Baden-Württemberg

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Ein Becher voll Zusatzstoffe – Höchstmengenüberschreitungen in Erfrischungsgetränken aus Getränkespendern

Bettina Bastius, Jonas Bowers, Johannes Keller, Manuela Mahler (CVUA Karlsruhe)

 

Fitnessstudios, Kantinen, Schnellrestaurants – jeder kennt Getränkespender, an denen Erfrischungsgetränke nach Belieben gezapft werden können. Im Jahr 2020 wurden in Baden-Württemberg vermehrt offene Getränke aus solchen Spendern auf ihren Gehalt an Zusatzstoffen untersucht. Dabei wurden bei jeder sechsten Probe Höchstmengenüberschreitungen festgestellt.

Getränke aus Getränkespendern oder Schankanlagen, die z. T. in Selbstbedienung entnommen werden können, bieten Verbraucher*innen einen schnellen und unkomplizierten Weg zu einer kühlen Erfrischung. In der Regel handelt es sich bei den in dieser Form angebotenen Getränken um Erfrischungsgetränke, die neben Wasser, Fruchtsaft/-konzentraten, Kohlensäure, Zucker und Aromen auch Zusatzstoffe wie Süßungsmittel, Konservierungsmittel und Farbstoffe enthalten können. Zusatzstoffe müssen vor der Verwendung in der EU zugelassen werden und dürfen je nach Lebensmittel in unterschiedlichen Mengen eingesetzt werden. Die zugelassenen Zusatzstoffe sowie deren Höchstmengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt. Eine Verwendung, die in der Verordnung nicht vorgesehen ist, ist verboten.

 

Links: Regal mit mehreren verschiedenen Getränkekonzentraten in Pappkartons. Schläuche verbinden die Kartons mit dem Getränkespender. Im Vordergrund stehen Gasflaschen, die die fertigen Getränke mit Kohlensäure versetzen.  Rechts: Ein Spender für verschiedene Erfrischungsgetränke. Am Spender können mit einem Becher durch Druck gegen einen Arm Getränke ausgelassen werden.

Abb. 1: Links: Getränkekonzentrate zur Ausmischung im Getränkespender. Rechts: Ein Spender für Erfrischungsgetränke zur Selbstbedienung.

 

Ergebnisse der Untersuchungen

Im Rahmen des Projektes wurden insgesamt 42 Erfrischungsgetränke aus Schankanlagen auf Zusatzstoffe hin überprüft. Auffällig war dabei die hohe Anzahl an Höchstmengenüberschreitungen bei den enthaltenen Süßungs- und Konservierungsmitteln. Bei sieben Proben wurden Höchstmengenüberschreitungen festgestellt (16,7 %). Im Vordergrund stand dabei das Süßungsmittel Cyclamat, welches in sechs Fällen für die Höchstmengenüberschreitung verantwortlich war. In einem Fall lag zusätzlich auch der Gehalt des Süßungsmittels Acesulfam-K über der Höchstmenge. Zudem überschritt in einem weiteren Fall der Gehalt an Benzoesäure (Konservierungsmittel) einmal die festgelegte Höchstmenge.

 

Grund zur Sorge um die Gesundheit besteht deswegen jedoch nicht unbedingt. Die Höchstmengen werden von der akzeptablen Tagesdosis (ADI, acceptable daily intake) unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsfaktors abgeleitet. Beim ADI handelt es sich um die Menge eines Stoffes, die bei lebenslanger täglicher Aufnahme als gesundheitlich unbedenklich betrachtet wird. Bei einem Verzehr von bis zu einem Liter wurde der ADI für Erwachsene auch bei den beanstandeten Getränken nicht überschritten. Auf der Webseite https://www.zusatzstoffe-online.de können sich Verbraucher*innen verständlich und unkompliziert über alle Zusatzstoffe informieren. Hier werden neben zugelassenen Höchstmengen auch weitere Informationen wie etwa zum ADI veröffentlicht.

Überschreitungen von Höchstmengen ziehen in der Regel eine Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nach sich (siehe Infokasten).

