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Grundlegendes zur neuen Fischseuchen-Verordnung

Dr. Elisabeth Nardy, Dr. Falk Wortberg

 

Kurzzusammenfassung

Schmuckelement.Seit dem Jahresende 2008 ist die neue Fischseuchenverordnung in Kraft. Durch sie wurde die novellierte EU-Aquakultur-Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt. Die Fischseuchenverordnung bringt einige Neuerungen mit sich, die nicht nur Fischzuchten, sondern jeden, der Fische hält, betreffen können. Ausgenommen davon sind wildlebende Fischbestände sowie Aquarien- und Gartenteichhaltungen, die keine direkte Verbindung zu natürlichen Gewässern haben. Die Fischseuchenverordnung dient dem Schutz unserer Fischbestände vor unheilbaren und z.T. auch tückischen Fischseuchen. Neue Seuchenausbrüche sollen möglichst verhindert bzw. bei Auftreten rasch eingedämmt werden. Fischseuchen sind bei Ausbruch extrem verlustreiche Viruserkrankungen, die in der Aquakultur schwere wirtschaftliche Schäden verursachen. Der neuen Fischseuchen-Verordnung unterliegen folgende Erkrankungen: die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), die Koi-Herpesvirus- (KHV) Infektion und die in Deutschland weniger bedeutsame Infektiöse Anämie der Lachse (ISA). Weitere hierzulande nicht vorkommende „Exotische Erkrankungen“ sollen zudem von Ländern der EU fern gehalten werden. Eine wichtige Maßnahme besteht in der flächendeckenden Erfassung der Aquakulturanlagen, um unbekannte Fischhaltungen, die Erregerreservoire bilden können, zu erfassen und um bei Seuchenausbrüchen rasch handeln und eine Weiterverbreitung verhindern zu können. Ferner unterliegen Aquakulturbetriebe, die lebende Fische in den Verkehr bringen, einer Genehmigungs- und Untersuchungspflicht, die regelmäßige Untersuchungen auf die oben genannten Fischseuchen beinhaltet.

 

Genehmigungspflicht - Registrierungspflicht

Alle Aquakulturbetriebe, die lebende Fische in Verkehr bringen sind als genehmigungspflichtig anzusehen. Genehmigungspflichtige Aquakulturbetriebe müssen sich im Rahmen der Eigenkontrolle regelmäßig in geeigneter Weise auf Fischseuchen untersuchen lassen.

Diese Untersuchungen auf Fischseuchen führt in Baden-Württemberg der Fischgesundheitsdienst an den Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern durch.

 

Bestimmte Anlagen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese Anlagen sind jedoch registrierungspflichtig. Dabei handelt sich um

  • Aquakulturbetriebe, die nur in kleinen Mengen geschlachtete Speisefische verkaufen
  • andere Anlagen als Aquakulturbetriebe, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (Aquarien in Zoos, Wissenschaftliche Einrichtungen, Zierfischteiche mit Verbindung an natürliche Gewässer)
  • Angelteiche

Angelteiche sind Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population für die Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Aquakulturtieren erhalten wird. Keine Angelteiche im Sinne der Fischseuchenverordnung sind Teiche oder Baggerseen, bei denen der Besatz zur Erfüllung der Hegepflicht oder ergänzend zum sich selbst reproduzierenden Fischbestand erfolgt. Viele Fischereivereine betreiben somit im Sinne der Fischseuchenverordnung keine Angelteiche, sondern bewirtschaften Wildgewässer, die nach der Fischseuchenverordnung weder genehmigungs- noch registrierungspflichtig sind. Werden aus diesen allerdings Fische für Besatzmaßnahmen in den Verkehr gebracht, dann ist die Anlage sogar genehmigungspflichtig!

 

Zuständig für die Genehmigung / Registrierung nach Fischseuchen-Verordnung sind die Veterinärämter.

