Baden-Württemberg

Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

Kosmetika aus dem Internet - offener Marktplatz für nicht rechtskonforme oder nicht sichere kosmetische Mittel?

Vorsicht ist geboten bei Bestellung von Kosmetika im Internet. Hier besonders im Focus: Haarglättungsmittel, Hautbleichmittel und Wimpernwachstumsmittel.

Die Sachverständigen des Kosmetikbereichs des CVUA Karlsruhe

 

Der Verkauf von Kosmetika über Internet-Plattformen boomt. Das Angebot an Produkten für Körperpflege und Schönheit ist unübersichtlich groß, extrem vielfältig und sehr schnelllebig. Dort finden Verbraucherinnen und Verbraucher die Produkte, die sie sich gerade wünschen – so ausgefallen sie auch sein mögen. Häufig sind dies Produkte, die im regulären Handel nicht oder nur in weniger wirksamer Form - zumindest laut Werbung - angeboten werden.

 

Dabei sind die Wirtschaftsbeteiligten als Importeure, Verteiler, Händler und Plattformanbieter (Market-Place) tätig.

 

Die Anbieter einer Plattform sehen sich dabei nicht für die Sicherstellung der Rechtskonformität der Produkte verantwortlich, die auf ihrer Plattform von Dritten angeboten werden.

Sie vergleichen sich eher mit z. B. einer Gemeindeverwaltung, die Standplätze auf dem Wochenmarkt zur Verfügung stellt und dabei aber nicht dafür verantwortlich ist, ob die auf dem Wochenmarkt angebotenen Lebensmittel den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Verantwortlich für die kosmetischen Mittel, die auf einer Internetplattform angeboten werden, ist in der Regel die Vielzahl an Händlern, die diese Plattform nutzen. Bei der Nutzung einer Plattform durch Unternehmen aus nicht EU-Ländern muss bedacht werden, dass es verboten ist, kosmetische Mittel, die nicht der EU-Kosmetikverordnung entsprechen, einzuführen. Diese Produkte können bei Einfuhr nach Deutschland beim Zoll zurückgewiesen oder vernichtet werden. Der Zoll überprüft Privateinfuhren stichprobenartig.

 

Ein besonders häufiger Mangel bei Produkten aus Drittländern ist, dass Name und Adresse der verantwortlichen Person, die innerhalb der EU ansässig sein muss, fehlt. Das Fehlen dieser Angabe ist jedoch nicht nur ein Kennzeichnungsmangel, sondern muss als Nichteinhaltung der Anforderungen bezüglich der Produktsicherheit bewertet werden. Ohne die Kenntnis der verantwortlichen Person ist es den europäischen Behörden kaum möglich, Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln durchzusetzen.

Aufgrund dieser Problematik arbeitet das MLR mit Unterstützung des CVUA Karlsruhe in einer bundesweiten Arbeitsgruppe daran, eine Vorgehensweise zu entwickeln, dass Produkte ohne Angabe einer verantwortlichen Person nicht mehr nach Deutschland eingeführt werden können.

 

Infokasten

Die „verantwortliche Person“ im Sinne des Kosmetikrechts ist die Person, die u.a. für die Sicherheit eines Produktes verantwortlich ist. Dies beinhaltet neben dem für jedes kosmetische Mittel erforderlichen Sicherheitsberichts auch die Verantwortung für die gute Herstellungspraxis. Des Weiteren muss die „verantwortliche Person“ auch Belege für Wirksamkeitsaussagen vorweisen können

 

In einem gemeinsamen Projekt mit der Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) am Regierungspräsidium Tübingen hat das CVUA Karlsruhe untersucht, ob die Online-Vermarktung globaler Produkte ein hohes Potential für den Vertrieb nicht rechtskonformer, ja sogar gesundheitsschädlicher Produkte beinhaltet. Die konkrete Fragestellung war, ob die zur Überprüfung durch die SES erhobenen Proben den Anforderungen der europäischen Kosmetikverordnung entsprachen. Der Schwerpunkt der Untersuchungen lag auf der Prüfung von toxikologisch relevanten Bestandteilen.