 

Infokasten

Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

In folgenden Fällen besteht für die Lebensmittelüberwachung bei hinreichend begründetem Verdacht eine unverzügliche Informationspflicht der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB: 

 

  • Überschreitung von zulässigen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen
  • Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffes
  • Wiederholte Verstöße oder Verstöße in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder Täuschungen oder gegen Hygieneanforderungen, falls ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist

 

Die Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB dienen der aktiven Information der Verbraucher*innen und der Schaffung von behördlicher Transparenz. Sie setzen keine Gesundheitsgefahr oder erhebliche Irreführung voraus und sollten daher nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten missverstanden werden.

Veröffentlichungen für das Land Baden-Württemberg sind auf dem Portal www.verbraucherinfo.ua-bw.de zu finden. Sie enthalten Produktname, Hersteller bzw. Inverkehrbringer, den gefundenen Stoff, Analysenergebnis, erlaubte Höchstmenge und untersuchte Charge. Sechs Monate nach der Veröffentlichung werden die Informationen entfernt.

 

Wer ist verantwortlich – der Hersteller des Konzentrates oder der Betreiber der Anlage?

Die Anzahl an Beanstandungen in der untersuchten Produktgruppe ist beachtlich. Von insgesamt 42 untersuchten Proben wurde bei 16,7 % eine Höchstmengenüberschreitung festgestellt.

Zum Vergleich: Bei den 2020 im Bereich „Alkoholfreie Erfrischungsgetränke“ am CVUA Karlsruhe untersuchten vorverpackten Proben wurde nur bei 0,9 % der Proben eine Höchstmengenüberschreitung nachgewiesen.

 

Es sind zwei Balken zu sehen, einer ist mit “Offene Proben aus Getränkespendern”, der andere mit “Vorverpackte Proben” gelabelt. Es wird jeweils der Anteil an Proben mit und ohne Höchstmengenüberschreitung angegeben. Bei den Getränkespenderproben sind 35 von 42 Proben ohne Beanstandung, das ergibt 83,3 %, bei den vorverpackten Proben sind es 867 von 875 Proben, bzw. 99,1 %.

Abb. 2: Vergleich der beanstandeten Proben aus Getränkespendern und den beanstandeten vorverpackten Proben.

 

Mögliche Ursache für die hohe Anzahl an Höchstmengenüberschreitungen ist die falsche Ausmischung der Getränkekonzentrate in den Schankanlagen. In sogenannten Postmixanlagen wird beim Zapfen bzw. auf Knopfdruck das Getränkekonzentrat mit Wasser gemischt und gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt. Die Getränkekonzentrate sollen dabei in einem vom Hersteller vorgegebenen Verhältnis mit Wasser zu einem trinkfertigen Erfrischungsgetränk gemischt werden. Wird dieses Mischungsverhältnis nicht eingehalten, kann es im Endprodukt leicht zu Höchstmengenüberschreitungen bei den enthaltenen Zusatzstoffen kommen.

 

Dafür sprechen auch die Nachuntersuchungen. Hierzu wurden die Konzentrate zweier untersuchter Proben am CVUA Karlsruhe nach Herstellervorgaben gemischt. Bei diesen Versuchen wurden die gültigen Höchstmengen eingehalten. Es ist also wahrscheinlich, dass die Proben bei der Abgabe nicht vorschriftsgemäß zubereitet wurden.

 

Fazit

Die Abgabe von Getränken aus Schankanlagen führt derzeit noch in vielen Fällen zur Beanstandung der untersuchten Proben. Die bei Süßungs- und Konservierungsmitteln festgestellten Höchstmengenüberschreitungen sind in den meisten Fällen wahrscheinlich auf eine falsche Ausmischung der Getränkekonzentrate zurückzuführen. Wichtig ist es daher, dass die Betreiber*innen der Schankanlagen die Hinweise der Hersteller*innen zur vorgesehenen Ausmischung der Getränkekonzentrate berücksichtigen.

Bei Einhaltung der Vorgaben steht einer kühlen Erfrischung dann nichts mehr im Wege.

 

Bildnachweise:

Bild 1 (links): verändert nach: Ser Amantio di Nicolao, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Bild 1 (rechts): verändert nach: fullfen666, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons

 

Artikel erstmals erschienen am 27.04.2021 10:37:33

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