Die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den folgenden Inhalten:
» Was sind kosmetische Mittel?
» Sind kosmetische Mittel sicher?
» Informationen für Kosmetik-Hersteller und Importeure
» Zuständige Behörden Baden-Württemberg
» Probenplanung: welche Strategie verfolgen wir?
» Was sind unsere Aufgaben als Zentralbereich „Kosmetische Mittel“ in Baden-Württemberg?
» Sind Tattoos auch Kosmetika?
» Häufig gestellte Fragen zur Seifenherstellung
Nach der Definition der Europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel) sind kosmetische Mittel
"Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."
Im Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 heißt es:
"Kosmetische Mittel können unter anderem Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege, Gesichtsmasken, Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder), Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder, Toilettenseifen, desodorierende Seifen, Parfums, Toilettenwässer und Kölnisch Wasser, Bade- und Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gel), Haarentfernungsmittel, Desodorantien und schweißhemmende Mittel, Haarfärbungsmittel, Haarwell-, -glättungs- und -frisiermittel, Haarfestigungsmittel, Haarreinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos), Haarpflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle), Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lack, Brillantine), Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Schmink- und Abschminkmittel, Lippenpflegemittel und -kosmetika, Zahn- und Mundpflegemittel, Nagelpflegemittel und -kosmetika, Mittel für die äußerliche Intimpflege, Sonnenschutzmittel, Selbstbräunungsmittel, Hautbleichmittel, Antifaltenmittel sein."
In der Europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) ist in Artikel 2 u. a. geregelt:
„Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein…“
Unsere Aufgabe ist es, die durch Stichprobennahmen im Markt (Drogeriemärkte, Kaufhäuser, Supermärkte, Reformhäuser, Bioläden, Märkte, Messen) und direkt bei Herstellern und Importeuren amtlich erhobenen kosmetischen Mittel zu überprüfen. Hierzu untersuchen wir die Produkte auf Einhaltung der stofflichen Vorschriften, überprüfen die Kennzeichnung und begutachten die Produkte auf Grund der festgestellten Ergebnisse. Pro Jahr untersuchen wir auf Grund eines festgelegten Einwohnerschlüssels risikoorientiert etwa 2000 kosmetische Mittel.
Die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe wirken außerdem bei Betriebskontrollen bei Herstellern und Importeuren mit. Dabei wird die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis, sowie Produktunterlagen (insbesondere Sicherheitsbewertungen und Wirksamkeitsnachweise), die auf Grund gesetzlicher Regelungen vor Ort vorliegen müssen, überprüft.
Diese stichprobenartige Marktkontrolle ist sehr effizient. Diese Kontrollen und die überwiegend verantwortungsbewussten Kosmetikhersteller tragen dazu bei, dass kosmetische Mittel in der Regel sorglos verwendet werden können, ohne dass der Verbraucher gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten müsste.
Nebenwirkungen von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel kommen selten vor, schätzungsweise nur eine auf eine Million verkaufter Produkte. Mitunter gibt es Hautreizungen auf bestimmte Inhaltsstoffe oder allergische Reaktionen z. B. auf Duftstoffe.
Wir bitten um Verständnis, dass die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe keine individuellen Beratungen für Kosmetikhersteller oder Importeure durchführen können. Wenn Sie weitere Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an private Sachverständige, z. B. Sicherheitsbewerter oder Beratungsfirmen.
Die Herstellung kosmetischer Mittel muss nach Guter Herstellungspraxis erfolgen. Hierzu ist in Artikel 8 der Europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) geregelt:
Gute Herstellungspraxis
(1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.
(2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Bei der hier genannten Norm handelt es sich um die DIN EN ISO 22716:2008-12:
Kosmetik – Gute Herstellungspraxis (GMP) – Leitfaden zur guten Herstellungspraxis (ISO 22716:2007); Deutsche Fassung EN ISO 22716:2007
Diese kann z.B. über den Beuth-Verlag erworben werden.
Der Industrieverband für Körperpflege und Waschmittel e.V. (IKW) hat zu der genannten Norm ein kommentiertes kostenpflichtiges Exemplar veröffentlicht. Dazu bieten sie kostenfrei eine Checkliste zur Selbstbewertung an, die auf ihrer Seite zugänglich ist.
Auch der Verband BDIH bietet entsprechende Beratung und Hilfe bei GMP-Fragen an.
Für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gibt es keine Zulassungspflicht, aber es muss eine „verantwortliche Person“ benannt werden. Die verantwortliche Person muss vor der Vermarktung u.a.:
Wir erhalten häufig Anfragen von Personen, die Kosmetika aus Nicht-EU-Ländern importieren wollen. Importeure, die Produkte aus solchen Drittländern beziehen, sind juristisch verantwortlichen Personen im Sinne des Kosmetikrechts gleichgestellt. Die importierten Produkte müssen dem EU-Recht entsprechend hergestellt, angemeldet und gekennzeichnet sein. Und sie benötigen eine Sicherheitsbewertung vor der Vermarktung.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den u. g. Websites.
Die für die amtliche Überwachung kosmetischer Mittel in Baden-Württemberg zuständigen Behörden sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Land- und Stadtkreise. Das CVUA Karlsruhe liefert hierzu die Fachexpertise.