 

Im Fokus des Projektes standen insbesondere kosmetische Mittel zur Haarglättung, Hautbleichmittel, Wimpernwachstumsmittel, Mittel zur Beeinflussung von Körperformen, Produkte mit Hanfbestandteilen sowie Zahnbleichmittel, da hier ein besonderes gesundheitliches Risiko vermutet wurde.

 

Das Ergebnis:
6 der 26 Proben wurden als gesundheitsschädlich beurteilt. Dabei handelte es sich um zwei Haarglättungsmittel mit sehr hohen Gehalten an freiem Formaldehyd, drei Hautbleichmittel mit hohen Gehalten an Kojisäure, Fruchtsäure oder verbotenem Hydrochinon und ein Wimpernwachstumsmittel mit dem bedenklichen Wirkstoff Cloprostenolisopropylester.
Bei 21 Proben fehlten die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente völlig oder zum großen Teil. 
Bei zahlreichen Produkten fehlte die Angabe der verantwortlichen Person innerhalb der EU sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Behältnis des Kosmetikums.

Bei drei Proben veranlasste die SES aufgrund ernster gesundheitlicher Risiken eine RAPEX-Meldung (s. Infokasten). Für 5 Proben wurden Amtshilfeverfahren eingeleitet, weil der Händler oder der Hersteller in einem anderen EU-Land ansässig ist. Bei Produkten, die noch immer auf dem Marktplatz gelistet waren, wurde der Marktplatzbetreiber informiert und aufgefordert, die Angebote zu prüfen und zu entfernen. Dies war 14-mal der Fall.

  

Infokasten

Infokasten: Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist das Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Konsumgüter, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten. Es erlaubt den schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

 

  1. Haarglättungsmittel

Glattes, dickes und glänzendes Haar war schon immer ein Wunsch vieler Verbraucherinnen. Um dies zu erreichen stehen - mehr oder weniger wirksame - Haarglättungsmittel zur Verfügung. Seit langem schon werden Haare zur Glättung mit gemäß EU-Kosmetikverordnung zulässigen Alkalien wie Thioglykolaten, Natrium, - Kalium, - Calciumhydroxid oder Lithiumhydroxid und Guanidincarbonat oder anorganischen Sulfiten behandelt. Bereits vor ca. 10 Jahren wurden die Sachverständigen des CVUA Karlsruhe auf neue hoch wirksame Haarglättungsmittel aufmerksam. Diese enthielten als Wirkstoff bis zu 2 % freies Formaldehyd. Formaldehyd bewirkt während der Haarbehandlung neue Vernetzungen der Keratin-Proteine im Haar, die im anschließenden Glättungsprozess unter Wärmeeinwirkung permanent fixiert werden. Bekannt wurden diese Produkte als brasilianische Haarglättungsmittel mit dem werblich hervorgehobenen Pflegestoff Keratin. Damals wurden diese Produkte als gesundheitsschädlich beurteilt. Nähere Informationen siehe unter: https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=0&Thema_ID=4&ID=1350&Pdf=No

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erstellte im Jahr 2010 eine Risikobewertung (Stellungnahme Nr. 045/2010), die die Beurteilung des CVUA Karlsruhe stützte. Einige Zeit danach wurde es augenscheinlich etwas ruhiger um die formaldehydhaltigen Produkte. Die Hersteller suchten neue Wirkstoffe. Neu kam der Wirkstoff Glyoxylsäure auf den Markt. Glyoxylsäure wird in Haarglättungsmitteln für den professionellen Gebrauch verwendet. Aus den Ergebnissen einer umfassenden Studie des Fraunhofer Institutes lässt sich laut Kosmetik-Kommission ableiten, dass keine schädlichen Wirkungen bei Friseur und Verbraucher zu erwarten sind.  Aufgrund dieser Ergebnisse betrachten wir den Einsatz von Glyoxylsäure als rechtskonform.

