Tabea Dietz und Sandra Schweikle mit Unterstützung der Sachverständigen des Bereichs kosmetische Mittel am CVUA Karlsruhe
Abb. 1: Fruchtsäuren werden häufig zur Hautpflege verwendet
Peelings werden in erster Linie verwendet, um das Erscheinungsbild der Haut zu verbessern, z. B. um Fältchen und Falten zu reduzieren oder dunkle Flecken aufzuhellen. In der Dermatologie und Schönheitsmedizin werden Peelings auch zur Behandlung von Akne, Dehnungsstreifen, Altersflecken und Narben eingesetzt.
Es gibt chemische Peelings, Enzympeelings, mechanische oder Laser-Peelings. Mechanische Peelings enthalten kleine Schleifpartikel, die abgestorbene Hautzellen durch die reibenden Bewegungen beim Auftragen entfernen.
Bei der Anwendung chemischer Peelings auf der Haut werden Verbindungen zwischen Hautzellen aufgebrochen. Dieser Prozess bewirkt eine Ablösung der oberen Hautschichten. Nach der „Verletzung“ erfolgt eine Regeneration und Remodellierung dieser Schichten, was zu einem verbesserten Aussehen und einer verbesserten Textur der behandelten Haut führen soll.
Meistens handelt es sich bei den Wirkstoffen chemischer Peelings um bestimmte organische Säuren wie beispielsweise Salicyl-, Mandel- und andere Alpha- oder Beta-Hydroxysäuren (AHA und BHA). Vor allem Glykolsäure wird häufig verwendet. Aufgrund ihrer Toxizität sind Chemikalien wie Trichloressigsäure (TCA), Resorcinol und Phenol in kosmetischen Peelingprodukten nicht mehr zulässig.
Alpha-Hydroxysäuren (AHA) bzw. Beta-Hydroxysäuren (BHA) sind natürliche Säuren. Sie werden auch als Fruchtsäuren bezeichnet, da sie in verschiedenen Obst- und Gemüsesorten wie Zitrusfrüchten, Weintrauben und Äpfeln enthalten sind. Die am häufigsten verwendeten Hydroxysäuren sind Glykol-, Milch-, Salicyl-, Äpfel-, Citronen- und Weinsäure. Ihr Einsatz in kosmetischen Mitteln ist, außer für Salicylsäure, in der EU-Kosmetikverordnung bisher nicht geregelt [1].
Abb. 2: Strukturformeln der alpha-Hydroxysäuren Glykolsäure und Milchsäure
Die Verwendung dieser Säuren in kosmetischen Mitteln ist in der EU-Kosmetikverordnung weitgehend ungeregelt. Dennoch können diese nicht beliebig eingesetzt werden. Die verantwortliche Person für das kosmetische Mittel muss gemäß Artikel 3 der EU-Kosmetikverordnung dafür Sorge tragen, dass das Produkt für die vorgesehene Anwendung am Menschen sicher ist [2].
Stark saure Hydroxysäuren als chemische Peelings bergen die Gefahr, dass diese zu lange auf der Haut bleiben und dadurch Verätzungen mit Narbenbildung und Pigmentstörungen auftreten können. Auch kann es zu Hautreaktionen wie lokalen Reizungen, Schmerz, Juckreiz oder Ödemen kommen. Daher werden unterschiedliche Säuregehalte als sicher angesehen: abhängig davon, ob es sich um ein Produkt für Endverbraucher*innen oder für professionelle Anwender*innen handelt. Neben möglichen Verätzungen besteht nach der Anwendung der Fruchtsäuren eine verstärkte Empfindlichkeit gegen UV-Strahlen. Verschiedene Gremien bewerten die Verwendung organischer Säuren in kosmetischen Mitteln [3].
