Soja statt Fleisch: Veggie-Würste und Co.

Hans-Ulrich Waiblinger (CVUA Freiburg)

 

„Bärlauchknackerle“ oder „Vegane Wiener“ sind im Kommen: Veggie Würste und Co., d.h. vegetarische und vegane Fleischalternativen, erobern den Markt. Im Fokus der Hersteller sind nicht nur Veganer oder Vegetarier, sondern auch Personen, die nur gelegentlich auf den Konsum von Fleisch und Wurst verzichten wollen. Nicht von ungefähr kommen viele Produktnamen aus dem Bereich der Fleischerzeugnisse – die Kundschaft soll erkennen, mit welcher Art von herkömmlichem Produkt sie die Veggie-Alternative auf dem Teller vergleichen kann. Sowohl traditionelle Hersteller von Tofuprodukten als auch Hersteller von Fleischerzeugnissen drängen mit ihren Veggie-Produkten auf den Markt.

 

"Wurst" mit SenfInsgesamt 47 Proben von Fleischalternativen auf Sojabasis sowie eine Probe eines Käse-ähnlichen Produktes wurden in einer Untersuchungsreihe auf ausgewählte Parameter überprüft. Ein wichtiger Prüfpunkt war auch die Kennzeichnung.

 

Von den 48 Proben entsprachen 20 (= 42 %) nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben; fast ausschließlich handelte es sich dabei um Kennzeichnungsmängel. Bei 2 Proben waren die Anteile an gentechnisch veränderter Soja auffällig.

 

Kennzeichnung - Bezeichnung korrekt?

Soja RinderfiletsBei allen Proben wurde die Produktkennzeichnung geprüft. Besonders im Fokus stand die Bezeichnung.

Die Angabe von Tierarten im Produktnamen (z.B. „Soja Rinderfilets“) wurde als irreführend beurteilt.

 

Produktname mit Hinweis auf die pflanzlichen Bestandteile, welche den üblicherweise in Burger enthaltenen Fleischanteil ersetzenProduktnamen wie „Grillknacker vegetarisch“ oder „Veganer Lyoneraufschnitt“ wurden dagegen nicht als zur Täuschung geeignet angesehen, sofern durch die weitere Aufmachung, erläuternden Bezeichnungen oder Zutatenverzeichnisse nur eine geringe Verwechslungsgefahr mit den entsprechenden tierischen Produkten bestand. Dennoch wurde bei insgesamt 14 der 48 Proben die Bezeichnung der Produkte als nicht ausreichend im Sinne der Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) angesehen.

Gerade beim Produktnamen auf der Schauseite der Verpackung bietet sich die Möglichkeit, in hervorgehobener Weise auf die pflanzlichen Zutaten hinzuweisen, welche die Fleischzutaten der tierischen „Vorlagen“ ersetzen (s. Bild).

Abbildungen:
Produktname mit Hinweis auf die pflanzlichen Bestandteile, welche den üblicherweise in Burger enthaltenen Fleischanteil ersetzen.

 

Diese sogenannte Imitatregelung der LMIV dient gerade bei „Veggie-Würsten“ und Co. einer klaren, verbraucherfreundlichen Produktkennzeichnung. Bei den genannten 14 Proben fehlte in der Bezeichnung, besonders aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produktnamen, die vorgeschriebene Nennung der charakteristischen pflanzlichen Bestandteile. Teilweise war diese vorhanden, erreichte von der Schriftgröße her aber bei weitem nicht die Mindestvorgabe von 75% der Schriftgröße des Produktnamens.

 

Verteilung der Kennzeichnungsmängel bei „Veggie-Produkten“ auf Sojabasis. Bei insgesamt 20 von 48 untersuchten Proben wurde die Kennzeichnung bemängelt.

Verteilung der Kennzeichnungsmängel bei „Veggie-Produkten“ auf Sojabasis. Bei insgesamt 20 von 48 untersuchten Proben wurde die Kennzeichnung bemängelt.

 

Die oben geschilderte Beurteilung der Bezeichnung solcher Produkte entspricht den in Sachverständigengremien der Überwachung (ALS/ALTS) abgestimmten Beschlüssen (veröffentlicht als ALS-Stellungnahmen 2016/4 und 2016/33, siehe unter weitere Informationen).

 

Weitere Kennzeichnungsmängel betrafen Pflichtangaben der LMIV und reichten von schlechter Lesbarkeit über nicht hervorgehobene allergene Zutaten (Soja) bis hin zu nicht ausreichenden Bezeichnungen von Zutaten wie dem Tofu-Gerinnungsmittel Nigari.

 

Tierische Bestandteile nachweisbar?

Häufig sind sojabasierte Veggie-Produkte nicht nur für die vegetarische, sondern auch für die vegane Ernährung bestimmt und werden entsprechend ausgelobt.

