ALUA-AG Backwaren, Speiseeis, Teigwaren (Christa Klusch CVUA Freiburg, Claudia Andlauer CVUA Karlsruhe)
Der Markt für veganes Eis in Deutschland und weltweit verzeichnet ein starkes Wachstum, angetrieben durch eine steigende Nachfrage nach pflanzlichen Alternativen. Vor allem die Hauptkomponenten Milch und Eier können technologisch und geschmacklich immer besser ersetzt werden. Innovationen bei pflanzlichen Erzeugnissen wie Ackerbohnen- oder Erbsenprotein sorgen für ein ständig wachsendes Sortiment an neuen Eis-Kreationen. Aber ist das „vegane“ Eis immer vegan? Zur Beantwortung dieser Frage wurden von den Untersuchungsämtern in Baden-Württemberg insgesamt 55 als „vegan“ deklarierte Speiseeisproben verschiedener Hersteller verpackt aus dem Einzelhandel und lose aus Eisdielen auf Milch- und Eibestandteile untersucht.

Abbildung: drei Sorten Speiseeis. (Bildquelle: CVUA Freiburg und Sigmaringen)
Vegane Lebensmittel dürfen keine Zutaten tierischen Ursprungs enthalten. Die Kennzeichnung als „vegan“ ist freiwillig, darf jedoch nicht falsch, d. h. irreführend, sein und umfasst den gesamten Herstellungsprozess.
Für die Beurteilung werden die Definitionen zu Grunde gelegt, die in Deutschland von der Verbraucherschutzministerkonferenz veröffentlicht worden sind [1].
Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind
Zutaten, die von Tieren gewonnen werden wie beispielsweise Eier, Milch, Honig sind ausgeschlossen. Auch Gelatine darf nicht verwendet werden, da diese aus tierischen Nebenprodukten (Haut/Knochen) gewonnen wird.
Soll veganes Eis Milch- oder Sahneeis ersetzen, ist es Ziel der Produktentwicklung die sensorischen und physikalischen Eigenschaften, insbesondere Cremigkeit, Schmelzverhalten und Luftigkeit, möglichst exakt nachzubilden. Anstelle von Milch, Sahne und Eiern werden daher pflanzliche öl- und proteinhaltige Alternativen wie Kokos-, Mandel-, Pistazien-, Hafer-, Ackerbohnen-, Erbsen- oder Sojaprodukte verwendet.
Sorbet und Wassereis gelten oft als vegan, sind es aber nicht automatisch. Traditionell bestehen Sorbets hauptsächlich aus Wasser, Zucker und Fruchtpüree, während Wassereis meist aus Wasser, Zucker, Aromen und Farbstoffen hergestellt wird [2]. Dennoch können einzelne nicht-vegane Zutaten enthalten sein.
Mögliche tierische Bestandteile sind beispielsweise:
Bei Fertigpackungen lohnt daher ein Blick ins Zutatenverzeichnis.
Für Personen, die sich vegan ernähren möchten, sind sowohl bei verpackten als auch bei losen Produkten Hinweise auf eine vegane Herstellung des Speiseeises hilfreich.
Auf Fertigpackungen findet man häufig solche Hinweise.
Das bekannteste vegane Label ist das sog. „V-Label“, das in der Regel gelb mit grünem „V“ abgedruckt wird. Es wird in Deutschland von der Organisation ProVeg e.V. vergeben. Das V-Label ist eine international anerkannte und geschützte Marke zur Kennzeichnung von veganen und vegetarischen Produkten und kann als Entscheidungshilfe dienen. Hersteller müssen dazu einen Antrag stellen und angeben, aus was ihr Produkt besteht und wie sie es hergestellt haben. Die Anforderungen entsprechen dabei der o. g. Definition.
Wird die alleinige Angabe „vegan“ in der Kennzeichnung von Lebensmitteln verwendet, müssen die o. g. Anforderungen der Definition „vegan“ ebenfalls erfüllt sein.

