Pyrethroide

Julia Polley

 

Was sind Pyrethroide und wozu werden sie eingesetzt?

Pyrethroide werden als Schädlingsbekämpfungsmittel (auch in privaten Haushalten) eingesetzt. Es handelt sich dabei um synthetisch hergestellte Stoffe, die dem in Chrysanthemen vorkommenden Pyrethrum ähnlich sind, jedoch eine höhere Wirksamkeit und Stabilität in der Umwelt aufweisen [1].

 

Bekannte Vertreter dieser Stoffklasse, welche auch am CVUA Freiburg untersucht werden sind zum Beispiel: Cypermethrin, Deltamethrin, Permethrin, Cyhalothrin, Fluvalinat, Fenvalerat.

Untersuchungsergebnisse beispielhaft für das Pyrethroid Cypermethrin in Lebensmitteln

Am CVUA Freiburg wurden seit dem Jahr 2011 mehr als 90 Schlankwels-Proben auf Cypermethrin untersucht, wobei in ca. 7 % der Proben Rückstände nachgewiesen wurden. Bei der Fischart Lachs wurden seit dem Jahr 2011 rund 220 Proben auf Cypermethrin untersucht. Auch hier betrug der Anteil der Proben, in denen Rückstände nachgewiesen werden konnten ca. 7 %. Weder bei den Schlankwels- noch bei den Lachs-Proben wurde die in der Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) geregelte allgemeine Höchstmenge von 0,01 mg/kg überschritten. Die Konzentrationen wurden hierbei jeweils als gesundheitlich unbedenklich bewertet.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Pyrethroide in Lebensmitteln?

Die Genehmigung für die Verwendung von Cypermethrin wurde im März 2006 erteilt und ist im Oktober 2020 in der EU ausgelaufen [2]. Darüber hinaus werden auf europäischer Ebene Rückstandshöchstgehalte für Pyrethroid-Verbindungen in unverarbeiteten Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft im Anhang I der Verordnung VO (EG) Nr. 396/2005 geregelt [3]. Auf nationaler Ebene sind für Deutschland ergänzende Rückstandshöchstmengen in Anlage 1 der Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) festgelegt [4].

 

Literatur

[1] Pyrethroide - Basis-Informationen: Presseinformation A/1995 des BfR vom 29.03.1995.

[2] EU Pesticides database, aufgerufen am 28.09.2020

[3] Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates. (ABl. L 70 S. 1); Celex-Nr. 3 2005 R 0396; Zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2020/1085 vom 23.7.2020 (ABl. L 239 S. 7, ber. ABl. L 245 S. 32)

[4] Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung – RHmV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1999 I Seite 2082, ber. 2002 S. 1004); FNA 2125-40-55; Zuletzt geändert durch Art. 1 23. ÄndVO vom 16.7.2020 ( BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 1699)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 23.03.2021