eines Arzneimittels. Nach der Applikation unterliegt der Wirkstoff in der Umwelt und im Organismus Abbaureaktionen, so dass unveränderte Wirkstoffe und gebildete Metaboliten wieder ausgeschieden werden und ins Wasser gelangen können.

 

Link 9:

Transformationsprodukte

Transformationsprodukte sind Substanzen, die durch nicht biologische Veränderungen biogener, geogener und anthropogener Verbindungen entstehen (siehe Schaubild 4). Sie können in der Umwelt durch natürliche Prozesse wie z.B. durch ultraviolettes Licht, aber auch in technischen Prozessen wie der Abwasserreinigung oder der Trinkwassergewinnung, inklusive oxidativer Verfahren wie Ozonung und Chlorung, gebildet werden.

Ein sofortiger und vollständiger Abbau zu Kohlendioxid und Wasser (vollständige Mineralisierung) erfolgt jedoch in der Regel nicht - vielmehr entsteht eine Mischung aus unterschiedlichen Transformationsprodukten.

Über die Identität und potenzielle Risiken, die solche Transformationsprodukte für die Umwelt darstellen, ist oftmals allerdings nur wenig oder nichts bekannt.

Zur vollständigen Bewertung technischer und natürlicher Prozesse ist es daher von zentraler Bedeutung, die entstehenden Transformationsprodukte zu kennen, da diese auch die Toxizität signifikant erhöhen können.

 

Schaubild 4: Entstehung von Metaboliten und Transformationsprodukten

 

Link 10:

Süßstoffe

Süßstoffe sind synthetisch hergestellte Ersatzstoffe für Zucker, die eine wesentlich stärkere Süßkraft haben. Sie haben keinen oder einen sehr geringen physiologischen Brennwert und gelten als gesundheitlich unbedenklich.

Süßstoffe werden häufig in Lebensmitteln (z.B. Getränken u.a.) sowie in Arzneimitteln und Hygieneartikeln eingesetzt. Nach dem Verzehr werden sie vom menschlichen Körper wieder großteils unverändert ausgeschieden und gelangen auf diese Weise in die Umwelt. Manche Süßstoffe werden in Kläranlagen nicht herausgefiltert oder nur unzureichend eliminiert.

Bei solchen Süßstoffen handelt es sich um Acesulfam, Cyclamat, Saccharin und Sucralose.

Aufgrund ihrer Verwendung und ihrer anthropogenen Herkunft kann davon ausgegangen werden, dass die künstlichen Süßstoffe über kommunale Abwässer in den Wasserkreislauf eingetragen werden und daher sehr gut als Indikatoren für eine anthropogene Herkunft und für den Einfluss von kommunalem Abwasser dienen. Die Lebensmittelüberwachung verwendet deshalb den Nachweis von Süßstoffen in Natürlichem Mineralwasser als Indiktator für die Güte und ursprüngliche Reinheit.

 

Link 11:

Pflanzenschutzmittel-Metaboliten in Mineralwasser aus der Gerichtsverhandlung

Nähere Informationen zu den Metaboliten (Abbauprodukt), die in den Mineralwasserproben nachgewiesen wurden:

Bei den nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel-Abbauprodukten handelt es sich um sogenannte nicht relevante Metaboliten. Nicht-relevante Metaboliten erfüllen nach dem Pflanzenschutzrecht alle der drei folgenden Kriterien:

§   Sie haben selbst keine Eigenschaften eines Pflanzenschutzmittels mehr.

§   Sie haben kein Schadpotenzial für die menschliche Gesundheit.

§   Sie haben kein Schadpotenzial für die Umwelt.

Ist auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so handelt es sich um einen relevanten Metaboliten im Sinne des Pflanzenschutzrechts.

Laut Mineral- und Tafelwasserverordnung muss natürliches Mineralwasser ursprünglich rein sein, d.h. aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen stammen und darf deshalb keine anthropogenen Verunreinigungen enthalten.

Bei Nachweis von Metaboliten stellt sich damit die Frage nach der ursprünglichen Reinheit.

 

Desphenylchloridazon und Methyl-Desphenylchloridazon

Beide Substanzen sind jeweils ein Abbauprodukt (Metaboliten) des Pflanzenschutzmittels Chloridazon, ein selektives Herbizid. Herbizide sind Unkrautbekämpfungsmittel, die störende Pflanzen im Ackerbau abtöten sollen. Es wurde in den 1960er Jahren auf den Markt gebracht und wird überwiegend im Rübenanbau eingesetzt. Es wirkt durch Hemmung der Photosynthese und der Hill-Reaktion und wird über die Wurzeln der Pflanzen aufgenommen.

Chloridazon wird selbst in der Umwelt nicht angereichert und ist deshalb und wegen des Abbaus selten nachweisbar. Der Abbau zu Desphenylchloridazon in der Umwelt erfolgt mit einer Halbwertszeit von etwa 6 - 8 Wochen.

