Baden-Württemberg

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Minoxidilpräparate aus Onlineshops – eine haarige Angelegenheit

Produkte aus Onlineshops sind häufig wirkungslos und nicht rechtskonform – 9 von 10 erhobenen Proben waren zu beanstanden

Die Sachverständigen der Bereiche kosmetische Mittel und Arzneimittel am CVUA Karlsruhe

 

Für viele Menschen gilt volles Haar als Schönheitsideal. Doch nicht jeder ist damit gesegnet. Arzneimittel mit Minoxidil können hier Abhilfe schaffen. Doch lohnt sich hier der Kauf in der Apotheke oder kann man durch Schnäppchen auf Verkaufsplattformen im Internet bares Geld sparen?

 

Minoxidilpräparate als Grenzgänger zwischen Kosmetika und Arzneimittel  - ein fachübergreifendes Projekt

Im Rahmen eines gemeinsamen Projektes der Bereiche kosmetische Mittel und Arzneimittel am CVUA Karlsruhe wurde im Jahr 2019 ein Projekt zur Untersuchung minoxidilhaltiger Produkte durchgeführt. Hierzu wurden insgesamt 10 Haarwuchsmittel zur äußerlichen Anwendung, bei denen Minoxidil ausgelobt oder aufgrund der Aufmachung zu erwarten war, als Proben erhoben bzw. über Internethändler als Testkäufe erworben. Alle Produkte wurden mit einer eigens hierfür entwickelten Methode hinsichtlich ihres Minoxidil-Gehaltes untersucht. Außerdem wurde die Kennzeichnung der Präparate überprüft.

 

Einstufung von Minoxidilpräparaten

Bei Minoxidil handelt es sich um einen Arzneistoff, der ursprünglich zur Blutdrucksenkung eingesetzt wurde. Hierbei trat als Nebenwirkung bei einigen Patienten ein verstärkter Haarwuchs auf, woraufhin Minoxidil auch zur Behandlung erblich bedingten Haarausfalls eingesetzt wurde. Die genaue Wirkungsweise von Minoxidil zur Haarwuchsförderung ist bis heute nicht abschließend aufgeklärt. Als apothekenpflichtige Arzneimittel sind äußerlich anzuwendende Produkte mit Minoxidil-Gehalten bis 2 % für Frauen und bis zu 5 % für Männer in Deutschland erhältlich. In kosmetischen Mitteln hingegen ist Minoxidil aufgrund der evtl. zu erwartenden systemischen Effekte wie Blutdrucksenkung verboten [1].


Das Bild zeigt zwei Eier mit aufgemalten Gesichtern. Das linke Ei hat keine aufgemalten Haare und seine Mundwinkel zeigen nach unten. Beim rechten Ei sind Haare aufgemalt und es schaut fröhlich.
Abb. 1: Haarverlust kann bei Betroffenen einen hohen Leidensdruck erzeugen. Eine Behandlung mit Minoxidil verspricht Linderung.

 

Ergebnisse der Untersuchung

Anhand der von uns durchgeführten Untersuchungen war lediglich ein einziges Produkt,  das als zugelassenes Arzneimittel im Apothekengroßhandel erhoben wurde, nicht zu beanstanden. Die neun im Internet erworbenen Proben wurden hingegen allesamt beanstandet, wobei drei Produkte als kosmetische Mittel und sechs Proben als Arzneimittel eingestuft wurden.


Bei zwei der im Internet erhobenen Proben war Minoxidil nicht als Bestandteil angegeben. Da deren Produktnamen jedoch durch den Namensteil „Minox“ auf Minoxidil anspielten, wurden sie dennoch erworben, um zu überprüfen, ob tatsächlich kein Minoxidil enthalten ist. Unsere Analysen bestätigten, dass kein Minoxidil enthalten war. Allerdings wurden diese Proben beanstandet, da einige für kosmetische Mittel obligatorische Kennzeichnungselemente fehlten und Warnhinweise sowie der Verwendungszweck der Produkte nicht in deutscher Sprache angegeben waren.