Abbildung: Beispiele für die alleinige Angabe „vegan“ in der Kennzeichnung von Lebensmitteln. (Bildquelle: CVUA Freiburg)
Auf veganen Lebensmitteln ist häufig der Hinweis „Kann Spuren von Milch und Ei enthalten“ zu finden, selbst wenn in der Zutatenliste keine Produkte tierischen Ursprungs aufgeführt sind.
Milch und Ei sowie daraus hergestellte Erzeugnisse zählen zu den Lebensmittelbestandteilen, die allergische Reaktionen auslösen können [3].
Im Gegensatz zur Pflichtangabe von Allergenen, die als Zutaten in dem Produkt verwendet wurden, ist ein „Spurenhinweis“ freiwillig. Der Hersteller weist damit auf mögliche unbeabsichtigte Verunreinigungen mit Allergenen während der Produktion, beispielsweise durch gemeinsam genutzte Anlagen, hin, um sich rechtlich gegen mögliche Schadensansprüche abzusichern.
Zulässig ist der Hinweis daher nur, wenn es sich um unbeabsichtigte, technisch jedoch unvermeidbare sogenannte „Kreuzkontaminationen“ (Kleinstmengen) handelt, die im Herstellerbetrieb von anderen Produkten trotz guter Herstellungspraxis und unter Beachtung lebensmittelhygienischer Vorgaben (z. B. Zwischenreinigung der Produktionsanlagen) übertragen werden können [4].
Diese Spurenkennzeichnung richtet sich daher in erster Linie an Allergiker, die schon auf kleinste Verunreinigungen mit einem Allergen reagieren und schließt die Deklaration als „vegan“ nicht aus.
Untersucht wurden insgesamt 55 Proben Speiseeis mit der Auslobung „vegan“ auf die tierischen Bestandteile „Milch“ und „Ei“. Es handelte sich dabei um 37 Proben in Fertigpackungen und 18 offene Proben aus Eisdielen.
Abbildung: Freiwillige Spurenkennzeichnung des Herstellers. (Bildquelle: CVUA Karlsruhe)
Alle 37 Proben in Fertigpackungen waren bezüglich der Angabe „vegan“ unauffällig. In drei der Proben wurden zwar sehr geringe Anteile an Milchprotein nachgewiesen, diese trugen aber zusätzlich einen Hinweis, dass Spuren von Milch enthalten sein können.
In allen anderen Proben war Milchprotein nicht nachweisbar, obwohl bei weiteren fünf Proben ebenfalls ein Spurenhinwies auf Milch angebracht war.
Bei sieben Proben war zusätzlich ein Hinweis auf mögliche Spuren an Ei angegeben. Ei war jedoch in keiner der 37 untersuchten Proben nachweisbar.

Grafik: Untersuchung von veganem Speiseeis in Fertigpackungen auf Milchprotein. Insgesamt 37 Proben wurden untersucht. Prozentuale Anteile von Proben mit negativem und positivem Befund. Bei positiven Befunden wurden maximal 15 mg Milchprotein/kg festgestellt.
Nur in der Hälfte (9 von 18) der untersuchten Proben aus Eisdielen, die auf dem Schild an der Ware mit der Auslobung „vegan“ beworben wurden, war Milchprotein nicht nachweisbar. In sechs Proben wurden nur geringe Anteile an Milchprotein nachgewiesen, die einer Auslobung als „Vegan“ noch nicht entgegenstehen.
In 3 der 18 Proben waren allerdings erhöhte Gehalte an Milchprotein enthalten (160, 220 und 1900 mg/kg). Ein Spurenhinweis auf Milch war jeweils nicht angegeben.
Die Angabe „Vegan“ ist in diesen Fällen nur dann nicht irreführend, wenn der Eintrag des Milchproteins auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist. In diesen Fällen wurden Gutachten erstellt und die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde gebeten, eine entsprechende Überprüfung im Herstellerbetrieb durchzuführen. Hier muss der Hersteller beispielsweise im Rahmen einer Betriebskontrolle belegen, dass es sich nur um unbeabsichtigte Einträge handelt, die nicht aus einer Zutat stammen und die trotz guter Lebensmittelpraxis (vor allem Reinigung der Eismaschine, Behälter und Portionierer) unvermeidbar waren.
Eiprotein war in keiner der untersuchten offenen Proben nachweisbar.

Grafik: Untersuchung von veganem Speiseeis aus Eisdielen auf Milchprotein. Insgesamt 18 Proben wurden untersucht. Prozentuale Anteile von Proben mit negativem Befund bzw. positiven Befunden bis zu 50 mg Milchprotein/kg bzw. positiven Befunden mit höheren Gehalten (160-1900 mg Milchprotein/kg)
Von den insgesamt 55 untersuchten als „vegan“ ausgelobten Speiseeisproben waren 52 Proben hinsichtlich der Kennzeichnung „vegan“ unauffällig.
Eiprotein war in keiner Probe nachweisbar.
Nur drei offen abgegebene Proben aus Eisdielen enthielten Milchprotein (Casein) in erhöhten Mengen, ohne dass in einer Kennzeichnung darauf hingewiesen wurde. Hier sind weitere Kontrollen erforderlich, da es sich dabei gegebenenfalls um vermeidbare Kreuzkontaminationen aus der Herstellung handelt.
[1] 12. Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April 2016 in Düsseldorf
[3] Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
[4] ALTS-Stellungnahme 2020/86/19 Beurteilung von Allergenbefunden in „veganen“ bzw. „vegetarischen“ Erzeugnissen, Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety J Consum Pro Food Saf (2021) DOI: https://doi.org/10.1007/s00003-021-01323-3