 

N,N-Dimethylsulfamid (DMS) ist ein stabiles Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittels Tolylfluanid, ein Fungizid. Fungizide sind Wirkstoffe zur Pilzbekämpfung. Tolylfluanid wirkt gegen Mehltau, Grauschimmel, Schorf und viele andere pilzliche Erkrankungen und wurde in Gemüsekulturen, im Obst-, Wein- und Hopfenanbau sowie bei Ziergehölzen eingesetzt.

Tolylfluanid wird selbst in der Umwelt nicht angereichert und ist deshalb und wegen des Abbaus selten nachweisbar. Der Abbau zu DMS erfolgt in der Umwelt mit einer Halbwertszeit von etwa 2 Wochen. Das Abbauprodukt DMS wurde bei der Zulassung von Tolylfluanid nicht erkannt und daher pflanzenschutzrechtlich nicht als relevant oder nicht-relevant eingestuft. Dass es in der Umwelt vorkommt, ist es erst seit 2006 bekannt.

Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Zulassung Tolylfluanid-haltiger Pflanzenschutzmittel vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BVL) zunächst ausgesetzt und im Jahr 2010 für die Anwendung im Freiland untersagt. Die Pflanzenschutzmittel wurden vom Markt genommen.

N,N-Dimethylsulfamid selbst ist relativ ungiftig, aufgrund seiner guten Wasserlöslichkeit im Untergrund aber sehr mobil und kann bei der Wasseraufbereitung nicht effektiv entfernt werden. Es erfüllt die oben genannten Kriterien eines nicht-relevanten Metaboliten. Bei einer Wasserbehandlung mit Ozon kann jedoch N,N-Dimethylsulfamid, in für den Menschen gesundheitsschädliche Nitrosamine umgewandelt werden.

 

Link 13:

Warum sind bisher keine konkreten Kriterien in der Mineral- und Tafelwasser-VO bzw. der AVV festgeschrieben?

Laut Mineral- und Tafelwasser-Verordnung muss Natürliches Mineralwasser von ursprünglicher Reinheit sein und aus einem vor Verunreinigungen geschütztem Wasservorkommen stammen. Es darf daher keine anthropogenen Verunreinigungen enthalten. In der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung sind jedoch derzeit keine konkreten Grenzwerte für anthropogene Verunreinigungen, wie z.B. die Abbauprodukte von Pestiziden, festgeschrieben.

Die zur Zeit in der AVV aufgeführten Verunreinigungen und die entsprechenden Orientierungswerte müssen als beispielhaft angesehen werden. Die Behörden lehnten sich in ihrer Beurteilung der Pestizidmetaboliten an dem in der AVV genannten Orientierungswert für Pflanzenschutzmittel an. Dies wurde vom VGH jedoch als nicht ausreichend angesehen. Konkrete Beurteilungswerte müssen nach dem Gerichtsurteil direkt in der Verordnung niedergelegt sein. Eine Ergänzung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung ist daher dringend erforderlich.

 

Linkliste:

Link 1    =  Tabelle in Datei: Link 1_Wasserarten_Tabell_JB.pdf

Link 2    =  Schaubild; Datei: Link 2_Trinkwasserverwendung im HH 2012.pdf oder Datei: Link
                 2_wasserverbrauch-haushalt-de.jpg

Link 3    =  Schaubild 2; Datei: Link 3_Getränke_proKopf2012.pdf

Link 4    =  MTV; Datei: Link 4_MTV_Mineral-undTafelwasserVO.pdf

Link 5    =  Schaubild 3; Datei: Link 5_Infografik_EntstehungMineralwasser.jpg

Link 6    =  anthropogene Verunreinigung; siehe oben, Link 6

Link 7    =  natürlichen Verunreinigungen; siehe oben, Link 7

Link 8    =  Metaboliten; siehe oben, Link 8

Link 9    =  Transformationsprodukte; siehe oben, Link 9

Link 10  =  Süßstoffe; siehe oben, Link 10

Link 11  =  Pflanzenschutzmittel-Metaboliten in Mineralwasser aus der Gerichtsverhandlung des VGH                 Baden-Württemberg; siehe oben, Link 11

Link 12  =  Gerichtsurteil; Datei: Link 12_UrteilVGH_Metaboliten2013_06_20.pdf

Link 13  =  konkrete Kriterien; siehe oben, Link 13

Link 14  =  TrinkwasserVO; Datei: Link 14_Trinkwasser-Verordnung.pdf

Link 15  =  Arzneimittelgesetz; Datei: Link 15_AMG_Arzneimittelgesetz.pdf

Link 16  =  Poster Süßstoffe; Datei: Link 16_2011_Buhlert_Norderney_Suessstoffe_Poster.pdf

 

 

Artikel erstmals erschienen am 18.07.2014 08:36:40

Copyright © 2005–2024 Alle Rechte vorbehalten.