Regional gehäufte Todesfälle bei Haus- und Wildtauben
Dres. Link, Suntz, Fischer
Todesfälle bei Haus- und wildlebenden Tauben kommen wie bei anderen Tierarten regelmäßig vor. Manchmal treten diese jedoch regional auffallend gehäuft auf. Meist steht in diesen Fällen zunächst ein Vergiftungsverdacht im Raum.
Tatsächlich wurde in den Regionen des Regierungsbezirks Freiburg, in denen ein solches Geschehen im letzten Jahrzehnt auftrat, meistens jedoch eine andere Ursache für das Sterben festgestellt:
Die Infektion mit dem aviären Orthoavulavirus 1 vom Taubentyp, auch bekannt als Paramyxovirose.
Zu Beginn eines solch epizootischen Geschehens fallen in der Regel aufmerksamen Bürgerinnen und Bürgern eine erhöhte Anzahl verendeter oder moribunder Tauben, meist im innerstädtischen Bereich, auf.
Euthanasierte oder verendete Tiere werden anschließend über Veterinärämter oder Polizeibehörden einer Untersuchung am CVUA Freiburg zugeführt.
Bei Ausbrüchen in Haus-/Rassetaubenbeständen werden verendete Tiere zur Abklärung der Erkrankungs- und Todesursache in der Regel zunächst durch die Besitzer direkt zum CVUA Freiburg gebracht und das Veterinäramt sofort nach dem Nachweis der Erkrankung eingebunden.
Meist kann der Verdacht auf eine Vergiftung im Rahmen der pathomorphologischen Befunderhebung schnell entkräftet werden. Ansonsten wird eine toxikologische Untersuchung im Labor Veterinärtoxikologie des CVUA Freiburg eingeleitet.
Die Obduktionen (Sektionen) ergeben in der Mehrzahl der Fälle eher unspezifische und wenig signifikante Befunde, wie petechiale Blutungen, Aufhellung und Schwellung der Nieren (siehe Bild 1) sowie Darmschleimhautentzündungen (siehe Bild 2). Diese geben aber zumindest erste Hinweise auf das Vorliegen einer akut verlaufenden Infektionskrankheit.
Bild 1: Aufgehellte und geschwollene Nieren bei Bild 2: Entzündeter, geröteter Darm
einem Sektionstier
Bild 3: Hochgradige nichteitrige interstitielle Nierenentzündung (HE, 100fache Vergrößerung)
Bild 4: Entzündungszellinfiltrate um ein Gefäß im Gehirn
(HE, 400fache Vergrößerung)
Bild 5: Nekrose der Azinuszellen der Bauchspeicheldrüse
(HE, 200fache Vergrößerung)
Bild 6: Nachweis des aviären Orthoavulavirus mittels Real-Time PCR
Bei der sich an die Obduktion anschließenden feingeweblichen Untersuchung unter dem Lichtmikroskop bestimmen meist nichteitrige Entzündungen in verschiedenen Organen das Bild. Besonders betroffen sind häufig die Nieren (siehe Bild 3) und das zentrale Nervensystem (siehe Bild 4). Da es sich aber um eine systemische Allgemeininfektion handelt, können auch viele weitere Organe betroffen sein, wie z.B. die Bauchspeicheldrüse, in welcher Nekrosen der Azinuszellen auftreten können (siehe Bild 5).
Diese Veränderungen lassen auf ein viral bedingtes Geschehen schließen.
Auf der Basis dieser Ergebnisse wird eine Untersuchung zum Nachweis des aviären Orthoavulavirus 1 mittels realtime-PCR direkt am CVUA Freiburg (siehe Bild 6) eingeleitet.
Im positiven Fall wird zur weiteren Erregercharakterisierung das Nationale Referenzlabor (NRL) für Newcastle-Krankheit des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) in die Untersuchungen eingebunden.
Nur dort kann ermittelt werden, ob es sich um eine taubenspezifische Variante des Virus handelt oder nicht und wie ansteckend und gefährlich der Erreger ist.
Das Virus kommt nämlich in verschiedenen Varianten, sogenannten Pathotypen, vor. Manche davon, die sogenannten meso- und velogenen Pathotypen, sind besonders virulent.
Die Gefahr, die von dem Virus ausgeht, betrifft nicht nur wildlebende Tauben. Diese können ungeimpfte Rasse- und Haustauben, aber auch andere ungeimpfte Vögel, wie Hühner und Truthühner, anstecken. Die Infektion führt bei Tauben zu schweren Krankheitsverläufen mit zahlreichen toten Tieren. Als klinische Symptome stehen Polyurie und zentralnervöse Ausfallserscheinungen im Vordergrund. Hühner und Truthühner zeigen nach Übertragung der lentogenen (schwach virulenten) Variante des Taubentyps dieses Virus meist nur leichte Erkrankungen mit Legeleistungsabfall.
Die Infektion mit meso- und velogenen, also den besonders gefährlichen Varianten des aviären Orthoavulavirus 1 ist auch unter dem Namen Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND) bekannt. Der Nachweis ist anzeigepflichtig und die Bekämpfung und Überwachung ist tiergesundheitsrechtlich EU-weit einheitlich geregelt (VO 2016/429 und assoziierte Rechtsakte).
Für Hühner und Truthühner gilt in Deutschland zudem eine Impfpflicht gegen ND. Die Impfung von Haus- und Rassetauben ist zu empfehlen.
Paramyxoviren
Verschiedene Paramyxoviren, zu denen auch das aviäre Orthoavulavirus 1 gehört, verursachen bei Säugetieren, Vögeln und dem Mensch z.T. weitverbreitete bedeutsame Erkrankungen, wie Mumps, Masern, Parainfluenza, Staupe und Newcastle Disease.
Innerhalb der Familie Paramyxoviridae stellt die Subfamilie Avulavirinae eine vogelspezifische Untergruppe dar, die sich taxonomisch weiter in drei Genera aufsplittet. Darunter befindet sich auch das Genus Orthoavulavirus welches aktuell weiter in 9 Spezies unterteilt wird.
Zusammenfassung
Die Infektion mit der taubenspezifischen Variante des aviären Orthoavulavirus 1 führt bei dieser Vogelart häufig zu schweren Allgemeinerkrankungen und gehäuft auftretenden Todesfällen. Das Virus gehört zur Familie Paramyxoviridae. Nach Pathogenität werden verschiedene Pathotypen unterschieden, wobei die Erkrankung durch virulente (velo- oder mesogene), nicht jedoch durch apathogene oder schwach virulente (lentogene) Pathotypen ausgelöst wird. Diese finden ihre Verwendung als Impfviren.
Die Schwere der Erkrankung hängt ab von der Pathogenität des Virusstammes, der Vogelart und der Immunkompetenz der Tiere.
Literatur
- Amtliche Methodensammlung FLI
- Tiermedizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre (11.Auflage), Selbitz, Truyen, Valentin-Weigand
- ICTV – International Committee on Taxonomy of Viruses
- VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2002 DER KOMMISSION
Bildnachweis
alle CVUA Freiburg