Zwischen Schönheitsideal und Gesundheitsrisiko: Prostaglandine in Wimpernwachstumsmitteln

Das Kosmetik-Team des CVUA Karlsruhe

 

Volle, lange Wimpern gelten als Schönheitsideal, weshalb viele Frauen zu Wimpernseren mit Prostaglandinen greifen – Wirkstoffen, die eigentlich in Augentropfen gegen Grünen Star verwendet werden und dort als Nebenwirkung ein verstärktes Wimpernwachstum auslösen. In den Wimpernseren werden allerdings weniger gut erforschte Prostaglandin-Verbindungen eingesetzt, die aufgrund ihrer chemischen Ähnlichkeit die gleiche Wirkung zeigen, aber auch ähnliche Risiken bergen. Dies können z. B. dauerhafte Farbveränderungen, Entzündungen und Einsinken des Auges oder fortpflanzungs- und fruchtschädigende Wirkungen sein. Besonders bei einer geplanten Schwangerschaft ist äußerste Vorsicht geboten.

Das Bild zeigt ein gezeichnetes Auge mit langen Wimpern und einem Pinsel, auftragend am oberen Lidrand

Abbildung 1: Skizziertes Auge mit Auftragepinsel (Bildquelle: CVUA Karlsruhe mit Hilfe von KI Canva erstellt)

 

Die hohe Wirksamkeit der Prostaglandine wirft die Frage auf, ob solche Produkte nicht eigentlich Arzneimittel darstellen. Im Jahr 2022 hat der Europäische Gerichtshof dagegen entschieden, dass Wimpernseren mit Prostaglandinen als Wirkstoffe als kosmetische Mittel einzuordnen sind, solange die Produkte lediglich das Aussehen verbessern sollen. Statt der bekannten Arzneistoffe wie Bimatoprost oder Tafluprost kommen in Wimpernseren allerdings Prostaglandin-Derivate zum Einsatz, die weniger gut erforscht sind. Aber ist eine Anwendung solch hochwirksamer Stoffe in Kosmetika bedenkenlos möglich? Das unabhängige wissenschaftliche Expertengremium für Verbrauchersicherheit der Europäischen Kommission – Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) – hat die drei am häufigsten eingesetzten Prostaglandin-Derivate Cloprostenol-Isopropylester, Tafluprost-Ethylamid und Bimatoprost-Methylamid im Hinblick auf eine sichere Anwendung in Wimpern- und Augenbrauenseren bewertet. Der SCCS ist der Ansicht, dass keiner dieser Stoffe als sicher für die Verwendung in diesen Produkten angesehen werden kann. Besonders bedenklich: Unerwünschte Veränderungen am Auge wie dauerhafte Veränderungen der Irisfarbe, Augenentzündungen, Netzhautschwellungen und Einsinken des Auges sowie fortpflanzungs- und fruchtschädigende Wirkungen der Prostaglandine (1). Risiken, die in der Arzneimitteltherapie nur aufgrund einer Nutzen-Risiko-Abwägung in Kauf genommen werden und zu einer Anwendungseinschränkung führen– Schwangere Frauen und Frauen, die schwanger werden können, dürfen diese Arzneimittel nicht anwenden (2).

Arzneimittel oder Kosmetikum – wo liegt der Unterschied?

Ob ein Produkt als Arzneimittel oder als Kosmetikum eingestuft wird, hängt nicht allein vom Wirkstoff ab, sondern davon, ob es eine „gesundheitsfördernde" Wirkung hat – das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 in einem Grundsatzurteil zu einem Wimpernserum mit einem Prostaglandin-Derivat entschieden (3). Demnach kann selbst ein Stoff, der pharmakologisch wirkt und in ähnlicher Form als zugelassener Arzneistoff bekannt ist, in einem kosmetischen Produkt eingesetzt werden, solange er lediglich das Aussehen verbessert und keine anerkannte Krankheit behandelt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Ein Wimpernserum kann einen Wirkstoff enthalten, der strukturell eng mit einem verschreibungspflichtigen Augenarzneimittel verwandt ist – ohne dass dafür dieselben strengen Sicherheitsprüfungen, Studien oder Warnhinweise gelten wie bei einem Arzneimittel. Dadurch gelangen Produkte mit potenziell ernsten Nebenwirkungen als „harmlose" Kosmetika in den Handel, obwohl sie ähnliche Risiken bergen wie zulassungs- und verschreibungspflichtige Arzneimittel. Kosmetika unterliegen dagegen keiner Zulassungsprüfung. Sie werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern als sichere Produkte wahrgenommen und entsprechend sorglos angewendet. Die Verantwortung für die Sicherheit von Kosmetika liegt allein bei der für das Produkt „verantwortlichen Person“ (z.B. bei der herstellenden Firma).

Doch was passiert, wenn ein Kosmetikprodukt tatsächlich einmal eine ernste gesundheitliche Reaktion auslöst?

