Baden-Württemberg

Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

Lieber „Kemie“ statt Keime? – In der EU ist beides nicht zulässig

Teil 3: Instant-Nudelgerichte – asiatisch, auch mit Ethylenoxid begast!

Ellen Scherbaum, Dr. Michelangelo Anastassiades, Dr. Florian Hägele

 

» Teil 1: Begasungsmittel Ethylenoxid in Sesam

» Teil 2: Pflanzenpulver und Nahrungsergänzungsmittel

 

Im Herbst 2020 wurden in Belgien hohe Gehalte von Ethylenoxid in Sesamsaaten aus Indien festgestellt. Mit unserer neu entwickelten Analysenmethode haben wir in der Folge Sesam, Pflanzenpulver und Nahrungsergänzungsmittel unter die Lupe genommen und haben dort unzulässig begaste Produkte ausgemacht. Im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes haben wir in der Folge unser Untersuchungsspektrum laufend ausgeweitet und sind jetzt auch bei Asia Instant-Nudelgerichten fündig geworden. In nicht wenigen Fällen wurden auch hier Zutaten mit Ethylenoxid begast und sind dadurch mit nicht unerheblichen Rückstandsgehalten belastet.

 

Foto: verschiedene asiatische Nudeln.

Was meinen wir mit „Instant-Nudelgerichte – asiatisch“?

Sie haben keine Zeit zu kochen und wollen doch was schnelles Warmes? Viele haben für solche Fälle ein paar Päckchen Instant-Nudeln im Vorratsschrank. Es handelt sich um Portionspackungen mit trockenen, meist wellig geformten Nudeln, sowie weiteren einzeln verpackten Zutaten wie Trockengemüse, Gewürzpulver, Gewürzpasten, Soßen, Sojasoße und häufig noch ein wenig Chilipulver. Die Zutaten werden gewöhnlich mit kochendem Wasser übergossen, dann wird ein wenig gewartet, umgerührt und schon ist die Nudelmahlzeit fertig. In speziellen Asia-Geschäften füllen die bunt bedruckten Portionspackungen ganze Regale, aber auch im Supermarkt finden sich solche Asia-Erzeugnisse, meist neben den herkömmlichen Nudel-Terrinen der europäischen Fertiggerichtehersteller.

 

Viele Erzeugnisse kommen direkt aus asiatischen Ländern wie China, Korea, Vietnam, manche werden jedoch auch in der EU, nach asiatischen Rezepturen hergestellt. Wir haben 25 dieser asiatischen Nudel-Spezialitäten aus verschiedenen Ländern auf Rückstände einer Begasung mit Ethylenoxid untersucht.

Archivbild (Schmuckelement).

Bildnachweis: vitals-stock.adobe.com

 

Was ist Ethylenoxid?

Ethylenoxid ist ein farbloses, hochentzündliches Gas mit süßlichem Geruch. Hauptsächlich wird es als Zwischenprodukt zur Synthese anderer Chemikalien verwendet. Zu einem kleinen Bruchteil (~0,05 % der Weltproduktion) wird es auch direkt zur Begasung und Desinfektion von medizinischem Gerät oder zur Bekämpfung von Pilzen und Bakterien in Lebensmitteln – beispielsweise Gewürzen, Nüssen und Ölsaaten, aber auch Zusatzstoffen wie Guar- oder Johannisbrotkernmehl – eingesetzt.

 

Wie ist die Verwendung von Ethylenoxid geregelt?

In Deutschland ist der Einsatz von Ethylenoxid als Begasungsmittel aus toxikologischen Gründen bereits seit 1981 nicht mehr zulässig. Seit 1991 ist es als Pflanzenschutzmittel in der EU vollständig verboten, da es als kanzerogen und mutagen eingestuft wurde. Im Jahr 2008 wurde die jetzt gültige Rückstandsdefinition als die Summe aus Ethylenoxid und dem Reaktionsprodukt 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid, festgesetzt [2]. Die maximal zulässigen Höchstgehalte wurden auf die analytische Bestimmungsgrenze gesetzt.

In Drittländern, wie z. B. Indien, aber auch USA und Kanada, ist die Verwendung von Ethylenoxid dagegen immer noch zulässig. Hier gilt also „lieber Chemie statt Keime“.

Darüber hinaus besteht in der EU auch ein explizites Verbot, was die Anwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation von Lebensmittelzusatzstoffen anbelangt [3] (siehe auch Infokasten).

