Jennifer Ruh
Marmeladen-Chaos. Fruchtaufstrich oder Marmelade – was stimmt jetzt wirklich? Die jüngste Änderung der Konfitürenverordnung sorgt für Schlagzeilen wie „Fruchtaufstriche dürfen wieder Marmelade heißen“. Doch ist das wirklich so? Wir erklären, was sich tatsächlich ändert, warum „Marmelade“ nicht gleich „Fruchtaufstrich“ ist, und ob Ihr Lieblingsaufstrich seinen Namen behalten darf.
Konfitüren, Gelees und Marmeladen sind süße Brotaufstriche auf Basis von Früchten, die in der Konfitürenverordnung (KonfV) geregelt werden. Diese Erzeugnisse müssen mehr als 55 % lösliche Trockenmasse (dies entspricht annähernd dem Gesamtzuckergehalt des Erzeugnisses) aufweisen.
Fruchtaufstriche sind ebenfalls süße Brotaufstriche auf Basis von Früchten, unterscheiden sich aber durch einen löslichen Trockenmassegehalt unter 55 % und unterliegen nicht der KonfV.
Durch die Überarbeitung der sogenannten Frühstücksrichtlinien, die EU-weit die Bestimmungen für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre änderten, kam es zu Änderungen in der nationalen KonfV.
Die KonfV wurde am 25. November 2025 geändert, die Änderungen traten am 14. Juni 2026 in Kraft. Nach der Übergangsregelung dürfen Erzeugnisse, die vor diesem Termin nach dem alten Recht hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zum Ende dieser Bestände in den Verkehr gebracht werden (Abverkaufsfrist).
Erdbeerkonfitüre darf nun wieder Erdbeermarmelade heißen.
Bisher war der Begriff „Marmelade“ allgemein definiert als die streichfähige Zubereitung aus Zitrusfrüchten und weiteren Zutaten. Diese Regelung wurde damals auf Initiative Großbritanniens aufgenommen. Nach der bisher gültigen KonfV durfte an die Verbraucher „Marmelade“, wie z. B. Erdbeermarmelade nur auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, verkauft werden. Ansonsten war die Bezeichnung Erdbeerkonfitüre Pflicht. Dies galt natürlich auch für alle anderen Früchte, außer für Zitrusfrüchte. Vor dem Hintergrund der genannten, von der EU veranlassten Änderung der KonfV und des zuvor erfolgten Brexits, dürfen jetzt wieder alle Konfitüren und auch Konfitüren extra entsprechend Marmelade bzw. Marmelade extra heißen.
Ausgenommen sind jetzt dafür Produkte aus Zitrusfrüchten. Diese müssen explizit Zitrusmarmelade genannt werden oder alternativ muss, anstatt „Zitrus“, die entsprechende Zitrusfrucht im Namen verwendet werden.
"Fruchtaufstrich" oder "Marmelade"
Vorsicht - hier kommt es gerne zu Missverständnissen:
Auch weiterhin werden Fruchtaufstriche und Erzeugnisse der KonfV unterschieden!
Als Marmelade bzw. Marmelade extra dürfen nur Erzeugnisse der KonfV bezeichnet werden.
Fruchtaufstriche dagegen werden auch künftig mit der verkehrsüblichen Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ oder mit einer beschreibenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht. Fruchtaufstriche haben einen Gehalt an löslicher Trockenmasse unter 55 % oder fallen nicht unter die KonfV, wenn sie weitere Herstellungsanforderungen der KonfV nicht erfüllen, zum Beispiel den Mindestfruchtgehalt oder die vorgeschriebenen Ausgangszutaten.
Bislang konnten Produkte mit reduziertem Zuckergehalt bzw. Brennwert nur dann mit einer Bezeichnung der KonfV versehen werden, wenn der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

Daher durften zuckerreduzierte Produkte, die kein Süßungsmittel enthielten, bislang nicht mit einer Bezeichnung nach der KonfV gekennzeichnet werden und wurden mit der verkehrsüblichen Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ oder einer beschreibenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht. Neben Erzeugnissen, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde, können nun auch Erzeugnisse, die einen reduzierten Zuckeranteil nach der Health-Claims-Verordnung (HCV) aufweisen, mit einer Bezeichnung nach der KonfV in Verkehr gebracht werden. Ein reduzierter Zuckeranteil gemäß der HCV liegt vor, wenn die Reduzierung des Zuckeranteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht und der Brennwert gleich oder geringer ist als der Brennwert eines vergleichbaren Produkts.