Das Cosmetic Ingredient Review (CIR) Gremium vertritt die Auffassung, dass Glykolsäure und Milchsäure in Konzentrationen unter 10 % und einem pH-Wert der Endformulierung über 3,5 unbedenklich eingesetzt werden können. Vorausgesetzt wird: Die Produkte sind so formuliert, dass eine Erhöhung der Sonnenempfindlichkeit vermieden wird oder die Anwendungshinweise eine tägliche Anwendung von Sonnenschutzmaßnahmen beinhaltet. Für die Verwendung in Salonprodukten (z. B. bei Anwendung durch Kosmetiker*innen) sind diese Inhaltsstoffe in Konzentrationen < 30 % bei einem Endformulierungs-pH-Wert über 3,0 sicher, wenn es sich um Produkte handelt, die für eine kurzzeitige Verwendung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass auf die Anwendung ein gründliches Spülen der Haut folgt und dass die Anweisung zum täglichen Gebrauch von Sonnenschutz nach der Anwendung gegeben wird.
Das Scientific Committee on Cosmetic Products and Non-food Products (SCCNFP) weist darauf hin, dass insbesondere Anwendungshinweise auf AHA-haltigen Produkten zur gleichzeitigen Verwendung von Sonnenschutz notwendig sind, um durch UV-Strahlung bedingte Hautschäden bei erhöhter Empfindlichkeit zu vermeiden.
Der Industrieverband Körperpflege-und Waschmittel (IKW) folgt der vorläufigen Empfehlung der europäischen Kosmetikindustrie für Hautpflegemittel, die auf der Haut verbleiben. Die Empfehlung sieht für Alpha- und Beta-Hydroxysäuren folgende Grenzwerte vor: Konzentration: ≤ 12 %, pH-Wert: ≥ 3,0.
Aufgrund der genannten Risiken sollte man professionelle Peelings mit hohen Säuregehalten immer nur bei Dermatologen oder medizinischen Kosmetiker*innen durchführen lassen. Außerdem sollten nach der Anwendung von Fruchtsäurepeelings zwingend eine Neutralisationslösung sowie UV-Blocker verwendet werden.
Im Jahr 2021 wurden am CVUA Karlsruhe zwei Marktüberwachungsstudien zum Thema Peelingmittel durchgeführt. Insgesamt wurden dabei 34 Proben untersucht.
Im Rahmen des Projekts „Peelingmittel aus dem Internet“ wurden fünf Produkte untersucht. Dabei handelte es sich ausschließlich um Fruchtsäurepeelings. Es wurden alle Proben beanstandet. Als nicht sicher wurden 4 (80 %) der 5 Produkte eingestuft. Die 29 Peelingmittel aus dem stationären Handel waren überwiegend mechanisch wirksame Produkte. Lediglich 3 Peelings enthielten Fruchtsäuren als Wirkstoff, hiervon wurden 2 (7 %) mit einem Säuregehalt von 30 % als nicht sicher beurteilt. Betrachtet man beide Projekte zusammen, dann wurden 6 von 8 (75 %) der untersuchten Fruchtsäurepeelings als nicht sicher beurteilt.
Die Hauptgründe für die Beanstandung der nicht sicheren Fruchtsäurepeeling-Mittel waren fehlende Warn- und Anwendungshinweise. Besonders problematisch sind fehlende Hinweise auf die gewerbliche Anwendung. Ohne diese ist davon auszugehen, dass das Produkt auch von nicht gewerblichen und damit nicht sachkundigen Personen verwendet wird. Dies birgt die Gefahr, dass beispielsweise Verätzungen oder Hautirritationen auftreten. Die Produkte enthielten mehr Säure, als vom IKW und CIR-Gremium empfohlen. Ein Produkt „Salicylsäure 30 %“ wurde zwar als kosmetisches Mittel auf den Markt gebracht, erfüllte wegen des hohen Gehalts an Salicylsäure allerdings die Definition eines Funktionsarzneimittels [4]. In kosmetischen Peelings darf die Konzentration von 2 % Salicylsäure in der gebrauchsfertigen Zubereitung nicht überschritten werden.