 

Infokasten

Ethylenoxid im Zusatzstoffrecht

In VO (EG) Nr. 1333/2008 regelt die EU unter anderem die Verwendung von Zusatzstoffen. Hier ist auch festgelegt, dass nur Zusatzstoffe, die den Spezifikationen in der VO (EU) Nr. 231/2012 entsprechen, verwendet werden dürfen (Anhang II Teil A Nr. 21.1 der VO (EG) Nr. 1333/2008). Gemäß dem Anhang der VO (EU) Nr. 231/2012 darf Ethylenoxid zur Sterilisierung von Zusatzstoffen nicht verwendet werden. Lebensmittel, in denen ein Zusatzstoff eingesetzt wurde, der nicht den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1333/2008 entspricht, dürfen nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht in Verkehr gebracht werden [4].

 

Wie sind die ermittelten Gehalte hinsichtlich der Toxizität zu beurteilen?

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gibt in seinen Stellungnahmen [5–7] eine „Aufnahmemenge von geringer Besorgnis“ für Ethylenoxid von 0,037 µg pro kg Körpergewicht an. Aus Sicht des BfR, soll die Risikobewertung für 2-Chlorethanol (2-CE) wie für Ethylenoxid erfolgen. Wird diese „Aufnahmemenge von geringer Besorgnis“ überschritten, so ist das entsprechende Lebensmittel als „nicht sicher“ einzustufen, bei einer mehr als 2-fachen Überschreitung der oben genannten Menge, wird das Erzeugnis als „gesundheitsschädlich“ beurteilt. In beiden Fällen muss das betroffene Lebensmittel zum Schutz der Verbrauchergesundheit vom Markt genommen werden. Weitere Erläuterungen finden Sie in Teil 1 und 2 dieser Veröffentlichung.

 

Ad-hoc Sonderuntersuchung von Instant-Nudelerzeugnissen aus Asien oder nach asiatischer Art, was war das Ergebnis?

Insgesamt haben wir 25 Instant-Nudelerzeugnisse, vornehmlich asiatischer Herkunft, in Portionspackungen untersucht. Neben den Instant-Nudeln enthielten die Packungen zusätzlich einzeln verpackte Zutaten wie Trockengemüse, Gewürzpulver oder Würzöle.

 

Archivbild (Schmuckelement).

 

Die Nudeln bestehen laut Zutatenliste hauptsächlich aus Getreide (meist Reis oder Weizen) und Stärke (z. B. aus Tapioka oder Kartoffel) und in manchen Fällen modifizierte Stärke (wie acetylierte Stärke). Die Trockengemüsemischungen bestehen u. a. aus Lauch, Zwiebeln, Schalotten, Schnittlauch, Kohl, Karotten und Pilzen; Die Gewürzpulver bestehen aus u. a. Salz, Zucker, verschiedenen Geschmacksverstärkern (Glutamat, Inosinat, Hefeextrakt, getrocknetes Sojahydrolysat) und enthalten in einigen Fällen auch Gewürze und Trockengemüse. Die Würzöle bestehen meist aus Sesamöl manchmal unter Zusatz von Gewürzen (z. B. Chili). Die Pasten bestehen in erster Linie aus Kokosfett sowie Gewürzen und Trockengemüse. Tabelle 1 zeigt die Zusammensetzung der Produkte sowie die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Komponenten in der Übersicht.

 

Genauso vielfältig wie die Produkte waren die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Komponenten der Fertiggerichte. Besonders häufig waren die Nudeln (5 von 25 Proben) selbst, wie auch die Gewürzpulver (6 von 25 Proben) bzw. die Mischungen getrocknetem Gemüses (6 von 25 Proben) mit Ethylenoxid (Summe) belastet. Bei einem Fertiggericht aus Vietnam wiesen sogar alle vier in der Packung enthaltenen Einzelbestandteile erhebliche Mengen an Ethylenoxid (Summe) auf. In allen Fällen war Ethylenoxid selbst nicht nachweisbar, der berechnete Gehalt an Ethylenoxid (Summe) beruht ausschließlich auf dem bestimmten Gehalt an 2-Chlorethanol.

 

Tabelle 1: Untersuchte Instant-Nudelerzeugnisse, Herkunft enthaltene Komponenten und die Ergebnisse an Ethylenoxid, Summe für die einzelnen Komponenten (CVUAS Juli, August 2021)
Herkunft
Nudeln
Gewürze/
getrocknetes
Gemüse
Gewürzpaste
Sauce/ Sojasauce
Gewürzpulver
Würzöl
Chilipulver
Gehalt an Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, berechnet als Ethylenoxid) in mg/kg
China
n.n.
 
n.n.
n.n.
n.n.
 