Infokasten

Derzeit gibt es noch keine EU-weit einheitlichen rechtlichen Vorgaben für „vegetarisch“ oder „vegan“ gekennzeichnete Lebensmittel. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Produkte hat allerdings die Verbraucherschutzministerkonferenz 2016 Definitionen vorgestellt, die bis auf weiteres für die Kontrollpraxis verwendet werden sollen. Bemerkenswert ist in diesen Regelungen, dass „unbeabsichtigte Einträge von tierischen Erzeugnissen (z.B. Milch oder Ei bei veganen Produkten) nicht entgegenstehen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.“

Insgesamt 30 Proben wurden mit DNA-Tests auf Bestandteile tierischer Herkunft überprüft. Der Test erfasst tierische Bestandteile bis zu einem Anteil von etwa 0,01%. Alternativ oder zusätzlich wurde bei „veganen“ Produkten auch auf Milch- und Eiprotein getestet. Milch und Ei zählen wie Fisch und Krustentiere auch zu den kennzeichnungspflichtigen Lebensmittelallergenen.

 

Bei keinem Produkt waren tierische Bestandteile bzw. Ei oder Milchprotein nachweisbar.

 

Soja gentechnisch verändert?

SojabohnenAuf insgesamt 83 % der weltweiten Anbaufläche von Soja wurden 2015 gentechnisch veränderte (GV) Bohnen angebaut. Daher ist bei Sojaprodukten eine Überprüfung auf gentechnische Veränderungen von großer Bedeutung.

Alle 48 Proben von „Veggie-Würsten“ und Co. wurden gezielt auf GV Soja untersucht, darunter auch 33 Bio-Produkte. GV-Soja war in 10 Proben (= 21 %) nachweisbar.

„Veganer Geflügelsalat“ sowie „Vegetarische Frikadellen“ jeweils auf Basis von Sojaeiweiß waren mit 0,38 % Roundup Ready Soja Event GTS40-3-2 bzw. 0,24 % Roundup Ready Soja Event MON89788 die „Spitzenreiter“ im GVO-Anteil aller untersuchten Sojaproben des Jahres 2016. Diese Anteile liegen allerdings noch deutlich unter dem Kennzeichnungsgrenzwert von 0,9%. Dennoch wurden die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden informiert und empfohlen, im Betrieb zu prüfen, ob diese Anteile „zufällig“ bzw. „technisch unvermeidbar“ sind.

In weiteren 8 Proben war GV Soja im Spurenbereich von 0,1 % und weniger nachweisbar, darunter 4 Bio-Produkte.

Bei den beiden o.g. Erzeugnissen mit Anteilen über 0,1 % GV-Soja handelte es sich um konventionelle Produkte.

 

Untersuchung von sojabasierten Imitaten auf gentechnische Veränderungen. Der Kennzeichnungsgrenzwert beträgt 0,9 %. Anteile zwischen 0,1 und 0,9 % sind zu kennzeichnen, wenn sie nicht „zufällig“ und „technisch unvermeidbar sind“

Untersuchung von sojabasierten Imitaten auf gentechnische Veränderungen. Der Kennzeichnungsgrenzwert beträgt 0,9 %. Anteile zwischen 0,1 und 0,9 % sind zu kennzeichnen, wenn sie nicht „zufällig“ und „technisch unvermeidbar“ sind

 

 

Weitere Untersuchungen

Stichprobenartig wurden die Veggie-Produkte auf mikrobielle Verunreinigungen, auf nicht deklarierte pflanzliche Allergene (z.B. Senf, Sellerie, glutenhaltige Getreidearten, Sesam) oder auf Konservierungsstoffe untersucht. Die Ergebnisse waren jeweils unauffällig.

 

Die Untersuchungen von Veggie Food, also Ersatzprodukten für Fleischerzeugnisse und sonstige tierische Lebensmittel, werden auch 2017 fortgeführt. Geprüft werden neben Produkten auf Sojabasis insbesondere auch Produkte auf Grundlage von Ei und Weizenprotein.

 

Lesen Sie weitere Informationen

Verbraucherschutzministerkonferenz, Dokumente 2016: „vegan“ und „vegetarisch“. Definitionen, Gründe und Ziele

 

Stellungnahme Nr. 2016/4: Bezeichnung und Aufmachung von Fleisch- oder Milchersatzprodukten auf pflanzlicher Basis veröffentlicht in den

ALS-Stellungnahmen der 107. Sitzung 2016

 

Stellungnahme Nr. 2016/33: Bezeichnung und Kennzeichnung veganer und vegetarischer Fleisch- und Fischersatzprodukte - Angabe einer Tierart auch in Kombination mit einem bestimmten Teilstück veröffentlicht in den

ALS-Stellungnahmen der 108. Sitzung 2016

 

Bildnachweis

alle CVUA Freiburg

 

 

 

 

 

 

 

Artikel erstmals erschienen am 25.07.2017