 

Bei dem im Rahmen des aktuellen Projektes untersuchten Haarglättungsmittelproben (Herkunft Brasilien) aus dem Internet wurden wir erneut mit den formaldehydhaltigen Produkten konfrontiert. Zwei der fünf Proben enthielten freies Formaldehyd in sehr hohen Konzentrationen (5 bzw. 10 g / 100 g). Die bekannten Begriffe Brazilian und Keratin waren in den Produktbeschreibungen enthalten. Das BfR sieht es als hinreichend erwiesen an, dass bei der Haarglättung freigesetztes Formaldehyd im Nasen-/Rachenraum Tumore auslösen kann, wenn es eingeatmet wird. Die schädliche Wirkung von Formaldehyd ist konzentrationsabhängig. Bei Raumluftwerten von oder unterhalb von 0,124 Milligramm Formaldehyd pro Kubikmeter (= 0,1 ppm) ist praktisch keine krebsauslösende Wirkung mehr zu erwarten. Bei wiederholter, deutlicher Überschreitung dieses Wertes können gesundheitliche Risiken bestehen. Bei der Probe mit freiem Formaldehyd von 5 g /100 g errechneten wir eine Formaldehydkonzentration von ca. 240 ppm direkt um die damit arbeitenden Personen und ca. 10 ppm im Raum. Bei der Probe mit freiem Formaldehyd von 10 g / 100 g ergaben sich doppelt so hohe Werte. Aufgrund der erheblichen Exposition der Verbraucher über Haut und Atem wurden die Produkte als gesundheitsschädlich eingestuft.

Aus Sicht des CVUA Karlsruhe ist hier von einem ernsten gesundheitlichen Risiko auszugehen.

 

Zwei weitere Produkte enthielten Glyoxylsäure und ein Produkt Natriumsulfit als Wirkstoff. Insoweit waren sie in stofflicher Hinsicht unauffällig.

 

  1. Hautbleichmittel

Kosmetische Mittel, die die Haut aufhellen und Altersflecken entfärben sollen, boomen weltweit. Cremes mit Namen und Auslobungen wie lightening serum, advanced brightening repair treatment, skin whitening cream, effectively lightens stubborn dark spots, lessens the appearance of dark spots, smoothing away dark spot versprechen Blässe und Umfärbung der Haut, insbesondere der unerwünschten, auch altersbedingten dunklen Flecken.

 

Im Rahmen des Internetprojektes haben wir 7 Produkte überprüft.

 

Ein Produkt, hergestellt in den USA, enthielt als hautbleichenden Bestandteil 3,6 g / 100 g Hydrochinon. Hydrochinon darf nach EU Recht in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein. Da Hydrochinon als möglicherweise kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch für den Menschen gilt, wurde die Probe als nicht sicher beurteilt.

 

Ein weiteres Produkt, ebenfalls hergestellt in den USA, enthielt als hautbleichende Wirkstoffe Kojisäure, Alpha-Arbutin und Vitamin C.  Diese Wirkstoffe waren nicht zu beanstanden.

 

 

Eine Gesichts- und Nackencreme aus den Philippinen enthielt als Wirkstoffe Kojisäure und Tranexamsäure.  Tranexamsäure reduziert die Hautpigmentation, indem es physiologische Funktionen modifiziert. Bei Gehalten deutlich über 1 % ist deshalb eine arzneiliche Funktion nicht auszuschließen. Bei der untersuchten Probe war der Gehalt kleiner 0,5 %, insofern war die Probe stofflich nicht zu beanstanden.

 

Eine weitere Probe aus den USA enthielt organische Säuren wie Milchsäure und Glycolsäure zu 15 % in Kombination mit dem hautbleichenden Wirkstoff Kojisäure. Bei der Verwendung von Fruchtsäuren handelt es sich um ein chemisches Peeling, bei dem säurehaltige Lösungen auf die betroffenen Hautareale aufgetragen werden. Nach Ablösung der obersten Zellschichten soll die Haut von der Hyperpigmentierung befreit sein. Bei Anwendung eines Säurepeelings, insbesondere bei einer nicht sachgerechten Anwendung, kann die Behandlung auch Hautreizungen bzw. -verätzungen und Entzündungen hervorrufen. Aus diesem Grunde werden derartigen Produkten üblicherweise nur für die professionelle Anwendung und mit Warnhinweisen angeboten. Für den deutschsprachigen Verbraucher fehlten diese Hinweise sowohl bei der Internetpräsentation als auch auf Behältnis und Verpackung (dort entsprechende Warnhinweise nur in englischer Sprache), so dass eine unsachgemäße Anwendung vorhersehbar ist. Insofern musste das CVUA Karlsruhe das Produkt als nicht sicher im Sinne des Art. 3 der EU-Kosmetikverordnung beurteilen.