Nähere Informationen über die zuständigen Behörden finden Sie unter:
Um einen guten Überblick über die Marktsituation zu bekommen und unsere Analytik möglichst effizient einzusetzen, bündeln wir eine größere Anzahl an möglichst geeigneten Proben (ausgerichtet an der Laborkapazität) zu sogenannten Projekten, z. B. Projekt Wimpernwachstumsmittel, Projekt Kinderkosmetik, Projekt Pflegecremes für empfindliche Haut und viele weitere Themen. Die Proben sollen bei Herstellern, Handel und über das Internet erhoben werden.
Die Projekt-Planung beginnt bereits im Vorjahr der geplanten Probennahmen. Die Termine und Untersuchungsziele der einzelnen Projekte werden mit den Messlaboratorien des CVUA Karlsruhe abgestimmt und den insgesamt 44 zuständigen Behörden in Baden-Württemberg zu Jahresbeginn als Übersicht vorgestellt. Die Projekte werden möglichst regelmäßig übers Jahr verteilt und allen zuständigen Behörden mit umfangreichen Hintergrundinformationen über die sogenannte Probenbörse angeboten. Die Auswahl der Proben und der Untersuchungsparameter werden sorgfältig geplant. Schwerpunktmäßig wird auf gesundheitliche Risiken geprüft, insbesondere bei Verwendung der Produkte durch besonders gefährdete oder empfindliche Verbrauchergruppen. Weitere Themen sind kritische Werbeaussagen oder formale Anforderungen der EU Kosmetikverordnung.
Die wichtigsten Aspekte unserer Strategie sind im folgenden Infokasten zusammengefasst.
Im Jahr 2016 wurden beispielsweise 70 % der Probennahmen als Marktüberwachungsstudien im Einzelhandel durchgeführt. 30 % der Proben stammten von baden-württembergischen Kosmetikherstellern oder Importeuren kosmetischer Mittel aus Nicht-EU-Ländern.
Die Proben werden durch die Lebensmittelkontrolleure der Städte und Landkreise im Einzelhandel wie z. B. Drogeriemärkten, Supermärkten, Reformhäusern, Naturkostläden und bei Kosmetik-Herstellern oder -importeuren erhoben. Auch Friseure, Kosmetik-Studios, Tätowier-Studios, Apotheken oder Zahnarztpraxen (Zahnbleichmittel) werden beprobt.
In Zusammenarbeit mit der Stabstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen, die für die Überwachung des Internethandels zuständig ist, werden Internetrecherchen durchgeführt und Proben erhoben, die ausschließlich über das Internet vertrieben werden.
– Probenplanung: projektorientierter Jahresplan mit festgelegten Untersuchungszielen, Priorität gesundheitliches Risiko
– Vielfältige etablierte und akkreditierte Analysenmethoden für Spuren, Minor- und Hauptbestandteile (Basis: Europäische Kosmetikverordnung regelt über Verbots- und Positivlisten mehr als tausend Substanzen und Gemische)
– Ständige Methodenentwicklung als Reaktion auf aktuelle Vorkommnisse
– Kosmetik-Experten für zuständige Behörden in Baden-Württemberg
– Mitwirken in nationalen und europäischen Arbeitsgruppen zur Optimierung der Arbeit und Vermeidung von Doppelarbeit, Entwicklung von Strategien und Beurteilung komplexer Fragestellungen:
– Organisation von Fachtagungen bzw. Referententätigkeit
– Ausbildung von Lebensmittelchemikern/-innen, Lebensmittelkontrolleuren/-innen und Chemielaboranten/-innen
Grenzprodukte sind Produkte, die den kosmetischen Mitteln nicht eindeutig zuzuordnen sind. Hier muss von „Fall zu Fall" entschieden werden, um was für ein Produkt es sich handelt:
Beispiele für Grenzprodukte zu Kosmetika:
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website einen Leitfaden zu Grenzprodukten veröffentlicht, der gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wird und auf unterschiedliche Produkte eingeht. Er wird regelmäßig aktualisiert (website siehe unten).
Nein. In Deutschland gelten lediglich bestimmte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch für Mittel zum Tätowieren und vergleichbare Stoffe und Zubereitungen, die zur Beeinflussung des Aussehens bestimmt sind und unter die menschliche Haut eingebracht werden. Hierbei handelt es sich also um Tätowierfarben und Permanent-Make-up. Die Regelungen der Europäischen Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) gelten für diese Produkte aber nicht.
Das Herstellen von Seifen hat in letzter Zeit einen großen Zuspruch. Dies hat zur Folge, dass wir sehr viele Anfragen zu den rechtlichen Anforderungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen erhalten. In unserem Downloadbereich finden Sie ein Infoblatt, mit dem wir die am häufigsten gestellten Fragen beantworten wollen.
Rechtliche Regelungen/Gesundheitliche Bewertungen/Leitlinien/Inhaltsstoffe:
Verbände:
Informationen für Verbraucher und Hersteller:
Sicherheitsbewertung:
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Aktualisiert am 16.03.2020