Daneben wiesen alle Produkte aus dem Internethandel Kennzeichnungsmängel auf wie anderssprachige Vorsichtsmaßnahmen, fehlende Bestandteilelisten oder Chargennummern. Bei 3 Produkten fehlte außerdem die Notifizierung, mit der jedes kosmetische Mittel der Europäischen Kommission vor dem Inverkehrbringen gemeldet werden muss. Von den Proben aus dem stationären Handel wiesen 3 Produkte Kennzeichnungsmängel wie fehlende Vorsichtsmaßnahmen oder fehlende Chargennummern auf. Zwei Produkte wurden aufgrund nicht ausreichend belegter Wirksamkeitsversprechen oder der Bewerbung mit Tierversuchsfreiheit als irreführend beurteilt. Teilweise waren die Proben Anlass für mehrere Beanstandungen. Die Beanstandungsquote war hier deutlich geringer als bei den Produkten aus dem Internet. Das liegt unter anderem daran, dass größtenteils mechanische Peeling Proben erhoben worden sind, wohingegen beim Internetprojekt ausschließlich chemische Peelings untersucht wurden.
Abb 3: Anteil nicht sicherer Peelingproben (mechanische und Fruchtsäurepeelings)
Auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Produkte müssen für die menschliche Gesundheit sicher sein (Art. 3 EU-Kosmetikverordnung). Dabei werden die Aufmachung, die Kennzeichnung, die Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen sowie allen sonstigen Angaben oder Informationen „bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung“ berücksichtigt. Die Kennzeichnung sowie die Vermittlung von Informationen an die Verbraucher*innen über das jeweilige Produkt sind somit ein fester Bestandteil bei der Beurteilung.
Um eine sichere Verwendung für die Verbraucher*innen zu ermöglichen, wird in Art. 19 Abs. 1 d) der EU-Kosmetikverordnung geregelt, dass Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel „die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch“ unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar aufweisen müssen. Diese beinhalten mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und besondere Vorsichtshinweise für den gewerblichen Gebrauch.
In Anhang III der EU-Kosmetikverordnung sind Stoffe aufgelistet, die in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der dort angegebenen Einschränkungen enthalten sein dürfen.
Entscheidend dafür, ob das Produkt den Hinweis „nur für gewerbliche Verwendung“ tragen muss, ist neben der enthaltenen Konzentration entsprechender Stoffe auch das bestehende gesundheitliche Risiko bei einer Selbstanwendung. Ein Erfordernis von Warnhinweisen kann sich auch aus der Sicherheitsbewertung ergeben, die für jedes kosmetische Mittel zu erstellen ist.
Abb 4: Beanstandungsgründe der Peelingprojekte
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2021 zeigt sich, dass mechanische Peeling-Produkte sicher sind. Bei den chemischen Peeling-Produkten ist jedoch Vorsicht geboten. Durch fehlende Sicherheits- und Anwendungshinweise bei teilweise sehr hohen Säuregehalten von bis zu 80 % können bei unsachgemäßer Anwendung starke Verätzungen auf der Haut auftreten. Verbraucher*innen sollten sich vor dem Kauf über die Risiken bei der Anwendung bewusst sein. Professionelle Peelings sollten immer nur bei Dermatolog*innen oder medizinischen Kosmetiker*innen durchgeführt werden. Das CVUA Karlsruhe wird die chemischen Peeling-Produkte aufgrund der hohen Beanstandungsquote weiter im Blick behalten.
[1] Bericht über die 61. Sitzung der Kommission/Expertengruppe für kosmetische Mittel des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) am 30. November 2000 in Berlin
[2] VO (EG) 1223/2009: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342/59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1902 vom 29. Oktober 2021 (ABl. L 387/120)
[3] Datenblatt Hydroxysäuren der Lebensmittelchemischen Gesellschaft - Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh), 2019-05-03
[4] AMG: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)