Bei der letzten Probe der Serie handelte es sich um reine Kojisäure, Herkunft China. Dieser Rohstoff ist dazu bestimmt, durch den Anwender selbst einem kosmetischen Mittel zugemischt zu werden, in einer empfohlenen Konzentration von 0,2 – 1 %. Die reine Kojisäure ist rechtlich als Chemikalie zu klassifizieren, die nicht dem Kosmetikrecht unterliegt. Folgt der Anwender der Empfehlung, so stellt er sich selbst u. U. ein unsicheres kosmetisches Mittel her. Der worst-case-Fall wäre: 1 % eingearbeitet in eine Körperlotion und einer damit großflächigen Anwendung. Vor dem Hintergrund des Gesundheitsschutzes könnte noch 1 % in Produkten akzeptiert werden, die nur in Gesicht und auf Händen angewendet werden, oder 0,2 % bei großflächiger Anwendung.

Da aber weder Warnhinweise noch genaue Verwendungsbedingungen angegeben waren, ist vom worst-case-Fall auszugehen. Auch ist zu bedenken, dass für den Endverbraucher eine genaue Dosierung wohl kaum möglich sein dürfte.

 

Weitere Informationen zum Thema Untersuchungsergebnisse von Hautbleichmitteln s.
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=4&ID=2452&Pdf=No&lang=DE

 

Tiegel mit Hautbleichmittelcreme und orangefarbenem Deckel.

Foto1.: Tiegel mit Hautbleichmittelcreme und orangefarbenem Deckel (Quelle: CVUA Karlsruhe)

 

  1. Wimpernwachstumsmittel

Lange Wimpern gelten seit jeher als Schönheitsideal. Demnach sind Wimpernwachstumsmittel seit vielen Jahren ein Trend-Produkt auf dem Kosmetikmarkt. Doch Vorsicht: Viele der Produkte sind für den Verbraucher gesundheitlich nicht unbedenklich.

Die Produkte können  hormonell wirksame Prostaglandine enthalten, die neben dem Wimpernwachstum auch zu unerwünschten (Neben-)Wirkungen führen können. Im Jahr 2017 wurde am CVUA Karlsruhe eine LC-MS/MS-Analytik für einige Prostaglandin-Derivate etabliert und verschiedene Produkte aus Internet und Handel untersucht (s. Internetartikel aus 2018:  https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=4&ID=2755&Pdf=No&lang=DE).

 

Im Rahmen des hier beschriebenen Projekts wurden 2018 drei Proben Wimpernwachstumsmittel untersucht. Alle drei Produkte wurden beanstandet. Dabei wurde eine Probe als nicht sicher im Sinne des Art. 3 der EU-Kosmetikverordnung beurteilt. Sie enthielt das deklarierte Prostaglandin-Derivat Cloprostenolisopropylester zu 0,001 %. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch unerwünschte Nebenwirkungen z. B. Augenreizungen, Hyperpigmentierung der Augenlidhaut oder der Iris konnte nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Die anderen beiden Proben enthielten keines der im Umfang unserer LC-MS/MS-Methode nachweisbaren Prostaglandin-Derivate.

 

  1. Kosmetische Mittel mit Hanfbestandteilen

Hanf-Kosmetika sind derzeit die Trend-Produkte schlechthin. Nicht nur im Bereich Kosmetik - auch als Textilien oder Lebensmittel (vor allem Hanf-Öle) haben Hanfprodukte bereits Einzug in Ladenregale und Online Shops gehalten. Ausgelobt werden zahlreiche gesundheitsfördernde und positive Wirkungen der Hanfpflanze, die auf die Cannabinoide zurückzuführen sind. Das bekannteste Cannabinoid ist wohl das delta-9-Tetrahydrocannabinol (?9-THC). ?9-THC ist das Haupt-Cannabinoid des „Drogen-Hanfs“, das aufgrund seiner psychoaktiven Wirkung auch unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Ein zweites, nicht-psychoaktives und somit vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommenes Cannabinoid ist das Cannabidiol (CBD), das neben Cannabinol (CBN) zu den häufigsten Cannabinoiden der Hanfpflanze zählt. CBD wird eine ganze Reihe von Wirkungen nachgesagt, so soll es zum Bespiel schmerzlindernd sein. Doch Vorsicht: nicht alle Hanfbestandteile dürfen in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden.