 
China
n.n.
n.n.
n.n.
 
n.n.
 
 
China
0,74
175
0,82
 
 
 
 
China
n.n.
n.n.
 
2
n.n.
 
 
China
n.n.
 
 
n.n.
n.n.
 
 
Europa
n.n.
 
n.n.
 
n.n.
 
n.n.
Europa
n.n.
 
 
 
n.n.
 
 
Europa
n.n.
 
 
 
n.n.
n.n.
n.n.
Indonesien
n.n.
n.n.
 
n.n.
n.n.
n.n.
n/a
Indonesien
n.n.
 
 
 
n.n.
n.n.
 
Indonesien
n.n.
 
 
 
n.n.
 
n.n.
Korea
0,07
4
n.n.
 
 
 
 
Korea
n.n.
 
n.n.
 
 
 
 
Korea
n.n.
 
n.n.
 
5,8
 
 
Korea
n.n.
0,054
 
 
0,029
 
 
Taiwan
n.n.
 
n.n.
 
n.n.
 
 
Thailand
n.n.
 
 
 
n.n.
n/a
n.n.
Thailand
n.n.
 
 
0,15
n.n.
n.n.
 
Thailand
n.n.
 
 
 
n.n.
 
 
Thailand
n.n.
 
 
 
n.n.
 
 
Vietnam
n.n.
0,16
n.n.
 
 
n.n.
n.n.
Vietnam
3,8
98
 
 
79
 
 
Vietnam
0,066
 
 
 
9,2
n.n.
 
Vietnam
21,5
150
 
 
6,2
13,9
 
Vietnam
n.n.
 
 
 
0,029
n.n.
 

Legende:
Leere Felder: diese Komponente war in der Probe nicht enthalten
n.n.: Rückstände an Ethylenoxid (Summe) waren nicht nachweisbar,
n/a: Untersuchung wurde nicht durchgeführt
Rot unterlegt: Aufnahmemenge geringer Besorgnis wurde deutlich überschritten Beurteilung als gesundheitsschädlich
Orange unterlegt: Gehalte an Ethylenoxid (Summe) nachweisbar, Hinweisgutachten

 

In Grafik 1 sind die Beurteilung und die Herkunft der Proben in einer Übersicht dargestellt. In 11 von 25 Proben (44 %) war Ethylenoxid (Summe) nachweisbar, so dass wir von einer in der EU nicht zulässigen Begasung von einzelnen Komponenten oder Zusatzstoffen ausgehen müssen. Da die Höchstgehalte bei der analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt sind (Nulltoleranz), sind diese Erzeugnisse in der EU nicht verkehrsfähig.

 

Auch wenn unsere Probenzahl noch relativ klein ist und keinesfalls als repräsentativ angesehen werden kann, wird doch deutlich, dass es Herkunftsländer gibt, in denen die in der EU nicht zulässige Begasung mit Ethylenoxid weit verbreitet ist. Besonders auffällig in unserer Stichprobe sind Instant-Nudelgerichte aus Vietnam, gefolgt von Korea und China.

 

Von den insgesamt 5 aus Vietnam stammenden Fertiggerichten mussten 3 Proben aufgrund der hohen Gehalte an Ethylenoxid (Summe) als gesundheitsschädlich beurteilt werden. Aus Korea und China mussten jeweils 2 Proben als gesundheitsschädlich beurteilt werden. Demnach mussten insgesamt 7 der 25 Proben als gesundheitsschädlich beurteilt werden, was einem Anteil von etwa 28 % entspricht.

 

Proben aus Thailand (eine Ausnahme), Indonesien und der EU waren dagegen weitestgehend unauffällig und waren nicht mit Ethylenoxid (Summe) belastet.

 

Grafik 1: Untersuchte Instant-Nudelerzeugnisse, Herkunft und Beurteilung der Proben (CVUAS Juli, August 2021), nicht aufgeführt 1 Probe aus Taiwan ohne Befund.

Grafik 1: Untersuchte Instant-Nudelerzeugnisse, Herkunft und Beurteilung der Proben (CVUAS Juli, August 2021), nicht aufgeführt 1 Probe aus Taiwan ohne Befund
Grafik: trauriger Smiley. Beurteilung als gesundheitsschädlich;
Grafik: neutraler Smiley. Ethylenoxid/2-Chlorethanol nachweisbar, Hinweisgutachten;
Grafik: fröhlicher Smiley. ohne Befund

 

Was ist zu tun?

