Baden-Württemberg

Die Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

Funktionelle Lebensmittel (FLM)

Dr. Daniela Schweizer (CVUA Freiburg)

 

Was sind FLM?

Bisher gibt es keine rechtlich verbindliche Definition. Die amtliche Lebensmittelüberwachung lehnt sich daher an die Definition im Consensus Document der FUFOSE-Arbeitsgruppean(FUFOSE = Functional Food Science in Europe) an, die auf Initiative der EU-Kommission gegründet wurde. Danach kann ein Lebensmittel als „funktionell“ angesehen werden, wenn es über ernährungsphysiologische Effekte hinaus einen nachweisbaren positiven Effekt im Körper ausübt, so dass ein verbesserter Gesundheitsstatus oder gesteigertes Wohlbefinden und/ oder eine Reduktion von Krankheitsrisiken erreicht wird.

 

FLM stellen übliche Lebensmittel dar und werden nicht wie Nahrungsergänzungsmittel in arzneimittelähnlichen Darreichungsformen angeboten. Sie sollen daher Bestandteil der normalen Ernährung sein und ihre Wirkungen bei üblichen Verzehrsmengen entfalten. Vielfach werden auch die nährstoffangereicherten Lebensmittel (z.B. mit Vitaminen, Mineralstoffen, Omega-3-Fettsäuren) zu den funktionellen Lebensmitteln gerechnet. Strenggenommen liegt hier jedoch kein funktionelles Prinzip zugrunde, da diese Lebensmittel meist nur „der Bedarfsdeckung“ dienen und keine darüber hinausgehende „gesundheitsfördernde Wirkung“ aufweisen.

 

Als funktionelle Zutaten im strengeren Sinne haben neben prebiotischen Ballaststoffen (z.B. Inulin/Oligofruktose) die probiotischen Mikroorganismen die größte Marktbedeutung. Letztere werden v.a. zur Anreicherung von Milcherzeugnissen, Säuglingsnahrung, Speiseeis und Getränken verwendet. Gegenstand intensiver Forschung sind die sekundären Pflanzenstoffe (SPS)wie Flavonoide, Carotinoide, Oligomere Proanthocyanidine. Bei diesen liegen weit überwiegend noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, welche Wirkungen isolierte und/oder in größerer Menge und über längere Zeiträume hinweg verzehrte SPS im menschlichen Körper entfalten. Daher sind an die Sicherheits- und Wirksamkeitsprüfungen entsprechend angereicherter Lebensmittel hohe Anforderungen zu stellen. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Erzeugnisse z.B. Getränke, die mit Extrakten aus Arzneipflanzenangereichert werden. Hier ist der Pfad zwischen sicherer Anwendung, belegter Wirksamkeit und rechtlicher Zulässigkeit naturgemäß sehr eng.

 

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für FLM?

Bei der Verwendung von funktionellen Zutaten müssen ggf.

  • die Regelungen zu Zusatzstoffen zu ernährungsphysiologischen Zwecken,
  • die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (AnreicherungsV),
  • die Verordnung (EG) Nr. 258/97 (Novel FoodV) oder
  • die Diät-Verordnung

beachtet werden.

 

In Bezug auf Werbeaussagen zu funktionellen Lebensmitteln sind die Regelungen

  • nach § 11 LFGB (Verbot irreführender Werbeaussagen),
  • nach § 12 LFGB (Verbot krankheitsbezogener Werbung) und
  • der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (Health ClaimsV oder VNGA)

besonders wichtig.

 

Außerdem müssen ggf. produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen beachtet werden.

 

Artikel erstmals erschienen am 05.11.2008 15:12:26

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