 

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht betrifft nicht nur die genehmigungspflichtigen, sondern auch die registrierungspflichtigen Betriebe. Dabei wird von den registrierungspflichtigen Betrieben jedoch nur eine Nachweispflicht über die Zugänge (z.B. in Form von Belegen) und über eine erhöhte Sterblichkeit an Fischen verlangt. Die genehmigungspflichtigen Betriebe müssen darüber hinaus über Abgänge Buch führen und die Ergebnisse der Tiergesundheitsüberwachung (Eigenkontrolle) vorweisen können.

 

Schutzgebiet

Aquakulturbetriebe, die nach der alten EU- Aquakultur-Richtlinie (91/67/EWG) zugelassen wurden, werden zukünftig als seuchenfreie Zonen und Kompartimente der Kategorie 1 und damit als Schutzgebiete eingestuft. Jeder Aquakulturbetrieb, der bisher eine Zulassung auf Freiheit hinsichtlich der Fischseuchen VHS/IHN bekam, behält diesen Status und wird Schutzgebiet. Die Überführung der zugelassenen Betriebe und Gebiete in Schutzgebiete ist jedoch erst im Verlauf des Jahres 2010 zu erwarten.

 

Gute Hygienepraxis

Einen wichtigen Stützpfeiler für jeden Aquakulturbetrieb stellt eine „gute Hygienepraxis“ dar, damit eine Ein- oder Verschleppung von Fischseuchen- und Krankheitserregern möglichst unterbunden wird. Empfehlungen für die Anwendung einer guten Hygienepraxis sind unten aufgeführt. Je nach Struktur und Produktionsrichtung sind die Empfehlungen nach Möglichkeit anzuwenden. Das Veterinäramt kann als Voraussetzung zur Genehmigung dahingehend auch Auflagen erteilen.


Empfehlungen zur „guten Hygienepraxis“:

1. Zukauf (für Betriebe der Kategorie III)

  • Zukauf möglichst nur aus Schutzgebieten, bzw. aus Betrieben mit höherem oder gleichwertigem Gesundheitsstatus.
  • Zukauf nur aus Betrieben mit bekanntem Gesundheitsstatus und guter Hygienepraxis.
  • Zukäufe von Fischen möglichst in seuchenhygienisch separate epidemiologische Einheiten einsetzen, keine Vermischung von Fischen aus verschiedenen Herkünften.
  • Fische, die bei Ankunft klinische Anzeichen einer Krankheit oder Schädigung zeigen, nicht annehmen.

2. Anlagensicherheit (Forellenzucht, Intensivhaltungen)

  • Einbau von Sieben und Rechen in Zu- und Abläufen, um Fischwechsel zu verhindern.
  • Umzäunung der Anlage.
  • Möglichst Überspannungen anbringen, auch an den Seiten, um das Einwechseln von Vögeln in die Anlage zu verhindern.
  • Möglichst keine Fremdfahrzeuge in die Anlage fahren lassen.
  • Vorhalten von Verladevorrichtungen, damit Transportfahrzeuge nicht auf das Betriebsgelände fahren müssen.
  • Kein Besucherverkehr im Aufzuchtbereich.
  • Desinfektionspflicht am Ein-/Ausgang des Aufzuchtbereiches für Betriebsfremde und Mitarbeiter.
  • Das Abwasser eines Schlachthauses muß über die Kanalisation abgeführt oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

3. Desinfektion (Forellenzucht, Intensivhaltungen)

  • Reinigung und Desinfektion von Fahrzeug und Transportbehältern inkl. Gerätschaften nach jedem Fischtransport zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten (Dokumentation).
  • Reinigung und Desinfektion von Fischhaltungseinheiten vor Neubesatz (Forellenzucht, Intensivhaltungen).
  • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften wie Wannen, Netze, Kescher, Wathosen, Regenkleidung, Stiefel, Sortiergerät.
  • Es sind grundsätzlich für den Anwendungsbereich und die Temperaturbedingungen geeignete Desinfektionsmittel zu verwenden.
  • Möglichst Verwendung eigener Gerätschaften für jede epidemiologische Einheit.

 

Bildernachweis

Glubschauge,anavanz, Pixelio.de, Image-ID=291718.

 

Artikel erstmals erschienen am 19.01.2010 13:44:18

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