Baden-Württemberg

Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

Bambus in Coffee-to-go Bechern – legal auf dem Markt?

Magdalena Köhler, Malte Glüder

 

Seit 2014 berichten wir über die Verwendung von Bambusfasern in Kunststoffbechern. Seitdem ist viel passiert. Grenzwertüberschreitungen, fehlende Konformitätserklärungen und Irreführungen wurden festgestellt. Nicht nur das CVUA Stuttgart sondern auch die EU-Kommission beschäftigt sich mit diesem Thema. Doch, wie so oft, gibt es auch hier nicht nur schwarz weiß. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat angeregt, Naturstoffe in Kunststoff nicht grundsätzlich als unbedenklich zu betrachten. Das Fazit der EU-Kommission: Bambus (Pulver oder Späne) fällt nicht unter FCM-Stoff-Nr. 96 („Holzmehl und -fasern, naturbelassen“) entsprechend Anhang 1 der VO (EU) Nr. 10/2011 und muss für die Verwendung in Kunststoffen gesondert zugelassen werden. Im vorliegenden Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick über die bisherige Historie und den aktuellen Stand geben.

 

Foto: neun verschiedene Mehrwegbecher aus Melaminharz mit Bambusbeimischung.

 

2014: Wie alles begann

Im Jahr 2014 berichteten wir das erste Mal über Küchenutensilien aus Bambus. Diese Gegenstände, seit Ende 2012 auf dem Markt, wurden damals damit beworben, dass sie im Wesentlichen aus Bambus und meist Maisstärke bestehen und damit besonders ökologisch und umweltfreundlich sind. Verschwiegen wurde von den Produzenten jedoch, dass im Zuge der Herstellung Kunststoffe, wie z. B. Melamin-Formaldehyd-Harz (kurz Melaminharz) verwendet wurden. Somit wurden diese Produkte seitens der Hersteller/Importeure auch nicht als Produkte aus Kunststoff eingestuft und in der Folge auch nicht nach den Vorgaben der EU-Kunststoff-Verordnung Nr. 10/2011 geprüft. Bei vielen Proben aus Melaminharz wurde der spezifische Migrationsgrenzwert für Melamin überschritten. Alle Produkte wurden u. a. aufgrund irreführender Bezeichnung als nicht verkehrsfähig beurteilt. Bestehende Regelungen zur Einfuhrkontrolle für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Melaminharz griffen nicht, da die Produkte vermutlich zollrechtlich nicht als Kunststoffküchenartikel aus Melaminharz angemeldet wurden.

 

2017: Fokus Irreführung

In dem Zeitraum von 2014 bis 2017 haben wir eine erhebliche Anzahl an Proben zu dieser Thematik untersucht (Fokus: „Coffee to go - Becher“ für den Mehrweggebrauch) und stellten fest: Besserung war nicht in Sicht! In einem kleinen Anteil der Produkte wurden Grenzwertüberschreitungen oder eine unzureichende Konformitätsarbeit festgestellt, ein Großteil der Anbieter bewarb seine Produkte mit irreführenden Werbeaussagen und oftmals stand nicht drauf, was drin ist. Alle uns zur Untersuchung vorgelegten Coffee to go-Becher wurden aus einem der o. g. Gründe als nicht verkehrsfähig beurteilt.

 

2018: Fokus Grenzwertüberschreitung

2018 hat das CVUA Stuttgart erneut Melamingeschirr und Kunststoffgegenstände mit Bambusfasern („Bambusgeschirr“) auf den möglichen Übergang von Melamin und Formaldehyd ins Lebensmittel untersucht. Beim Vergleich des Migrationsverhaltens der beiden Materialien sind Unterschiede zwischen herkömmlichem Melamingeschirr und solchem mit Bambusfüllstoffen zu beobachten. Während Melamingeschirr in der dritten Migrationslösung zumeist keine Überschreitung des spezifischen Migrationslimits von Melamin von 2,5 mg/kg aufweist, sind die Übergänge bei Kunststoffgeschirr mit Bambusfaseranteil teilweise auffällig erhöht (vgl. unser Bericht aus 2017). Daher sind weiterführende Untersuchungen durchgeführt worden mit dem Ziel, umfassende Informationen über das Verhalten des Übergangs von Formaldehyd und Melamin bei einem längeren Gebrauch des Bambusgeschirrs zu erhalten. Es stellte sich heraus, dass der Übergang an Melamin vom Geschirr aus Melaminharz-Bambus-Mischung in das Lebensmittel mit fortschreitendem Gebrauch in der Regel zunimmt.