Die Änderung des Verordnungstextes hat zur Folge, dass bei allen zuckerreduzierten Erzeugnissen, die gemäß der KonfV hergestellt werden, eine Bezeichnung der KonfV verwendet werden kann, unabhängig davon, ob das Erzeugnis mit oder ohne Süßungsmittel hergestellt wird. In diesem Fall ist der Fruchtgehalt mit dem vorgeschriebenen Wortlaut „hergestellt aus … g Früchten je 100g“ notwendig. Ebenfalls erfordert die Bezeichnung als zuckerreduziertes Produkt nach der HCV zwingend die Angabe einer Nährwertkennzeichnung.
Bei zuckerreduzierten Produkten, mit oder ohne Süßungsmittel, besteht somit die Wahlmöglichkeit zwischen der Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ oder einer Bezeichnung nach der KonfV. Zuckerreduzierte Produkte sind z.B. Produkte, die mit einem „1:3“-Gelierzucker hergestellt werden.

Aus den abgebildeten Beispielen ist erkennbar, dass eine Zuckerreduzierung in der Praxis entweder durch eine Erhöhung des Fruchtgehaltes oder durch die Zugabe von Wasser erzielt werden kann. Beides ist in der abgebildeten Zutatenliste erkennbar. Hier kann man sich nun, je nach individuellem Geschmack, zwischen einem höheren Fruchtanteil (hier z. B. 74 %) oder einer Mischung aus Frucht (hier z. B. 50 %) und Wasser auf dem Frühstücksbrot entscheiden.
Was ist nun für (Direkt-)Vermarkter zu tun?
Überprüfen, ob ich bisher als Fruchtaufstriche vermarktete Produkte stattdessen mit einer Bezeichnung nach der KonfV versehen möchte.
Zusätzlich ist bei zuckerreduzierten Erzeugnissen die Angabe einer Nährwertdeklaration notwendig. Die Ausnahme für Direktvermarkter ist hier nicht möglich.
Vorgaben zur Nährwertdeklaration sind in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und in dem Leitfaden in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte [5] zu finden.
Die Mindestfruchtgehalte von Konfitüren Extra und Konfitüren wurden angehoben und wirken sich damit ebenfalls auf Gelee und Gelee extra aus. Beispielsweise war für Erdbeerkonfitüre bisher ein Mindestfruchtgehalt von 350 g festgelegt, der nun bei 450 g pro kg Enderzeugnis liegt.
Des Weiteren entfällt die Pflichtangabe des Gesamtzuckergehaltes mit dem bisherigen Wortlaut „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“. Bisher durfte die Angabe nur entfallen, wenn eine Nährwertdeklaration vorhanden war. Hintergrund des Wegfalls der Gesamtzuckerkennzeichnung ist die Verpflichtung der Kennzeichnung der Nährwertdeklaration, die jedoch bei Erzeugnissen, die in kleinen Mengen hergestellt und lokal vertrieben werden, ggf. entfallen kann. Dies führt hier dann dazu, dass bei manchen Erzeugnissen der KonfV ohne reduzierten Zuckergehalt, die Verbraucher künftig keine direkte Angabe zum Zuckergehalt des Produktes erhalten.
Was ist nun für (Direkt-)Vermarkter zu tun?
Bei Erzeugnissen, die bislang mit einer Bezeichnung nach der KonfV vertrieben wurden ist zu prüfen, ob die Mindestfruchtgehalte noch der KonfV entsprechen. Wenn nicht, ist eine Anpassung der Rezeptur oder der Bezeichnung notwendig.
Was ist mit Altware? Muss man jetzt alles umetikettieren oder sogar vernichten?
Nein. Produkte, die nach den alten Vorschriften vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und etikettiert wurden, dürfen weiterverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Literatur:
[1] KonfV: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
[2] KonfV: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289)
[3] HCV: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404/9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310/36)
[4] LMIV: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17. April 2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.9.2024)
[5] Leitfaden: Europäische Kommission Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Leitfaden für zuständige Behörden - Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften - in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte, Stand Dezember 2012, online abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-11/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_de.pdf
Bilder:
Erdbeermarmelade: KI generiert mit nele.ai
Zutatenlisten: CVUA Sigmaringen