Dr. Elisabeth Nardy, Dr. Falk Wortberg
Seit dem Jahresende 2008 ist die neue Fischseuchenverordnung in Kraft. Durch sie wurde die novellierte EU-Aquakultur-Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt. Die Fischseuchenverordnung bringt einige Neuerungen mit sich, die nicht nur Fischzuchten, sondern jeden, der Fische hält, betreffen können. Ausgenommen davon sind wildlebende Fischbestände sowie Aquarien- und Gartenteichhaltungen, die keine direkte Verbindung zu natürlichen Gewässern haben. Die Fischseuchenverordnung dient dem Schutz unserer Fischbestände vor unheilbaren und z.T. auch tückischen Fischseuchen. Neue Seuchenausbrüche sollen möglichst verhindert bzw. bei Auftreten rasch eingedämmt werden. Fischseuchen sind bei Ausbruch extrem verlustreiche Viruserkrankungen, die in der Aquakultur schwere wirtschaftliche Schäden verursachen. Der neuen Fischseuchen-Verordnung unterliegen folgende Erkrankungen: die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), die Koi-Herpesvirus- (KHV) Infektion und die in Deutschland weniger bedeutsame Infektiöse Anämie der Lachse (ISA). Weitere hierzulande nicht vorkommende „Exotische Erkrankungen“ sollen zudem von Ländern der EU fern gehalten werden. Eine wichtige Maßnahme besteht in der flächendeckenden Erfassung der Aquakulturanlagen, um unbekannte Fischhaltungen, die Erregerreservoire bilden können, zu erfassen und um bei Seuchenausbrüchen rasch handeln und eine Weiterverbreitung verhindern zu können. Ferner unterliegen Aquakulturbetriebe, die lebende Fische in den Verkehr bringen, einer Genehmigungs- und Untersuchungspflicht, die regelmäßige Untersuchungen auf die oben genannten Fischseuchen beinhaltet.
Alle Aquakulturbetriebe, die lebende Fische in Verkehr bringen sind als genehmigungspflichtig anzusehen. Genehmigungspflichtige Aquakulturbetriebe müssen sich im Rahmen der Eigenkontrolle regelmäßig in geeigneter Weise auf Fischseuchen untersuchen lassen.
Diese Untersuchungen auf Fischseuchen führt in Baden-Württemberg der Fischgesundheitsdienst an den Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern durch.
Bestimmte Anlagen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese Anlagen sind jedoch registrierungspflichtig. Dabei handelt sich um
Angelteiche sind Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population für die Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird. Keine Angelteiche im Sinne der Fischseuchenverordnung sind Teiche oder Baggerseen, bei denen der Besatz zur Erfüllung der Hegepflicht oder ergänzend zum sich selbst reproduzierenden Fischbestand erfolgt. Viele Fischereivereine betreiben somit im Sinne der Fischseuchenverordnung keine Angelteiche, sondern bewirtschaften Wildgewässer, die nach der Fischseuchenverordnung weder genehmigungs- noch registrierungspflichtig sind. Werden aus diesen allerdings Fische für Besatzmaßnahmen in den Verkehr gebracht, dann ist die Anlage sogar genehmigungspflichtig!
Zuständig für die Genehmigung / Registrierung nach Fischseuchen-Verordnung sind die Veterinärämter.
Die Buchführungspflicht betrifft nicht nur die genehmigungspflichtigen, sondern auch die registrierungspflichtigen Betriebe. Dabei wird von den registrierungspflichtigen Betrieben jedoch nur eine Nachweispflicht über die Zugänge (z.B. in Form von Belegen) und über eine erhöhte Sterblichkeit an Fischen verlangt. Die genehmigungspflichtigen Betriebe müssen darüber hinaus über Abgänge Buch führen und die Ergebnisse der Tiergesundheitsüberwachung (Eigenkontrolle) vorweisen können.
Aquakulturbetriebe, die nach der alten EU- Aquakultur-Richtlinie (91/67/EWG) zugelassen wurden, werden zukünftig als seuchenfreie Zonen und Kompartimente der Kategorie 1 und damit als Schutzgebiete eingestuft. Jeder Aquakulturbetrieb, der bisher eine Zulassung auf Freiheit hinsichtlich der Fischseuchen VHS/IHN bekam, behält diesen Status und wird Schutzgebiet. Die Überführung der zugelassenen Betriebe und Gebiete in Schutzgebiete ist jedoch erst im Verlauf des Jahres 2010 zu erwarten.
Einen wichtigen Stützpfeiler für jeden Aquakulturbetrieb stellt eine „gute Hygienepraxis“ dar, damit eine Ein- oder Verschleppung von Fischseuchen- und Krankheitserregern möglichst unterbunden wird. Empfehlungen für die Anwendung einer guten Hygienepraxis sind unten aufgeführt. Je nach Struktur und Produktionsrichtung sind die Empfehlungen nach Möglichkeit anzuwenden. Das Veterinäramt kann als Voraussetzung zur Genehmigung dahingehend auch Auflagen erteilen.
Glubschauge,anavanz, Pixelio.de, Image-ID=291718.