Die systematischen Untersuchungen der Migration und Freisetzung von Formaldehyd und Melamin aus Bedarfsgegenständen aus Melaminharz mit Bambusfaserfüllstoffen zeigen, dass in den meisten untersuchten Proben die Eigenschaften des Kunststoffes Melaminharz, wie z. B. die Hydrolysestabilität, durch die Verwendung des Füllstoffs Bambus negativ beeinflusst werden.

Ein Verbraucher kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufes ein Produkt mit geringen Freisetzungen an Melamin bzw. Formaldehyd optisch nicht von einem Produkt mit hohen Freisetzungen unterscheiden. Erst bei Mehrfachgebrauch zeigen sich bei manchen Produkten Veränderungen z. B. durch Aufrauen der Oberfläche.

Die Untersuchungen des CVUA Stuttgart haben gezeigt, dass die Verwendung von Melaminharz mit Bambusfüllstoffen für saure Lebensmittel im Heißkontakt bei der überwiegenden Anzahl der Produkte am Markt nicht geeignet ist. Produkte, die hingegen kaum Übergänge ins Lebensmittel aufweisen, sind für den Verbraucher beim Kauf optisch nicht von den anderen unterscheidbar.

 

2019: Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung

Bei einer langfristigen täglichen Verwendung von „Bambusware“-Geschirr mit besonders hoher Formaldehyd-Freisetzung hält das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für wahrscheinlich. Außerdem zeigte sich, wie am CVUA Stuttgart, bei wiederholten Tests an ein und demselben Geschirr eine von Test zu Test zunehmende Freisetzung von Melamin. Das BfR empfiehlt daher keine heißen Speisen oder Getränke aus Melaminharz -Geschirr zu essen oder zu trinken. Dies gilt sowohl für Geschirr aus „herkömmlichem“ Melaminharz als auch in besonderem Maße für „Bambusware“-Geschirr. [1]

 

Die rechtliche Einstufung

Zwischenzeitlich hat sich auch die EU-Kommission mit diesem Thema befasst. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen nur die in der Positivliste (Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011) aufgeführten Stoffe verwendet werden. Eine Listung muss beantragt werden, bevor diese Stoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen verwendet werden. Die Nutzung von Bambusfasern ist jedoch bisher nicht gelistet worden. [2]

Nach heutigem Stand ist Bambus nicht in Anhang I der VO (EU) Nr. 10/2011 gelistet. Jedoch wird „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ aufgeführt. Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sollte überprüfen, ob der Eintrag ‘wood flour and fibres, untreated’ (FCM Nr. 96) weiterhin den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese antwortete am 24.10.2019. [3]

Bisher haben Hersteller und Importeure angenommen, dass Bambus dem Holz gleichzusetzen sei, weil es sich dabei um Naturprodukte handele. Holz ist als Nr. 96 im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelistet und somit als Bestandteil von Kunststoff für den Lebensmittelkontakt zulässig. Diese Annahme kann aufgrund der Untersuchungen und Ergebnisse der EFSA so nicht mehr beibehalten werden. Bei der Verwendung von Naturprodukten muss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ebenso beachtet werden: die Eignung eines Stoffes muss für die geplante und vorhersehbare Verwendung belegt sein. Im Falle von mit Bambusfasern gefülltem Melaminharz muss also sichergestellt sein, dass das Endprodukt für die ausgelobte Anwendung (Temperatur, Zeit, etc.) geprüft wurde und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Unsere Untersuchungen zeigen, dass bei wiederholtem Gebrauch der Gegenstände der Übergang von Melamin und Formaldehyd ins Lebensmittel stetig zunimmt.

Aus diesem Grund ist die grundsätzliche Eignung von Bambusfasern oder anderen gröberen Naturfasern als Füllstoff für Melaminharz anzuzweifeln. [2] Jeder pflanzliche Füllstoff muss individuell geprüft werden. Somit müsste ein Zusatz von Bambus erst geprüft und zugelassen werden, bevor er dem Kunststoff hinzugesetzt wird. [3] Dies wird bereits bei anderen Naturstoffen in dieser Form praktiziert: Die EU-Kommission hat die Verwendung von gemahlenen Sonnenblumenkernhülsen als Bestandteil von Kunststoff für den Lebensmittelkontakt erlaubt, unter der Bedingung, dass der so hergestellte Kunststoff ausschließlich in Kontakt kommt zu trockenen Lebensmitteln bei Raumtemperatur oder darunter. Seit August 2020 ist es nun amtlich: In der Zusammenfassung der Arbeitsgruppe der Sachverständigen für FCM über die Verwendung und Vermarktung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff, die gemahlenen Bambus oder andere ähnliche Bestandteile enthalten“ wird klar formuliert:

 