 

Nach Art. 14 EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) in Verbindung mit Anhang II lfd. Nr. 306 dürfen kosmetische Mittel nicht enthalten: Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist.

 

In diesem Einheitsübereinkommen sind gelistet:


Cannabis und Cannabisharz und Extrakte und Cannabistinkturen

 

In diesem Einheitsabkommen bezeichnet der Ausdruck „Cannabis“ die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen oder Blätter.

 

Somit ist die Verwendung von Cannabisbestandteilen und Extrakten (sowie Cannabisharz und Tinkturen), die Blüten oder Fruchtstände enthalten bzw. daraus gewonnen werden, in kosmetischen Mitteln verboten (zum Beispiel Cannabis Sativa Flower Extract oder Extrakte aus der kompletten Pflanze).

 

Da Samen und Blätter der Cannabispflanze vom Verbot ausgenommen sind, dürfen Hanföle (Cannabis Sativa Seed Oil) und Extrakte aus Blättern oder Stiel/Stängel-Blättergemischen (Cannabis Sativa Leaf Extract / Cannabis Sativa Leaf/Stem Extract) als Rohstoffe in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden.

 

THC und CBD kommen beide fast ausschließlich in den Blüten der Cannabispflanze und somit in den für kosmetische Mittel verbotenen Bestandteilen der Pflanze vor.

 

Erwartungsgemäß sollten kosmetische Mittel mit erlaubten Extrakten aus Blättern oder Samen (Öl) kein THC und CBD enthalten (höchstens technisch nicht vermeidbare Spuren, die vor der Extraktion durch den Kontakt mit Blüten kontaminiert wurden). Gehalte von THC und CBD, die keine Verunreinigung darstellen, sind nicht zulässig in kosmetischen Mitteln, wenn sie aus der Cannabis-Pflanze stammen.

 

Synthetisch hergestelltes CBD, das folglich nicht aus einem verbotenen Hanfextrakt stammt, ist somit zulässig, unter der Voraussetzung, dass das kosmetische Mittel sicher ist.

 

Im Rahmen dieses Projektes wurden 2 Produkte Hanfkosmetik auf Cannabinoide untersucht. Dafür wurde eine LC-MS/MS – Methode für die Quantifizierung von Δ9-THC, Δ8-THC, CBD, CBN, CBC (Cannabichromen) und die Identifizierung von THC-Säure etabliert.

 

Beide Proben wurden beanstandet.

 

Eine der Proben (Herkunftsland Tschechien) enthielt laut Kennzeichnung die für kosmetische Mittel zulässigen Hanf-Bestandteile Cannabis Sativa Seed Oil und Cannabis Sativa Seed Extract. Dies stimmte mit den Ergebnissen der analytischen Untersuchungen überein. Jedoch wurde das Produkt sowohl im Internet als auch auf der Verpackung mit den Worten „Creme gegen Schuppenflechte, Psoriasis, Dermatitis“ beworben. Diese Auslobung entspricht nicht der Definition „kosmetisches Mittel“, sondern stellt vielmehr ein Arzneimittel dar, da es für die Behandlung einer krankhaften Haut bestimmt ist. Eine Zulassung als Arzneimittel lag nicht vor.


Das andere untersuchte Produkt (Herkunftsland Tschechien) enthielt laut Liste der Bestandteile die für kosmetische Mittel zulässigen Hanfbestandteile Cannabis Sativa Seed Oil und Cannabis Sativa Leaf/Stem Extract. Auf der Verpackung dagegen wurde das Produkt beschrieben „mit Hanf-Extrakt aus der gesamten Pflanze Cannabis Sativa“, was gemäß des 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel verboten wäre. Die Ergebnisse der analytischen Untersuchung ergaben Gehalte an ?9-THC von 80 mg/kg und CBD über 600 mg/kg und bestätigten somit den Einsatz verbotener Pflanzenteile. Das Produkt wurde aufgrund des verbotenen Hanfextrakts aus der gesamten Pflanze gemäß Art. 14 EU-Kosmetikverordnung in Verbindung mit Anhang II lfd. Nr. 306 beanstandet.