Bei den betroffenen Produkten ergreifen die verantwortlichen Lebensmittelunternehmen und die Überwachungsbehörden die notwendigen Schritte, um die betroffenen Chargen vom Markt zu nehmen. Darüber hinaus sind die betroffenen Lebensmittelunternehmen, aber auch die Branche gefordert, die Ursachen für den Eintrag von Ethylenoxid bzw. 2-Chlorethanol in die Lieferkette von Lebensmitteln zu ermitteln und die Eigenkontrollen im notwendigen Umfang zu verbessern, damit künftig belastete Ware erst gar nicht innerhalb der EU in den Verkehr kommt.

 

Wir setzen die Untersuchung dieser Produkte routinemäßig fort, wobei wir verstärkt auf die Herkunftsländer Vietnam, Korea und China schauen wollen.

 

Infokasten

EU-Lebensmittelrecht: Verantwortung der Lebensmittelunternehmen

Lebensmittel, die den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (Art. 14 der Basis-Verordnung zum Lebensmittelrecht [8]). Bei solchen Produkten muss der verantwortliche Lebensmittelunternehmer zudem entsprechend Art. 19 der Basis-Verordnung handeln und seine zuständige Behörde darüber informieren: Er leitet unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.

 

Was bedeuten diese Ergebnisse für Sie als Verbraucher?

Es gab bereits einige Rückrufe und es wird voraussichtlich noch weitere Rückrufe von betroffenen Produkten geben. Achten Sie darauf, Sie können diese auf dem Portal lebensmittelwarnung.de einsehen oder im Europäischen Schnellwarnsystem finden. Die verantwortlichen Hersteller, Importeure und Händler werden schnell reagieren und die Missstände beseitigen. Vielleicht wollen Sie jedoch vorübergehend ihre Suppengerichte selber kochen oder auf die Herkunft der Erzeugnisse achten.

 

Eine gute Nachricht zum Schluss

Im europäischen Schnellwarnsystem wurde berichtet, dass mit Ethylenoxid begastes Johannisbrotkernmehl zur Herstellung von Speiseeisvormischungen eingesetzt wurde. Aus diesem Grund haben wir aktuell 33 Proben solcher Vormischungen aus Eisdielen untersucht. Das erfreuliche Ergebnis ist: alle Proben sind ohne Befund.

 

Dank

Wir danken unserem „Pestis“-Team für das Engagement und die Flexibilität, die zahlreichen zusätzlichen Proben neben den Routinetätigkeiten zu untersuchen. Die Instant-Nudelgerichte haben uns, mit ihren zahlreichen einzeln verpackten und zu untersuchenden Komponenten einiges abverlangt. Unser besonderer Dank für eine hervorragende Zusammenarbeit gilt auch den zuständigen Behörden vor Ort, insbesondere den Lebensmittelüberwachungsbehörden Stuttgart und Böblingen, die die Sonderproben erhoben haben und den Vollzug der Maßnahmen durchführen.

 

Bildernachweis

soweit nicht anders angegeben: Andrea Karst, CVUA Stuttgart

 

Quellen

[1] CVUA Stuttgart: Lieber "Kemie" statt Keime? - In der EU ist beides nicht zulässig

[2] Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540

[3] Spezifikationsverordnung für Lebensmittelzusatzstoffe: VO (EU) Nr. 231/2012

[4] Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

[5] BfR-Stellungnahme zur Toxizität von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, hier: Funde in Sesamsamen und in hieraus hergestellten Erzeugnissen vom 20.11.2020, Az. 30-0202-01-11345065 – veröffentlicht als BfR-Stellungnahme Nr. 056/2020 vom 23.12.2020

[6] BfR-Stellungnahme zur Toxizität von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, hier: Gesundheitliche Bewertung von Ethylenoxid-Rückständen in Sesamsamen, Aktualisierte Stellungnahme Nr. 024/2021 des BfR vom 20. Juli 2021

[7] Stellungnahme des BfR zur toxikologischen Bewertung / Expositionsschätzung zu 2-Chlorethanolfunden in mit Guarkernmehl hergestellter veganer Wurst und in Nahrungsergänzungsmitteln vom 17.06.2021 (Az. 30-0301-06-11578895, bislang nicht veröffentlicht)

[8] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

 

Artikel erstmals erschienen am 17.08.2021 09:55:06

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