„Gemahlener Bambus, Bambusmehl und viele ähnliche Stoffe einschließlich Mais sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht aufgeführt. Diese Zusatzstoffe können nicht als Holz betrachtet werden und würden eine besondere Zulassung erfordern, wie sie für gemahlene Sonnenblumenkernhülsen vorliegt. Werden solche Zusatzstoffe einem Polymer zugesetzt, ist das daraus resultierende Material ein Kunststoff. Daher erfüllen FCM (= Lebensmittelkontaktmaterial, synonym für den im deutschen Recht gebräuchlichen Begriff Lebensmittelbedarfsgegenstände)aus Kunststoff, die solche unzulässigen Zusatzstoffe enthalten, nicht die in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Zusammensetzung, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht werden.“ [2] (siehe auch unser Merkblatt „Erläuterungen zum Verkehrsverbot für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Bambuspulver hergestellt werden“)

 

Diese Produkte, oftmals Coffee-to-go Becher aus Kunststoff, mit Bambus als Füllstoff, sind jedoch weiterhin auf dem Markt.

 

Die rechtlichen Konsequenzen

Seit Ende 2012 sind aufgrund von Überschreitungen der Migrationsgrenzwerte an Formaldehyd und Melamin, Meldungen von diesen sogenannten Bambusprodukten im RASFF-Portal vorhanden. Insgesamt waren es 78 Meldungen bis Mitte Juni 2020. Obwohl die sogenannte Bambusware nachweislich nicht sicher ist, ist sie bis heute auf dem Markt.

 

Infokasten

Meldungen im RASSF-Portal

Das Europäische Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) meldet u. a. Lebensmittelbedarfsgegenstände, von denen ein Gesundheitsrisiko ausgeht.

 

Warnmeldungen (Alert Notifications) betreffen u. a. Lebensmittelbedarfsgegenstände, von denen ein Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, so dass ein schnelles Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich wird. Informationsmeldungen hingegen erfordern keine sofortigen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaates, entweder da das Produkt nicht oder nicht mehr in anderen Mitgliedsländern auf dem Markt ist (Informationsmeldung zur Kenntnisnahme) oder weil das von dem betreffenden Produkt ausgehende Risiko keine sofortigen Maßnahmen erfordert (Informationsmeldung zur Weiterbehandlung).

 

Grenzzurückweisungen: Meldungen über die Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebens- oder Futtermittel durch eine Grenzkontrollstelle oder eine benannte Eingangsstelle der EU. Die betroffene Lieferung wird in das Herkunftsland zurückverbracht oder an Ort und Stelle vernichtet.

 

Als Nachricht (News) werden Mitteilungen bezeichnet, die nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.

 

Obwohl vergleichbare Grenzwertüberschreitungen an Melamin und Formaldehyd in vielen Ländern der Europäischen Union gemessen werden, verfahren die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Manche Länder werten jegliche Grenzwertüberschreitung als Gesundheitsgefahr, manche melden solche Überschreitungen lediglich als Information. Somit zeigt sich auch in der Auswertung der Grenzwertüberschreitungen keine einheitliche Linie und eine statistisch sichere Aussage ist daher nicht möglich.

 

Alternativen auf dem Markt: Becher nur aus Reishülsen?

Insbesondere im Bereich des Internethandels verbreiten sich mittlerweile Produkte, die laut Werbeversprechen ausschließlich aus Reishülsen, Weizenstroh oder anderen pflanzlichen Materialien bestehen sollen. Dabei wird der natürliche Charakter des Materials betont, teilweise wird bei der Aufmachung sogar direkt auf die „Bambusbecher-Problematik“ und die damit einhergehenden Melamin-Thematik verwiesen.

 

Foto: vier zur Untersuchung vorgelegte Mehrwegprodukte aus vermeintlich pflanzlichen Materialien.

 

Seit 2019 hatten wir insgesamt 17 dieser Produkte auf dem Labortisch zur Prüfung. Im Jahr 2020 stammten elf dieser Proben aus dem Onlinehandel. Das Ergebnis war ernüchternd.

Ausnahmslos alle der untersuchten Produkte bestanden aus Kunststoff, dem fein vermahlene Reishülsen oder Weizenstroh als Füllstoff zugesetzt worden sind. Bei einigen der Produkte konnten wir als strukturgebenden Kunststoff Melaminharz nachweisen, also den gleichen Kunststoff, der auch die sogenannten Bambusbecher ausmacht. Bei den angebotenen Alternativen wurde oftmals die Verwendung von „Lignin“ als strukturgebender Bestandteil hervorgehoben. Hierbei handelt es sich jedoch u. U. ebenfalls um ein Melaminharz, welches (möglicherweise) auf Lignin basiert. Die toxikologisch bedenklichen Bestandteile Formaldehyd und Melamin gibt aber auch diese Form des Melaminharzes an die Lebensmittel ab.