Ein Produkt wurde als Haarmaske mit verschiedenen Vitaminen und 2 % Minoxidil angeboten. Auch in dieser Probe konnten wir kein Minoxidil nachweisen. Da die Haarmaske eine kosmetische Zweckbestimmung aufwies, wurde sie nach dem Kosmetikrecht beurteilt. Aufgrund dessen wurden beanstandet:

  • die Auslobung des in Kosmetika verbotenen Stoffes Minoxidil,
  •  die angepriesene, jedoch nicht zu erwartende Wirkung hinsichtlich der Reduzierung von Haarausfall, sowie
  •  Kennzeichnungsmängel

 

Bei einer angeblich 5 %igen Minoxidil-Lösung hingegen war auf dem Produkt keine Zweckbestimmung angegeben. Auch hier konnten wir kein Minoxidil nachweisen. Zur Bewerbung im Onlineshop war auf der Produktseite lediglich die pharmakologische Wirkung von Minoxidil beschrieben. Hierdurch entstand für den Verbraucher der Eindruck einer arzneilichen Anwendung, sodass das Erzeugnis als Präsentationsarzneimittel beurteilt wurde.


Bei Produkten, die keine Zweckbestimmung, sondern lediglich die Angabe eines Wirkstoffes tragen, werden offensichtlich Verbrauchergruppen angesprochen, denen dieser Wirkstoff bekannt ist. Diese Verbraucher erwarten, dass vom Produkt eine arzneiliche Wirkung ausgeht. Daher ist eine Einstufung als Arzneimittel auch ohne Werbung mit direktem Krankheitsbezug möglich.


Bei fünf weiteren Produkten bestätigten unsere Analysen den deklarierten Minoxidil-Gehalt von 5 %. Zwei dieser Produkte sind laut ihrer Kennzeichnung in den USA als Arzneimittel zugelassen. Eine Probe war als kosmetisches Mittel (Styling Gel) auf dem Markt, wurde allerdings aufgrund ihres Minoxidilgehaltes als Funktionsarzneimittel eingestuft. Für den deutschen Markt hingegen besteht für keines der fünf Produkte eine Arzneimittelzulassung und somit sind sie hier allesamt nicht verkehrsfähig.

 

Infokasten

Was ist beim Onlinekauf von Arzneimitteln zu beachten?

Der Arzneimittelversand in Deutschland ist nur öffentlichen Apotheken erlaubt, die eine spezielle Versandhandelserlaubnis haben. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, dass es sich bei den Anbietern um legale, für den Internethandel zugelassene Apotheken handelt. Jedes EU-Land listet die dort ansässigen legalen Arzneimittelhändler in einem Register. In Deutschland liegt dieses Versandhandels-Register beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI).

 

Apotheken, die hier erfasst sind, erkennt man an einem entsprechenden Sicherheitslogo. Das EU-Logo ist verpflichtend und muss von allen Apotheken und sonstigen Einzelhändlern gut sichtbar auf ihren Webseiten angezeigt werden, wenn sie Versandhandel mit Humanarzneimitteln über das Internet betreiben.

 

Mit einem Klick auf das EU-Logo kann man überprüfen, ob diese Internetapotheke eine legale und zugelassene Apotheken ist.

Abb. 2: Logo

 

Über den Klick auf dieses Logo kann jeder leicht prüfen, ob ein Anbieter nach dem jeweiligen nationalen Recht über das Internet Arzneimittel vertreiben darf.

 

 

Fazit

In Internetshops sind Arzneimittel häufig deutlich preisgünstiger als in der Vor-Ort-Apotheke. Unsere Untersuchungen zeigten jedoch, dass es nicht ratsam ist, hier Geld zu sparen. Bei Haarwuchsmitteln aus Onlineshops erwirbt man im Gegensatz zu zugelassenen Arzneimitteln eine Art „Wundertüte“ mit kaum absehbaren Wirkungen und Nebenwirkungen. Zudem gibt es hier kein medizinisches Fachpersonal, das etwa zu möglichen blutdruckmodulierenden Wirkungen berät. Daneben besteht eine hohe Gefahr, wertgeminderte bzw. wirkungslose Produkte zu erwerben. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internethandels ist dessen Überwachung zudem deutlich schwieriger. Insbesondere bei Anbietern außerhalb der Europäischen Union ist es leider selten möglich, die Verantwortlichen für Verstöße zu belangen.


Aufgrund der hohen Beanstandungsquote ist am CVUA Karlsruhe auch für das Jahr 2020 ein bereichsübergreifendes Folgeprojekt zur Untersuchung minoxidilhaltiger Haarwuchsmittel aus Onlineshops geplant.

 

 

Literatur

[1]: Opinion of the Scientific Committee on Cosmetic and non-food products intended for Consumers concerning Minoxidil and salts adopted by the plenary session of the SCCNFP of 21 January 1998

 

Artikel erstmals erschienen am 30.10.2020 10:45:59

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