Dienstaufgaben des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg
1.1
| Untersuchungen und Beurteilungen von
|
1.2
| Untersuchungen von Proben von Fleisch und von lebenden Tieren sowie sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Auftrag der zuständigen Behörde.
|
1.3
| Untersuchungen und Bewertungen sowie, soweit erforderlich, Tierversuche
|
1.4
| Die Erstellung von Probenplänen für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden. In die Probenpläne werden etwa 70 Prozent der jährlichen Gesamtprobenzahl aufgenommen.
|
1.5
| Die Entnahme von Proben durch Bedienstete des Untersuchungsamtes in Einzelfällen als Beauftragte der zuständigen Behörden.
|
1.6
| Orts- und Betriebsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Rahmen von § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3 AGLMBG und soweit sie sich im Zusammenhang mit den sonstigen Dienstaufgaben in besonderen Fällen als notwendig erweisen. Die Überprüfungen sind mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeit abzustimmen.
|
1.7
| Erstattung, Erläuterung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den Dienstaufgaben in Zusammenhang stehen.
|
1.8
| Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker, Tierarzt, Laboranten und Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten gemäß den Vorschriften der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
|
1.9
| Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen Überwachung tätige Personen.
|
1.10
| Beratung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Fragen der Untersuchung sowie in Fragen aus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung, des Umweltschutzes, der Fleischhygieneüberwachung, der Geflügelfleischhygieneüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung, der Tierhygiene, Tierarzneimittelüberwachung und des Tierschutzes.
|
1.11
| Beratung von Personen, die gewerblich Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder sonst in Verkehr bringen, wenn die Beratung im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
|
1.12
| Exportbescheinigungen, soweit sie nicht durch andere Einrichtungen ausgestellt werden können.
|
1.13
| Untersuchungen, zu deren Veranlassung der Inverkehrbringer von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen verpflichtet ist (sog. Eigenuntersuchungen), sind nur Dienstaufgabe, soweit
|
2
| Der Zuständigkeitsbereich des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg erstreckt sich unbeschadet besonderer Regelungen für einzelne Sachbereiche auf den Regierungsbezirk Freiburg.
|
3
| Dienstaufgaben für den gesamten Landesbereich sind
|
4
| Dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg können durch Erlass weitere Zuständigkeiten für Untersuchungen und Beurteilungen in einzelnen Sachbereichen zur Wahrnehmung für den gesamten Landesbereich oder für mehrere Dienstbezirke zugewiesen werden. Zugewiesen wurden insbesondere:
|
5
| Dienstaufgaben sind ferner sonstige, durch besondere Anordnung des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des zuständigen Regierungspräsidiums übertragene Aufgaben.
|
6
| Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg kann Grundsatzfragen und neue Problemstellungen im Zusammenhang mit seinen Aufgabengebieten aufgreifen und die dafür erforderlichen Untersuchungen und wissenschaftlichen Arbeiten der angewandten Forschung durchführen. Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung geeigneter Untersuchungsmethoden, Normen und Beurteilungsmaßstäbe für die Durchführung der Dienstaufgaben. Dabei soll die schwerpunktmäßige Zuweisung bestimmter Sachgebiete berücksichtigt werden.
|