 

  1. Kosmetische Mittel mit Einfluss auf die Körperformen?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass äußerlich anzuwendende Mittel, die einen mess- oder spürbaren Einfluss auf die Körperformen haben, eher den Arzneimitteln als den kosmetischen Mitteln zuzuordnen sind. Häufig ist es so, dass aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe, z. B. Coffein, mehr eine Hautstraffung als ein signifikanter Einfluss auf die Körperformen zu erwarten ist.
Von dieser Produktkategorie haben wir vier 4 Proben erhalten. In einer Probe „slimmingcream“ aus China konnten wir im Rahmen der Analyse keinen Wirkstoff finden, der Hautstraffung oder Einfluss auf Körperformen belegen könnte. Coffein war nicht nachweisbar.

 

In einer zweiten Probe, ebenfalls aus China wurde skin remodeling versprochen. Auch hier ergab die chemische Analyse keine Hinweise auf entsprechende Wirkstoffe.

 

Die dritte Probe aus Spanien war bezeichnet als Locion Figura perfecta mit Hinweisen auf Wirkung gegen Cellulitis. Coffein (bestätigt durch die Analyse) und Algenextrakte waren als Wirkstoffe aufgeführt. Die Konzentration an Coffein war relativ gering, so dass aus toxikologischer Sicht keine Bedenken bestanden. Ob die Wirkungsversprechen dieses Produktes tatsächlich erfüllt werden können, könnte nur durch Einsicht der Produktinformationsdatei, die Belege zur Wirksamkeit enthalten muss, in Spanien erfolgen. Eine Beanstandung dieses Produktes war aus hiesiger Sicht nicht erforderlich.

 

Die vierte Probe stammt aus Deutschland und war bezeichnet mit „Sexy Dating Legs“ mit ausgelobter Bräunungswirkung und Effekt gegen Cellulite. Dieses Produkt enthielt laut Bestandteileliste Coffein (gemäß unserer Analytik in toxikologisch nicht relevanter Menge), Dihydroxyaceton als selbstbräunenden Wirkstoff und Benzylnicotinate zur Erwärmung der Haut und besseren Durchblutung. Dieses Produkt war im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht zu beanstanden.

 

  1. Zahnbleichmittel

Aus der Gruppe der Zahnbleichmittel haben wir vier Produkte auf der Basis Aktivkohle ausgewählt und ein Produkt mit pflanzlichen Inhaltstoffen. Alle fünf Produkte wurden in China hergestellt. Die Produkte mit Aktivkohle wurden auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht. PAK gehören zu den verbotenen Stoffen, können aber als Verunreinigung in Aktivkohle vorhanden sein. Akzeptiert werden können nur technisch unvermeidbare Spuren, die gesundheitlich unbedenklich sind. Die Befunde an PAK bewegten sich im Spurenbereich, eine Beanstandung als nicht sicher war nicht erforderlich.

 

Schwarze Zahncreme auf einem Glas.

Foto2.: Schwarze Zahncreme auf einem Glas (Quelle: CVUA Karlsruhe)

 

  1. Kennzeichnung

21 der 26 Proben (80 %) wiesen z.T. erhebliche Kennzeichnungsmängel auf. So war bei 50 % der Produkte eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung sowie die Sicherheit des Produktes zu gewährleisten hat, nicht angegeben. Dies ist nicht nur ein bloßer Kennzeichnungsmangel, sondern muss als Nichteinhaltung der Anforderungen bezüglich der Produktsicherheit bewertet werden (siehe oben, Infokasten). Weiterhin waren bei verschiedenen Produkten Inhaltsstoffe wie z. B. allergene Duftstoffe oder der Konservierungsstoff Methylparaben in der Inhaltsstoffliste nicht angegeben. Die Kennzeichnung diverser Proben war nicht in deutscher Sprache, Kennzeichnungselemente wie z. B. Anwendungs- und Warnhinweise fehlten ganz oder teilweise oder waren ebenfalls nicht in deutscher Sprache angegeben.

 

Artikel erstmals erschienen am 27.05.2019 16:13:37

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