Auch hier kann die Werbung nicht halten, was sie verspricht. Im Gegenteil: Teilweise wird auf negative Aspekte der sogenannten „Bambusbecher“ mit Kunststoff verwiesen um das eigene Produkt hervorzuheben. Ein Unterschied in der Sache besteht jedoch nicht. Hier wird der Verbraucher dreist getäuscht.

 

Wie nachhaltig sind diese Gegenstände wirklich?

Die Werbung dieser Produkte zielt nicht nur auf Plastikfreiheit, sondern auch auf Nachhaltigkeit. Der erste Punkt ist definitiv falsch, alle bislang untersuchten Produkte basieren auf einem Kunststoff.

Der Wunsch nachhaltig zu handeln steht immer mehr im Fokus. Dazu können Mehrwegbecher beitragen. Jedoch sollten die Möglichkeiten und Grenzens solcher Produkte für jeden Verbraucher klar erkennbar sein. Sofern das Mehrweggeschirr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch standhält, die notwendige Konformitätsarbeit geleistet wurde und der Verbraucher nicht über die wahre Identität des Materials getäuscht wird, können solche Gegenstände einen sinnvollen Beitrag zur Ressourcenschonung leisten.

Unter dem Begriff „Nachhaltigkeit“ kann verschiedenes verstanden werden: Sofern unter „Nachhaltigkeit“ die Vermeidung von Müll durch Nutzung von Mehrweggegenständen gemeint ist, trifft dieser Aspekt auf das Bambusgeschirr zu, sofern dieses für den Mehrfachgebrauch geeignet ist. Dies trifft allerdings in noch höherem Maße auf klassische Keramik-, Glas oder Edelstahlgefäße zu, deren Lebenserwartung in der Regel höher liegt, als die der Mehrweg-Kunststoffgegenstände mit Bambusanteil.

Sofern „Nachhaltigkeit“ als Beitrag zum Klimaschutz betrachtet wird, muss bezweifelt werden, ob Gegenstände, die in aller Regel in China produziert und von dort mit Schiff oder Flugzeug nach Europa transportiert werden, wirklich einen sinnvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Oft wird darüber hinaus biologische Abbaubarkeit und/oder Recyclebarkeit beworben. Auch diese Eigenschaften müssen mutmaßlich bezweifelt werden: Es ist zu erwarten, dass der Naturstoffanteil ein Recycling des Kunststoffes und der Kunststoffanteil den biologischen Abbau des Naturstoffes verhindert. Unsere Erfahrungen zeigen, dass insbesondere im Bereich des Internethandels dem Kunden ein Produkt aus Pflanzenfasern versprochen und ein Kunststoffprodukt mit Pflanzenanteilen geliefert wird. Wer Kunststoffe vermeiden will, hat kaum eine Chance, die korrekte Zusammensetzung des Geschirrs zu erfahren.

 

Fazit

Obwohl durch das CVUA Stuttgart sogenannte Bambusprodukte bereits seit 2012 schwerpunktmäßig untersucht werden, hat sich an der Situation für den Verbraucher nichts Grundlegendes geändert: Die überwiegende Mehrheit dieser Produkte weist Mängel auf: So werden beispielsweise Versprechungen des Marketings wie „kein Plastik“ und „nachhaltig“ nicht gehalten. Unabhängig davon ist die Rechtslage eindeutig: Kunststoffe, denen Bambus oder andere nicht zugelassene Naturstoffe zugesetzt ist, sind im Lebensmittelkontakt grundsätzlich nicht verkehrsfähig.

 

Bildernachweis

Eigene Bilder, CVUA Stuttgart.

 

Quellen

[1] Gefäße aus Melamin-Formaldehyd-Harz wie „Coffee to go“ Becher aus „Bambusware“ können gesundheitlich bedenkliche Stoffe in heiße Lebensmittel abgeben; Stellungnahme Nr. 046/2019 des BfR vom 25. November 2019

[2] Expert Working Group on Food Contact Materials of the Standing Committee on Plants, Animals, Food ans Feed (SC-PAFF): „Zusammenfassung des Ergebnisses der Erörterungen in der Arbeitsgruppe der Sachverständigen für Lebensmittelkontaktmaterialien über die Verwendung und Vermarktung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff, die gemahlenen Bambus oder andere ähnliche Bestandteile enthalten“ vom 23.06.2020

[3] Update of the risk assessment of ‘wood flour and fibres, untreated’ (FCM No 96) for use in food contact materials, and criteria for future applications of materials from plant origin as additives for plastic food con tact materials; EFSA; 24.10.2019

 

Aktualisiert am 30.03.2021

 

Artikel erstmals erschienen am 13.07.2020 09:52:37

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