Hierfür gibt es in der EU ein eigenes Überwachungssystem: die sogenannte Cosmetovigilance. Dies bezeichnet die systematische Beobachtung und Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Kosmetikprodukten auftreten. Grundlage dafür ist die EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009), die Hersteller und Vertreiber dazu verpflichtet, solche Vorfälle unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte können und sollten solche Reaktionen melden, etwa bei der vor Ort zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (http://www.bvl.bund.de/kosmetikbehoerden), direkt beim Hersteller oder über die Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (4). So entsteht ein europaweites Netz an Informationen, das Auffälligkeiten frühzeitig sichtbar machen kann.

Neben zahlreichen Einträgen in den Produktbewertungen oder Internet-Blogs zu Augenreaktionen gibt es diverse Meldungen zu unerwünschten Wirkungen von prostaglandinhaltigen Wimpernseren. Eine eindeutige Ursachenklärung ist schwierig und scheitert oft an der Bereitschaft der betroffenen Personen. Einige Nebenwirkungen treten erst zeitverzögert auf und werden daher meist nicht unmittelbar mit der Verwendung der Wimpernseren in Verbindung gebracht.

 

Untersuchungsergebnisse

Das CVUA Karlsruhe analysiert und bewertet seit 2018 Wimpernseren – insbesondere Produkte, die ein besonders starkes Wimpernwachstum versprechen - auf ihren Gehalt an Prostaglandin-Derivaten.

Nicht Sicher

Im Zeitraum von 2019 bis 2026 wurden 71 Wimpern- und Augenbrauenseren untersucht und 38 Proben (53,5 %) als nicht sicher bewertet. Bei diesen Proben wurden Prostaglandin-Analoga nachgewiesen; bei sechs Produkten ohne Angabe in der Inhaltsstoffliste.

Tabelle 1: Nachgewiesene Prostaglandin-Wirkstoffe und deren Gehalte in Wimpern- und Augenbrauenseren

Wirkstoff Anzahl Proben nicht deklariert Min. Gehalt (%) Durchschnitt Gehalt (%) Max. Gehalt (%)
Cloprostenol-Isopropylester 18 3 0,0006 0,0035 0,0260
Tafluprost-Ethylamid 11   0,0023 0,0111 0,0160
Bimatoprost-Methylamid 4   0,0130 0,0305 0,0470
Bimatoprost 2 2 0,0300 0,0300 0,0300
Cloprostenol 1   0,0100 0,0100 0,0100
Tafluprost-Ethylester 1   0,0015 0,0015 0,0015
Bimatoprost-Isopropylester 1 1 0,0002 0,0002 0,0002
Gesamtzahl beanstandeter Proben 38        

Hinweis: Durchschnittswerte wurden aus den Einzelmessungen der 38 Proben berechnet.

Irreführende Werbung

8 Proben wurden wegen irreführender Werbeaussagen beanstandet. Beworben wurden die Produkte unter anderem mit Aussagen wie „von der FDA empfohlen", „prostamidfrei“ oder mit dem Hinweis auf „maximale Sicherheit" – Aussagen, die angesichts der nachgewiesenen, z. T. nicht deklarierten Prostaglandin-Wirkstoffe als irreführend gewertet werden. Auch nicht belegte Wirksamkeitsaussagen fielen in diese Kategorie.

Kennzeichnungsmängel

Bei 13 Proben wurden zusätzlich Kennzeichnungsmängel festgestellt. Dazu zählten insbesondere eine fehlende oder unvollständige Inhaltsstoffliste, nicht deklarierte Prostaglandin-Wirkstoffe, fehlende Angaben zur Chargennummer, zur Angabe der Haltbarkeit, fehlende Vorsichtsmaßnahmen oder ein unklarer Verwendungszweck. Solche Angaben sind für Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings wichtig, um ein Produkt korrekt und sicher anzuwenden und im Zweifel zurückverfolgen zu können.

Abbildung 2 fasst alle Beanstandungsgründe als Übersicht zusammen. Viele Produkte wiesen mehrere Mängel gleichzeitig auf.

 

In diesem Balkendiagramm werden die Abweichungen von den Rechtsvorgaben den Probenzahlen gegenübergestellt. Verbotener Stoff (MI/MCI): 1 Probe; Fehlende Notifizierung: 2 Proben; Mängel im Sicherheitsbericht: 4 Proben; Irreführende Werbung: 8 Proben; Kennzeichnungsmängel: 13 Proben; nicht sicher: 38 Proben.

Abbildung 2: Übersicht über die Abweichungen von den Rechtsvorgaben bei Wimpernseren

Fazit

Bei der Anwendung von prostaglandinhaltigen Wimpernseren ist Vorsicht geboten: Schwangere Frauen und Frauen, die schwanger werden wollen, sollten auf die Anwendung verzichten. Alle Anwenderinnern und Anwender sollten auf Veränderungen am Auge wie Verfärbung, Netzhautschwellung, Entzündungen oder ein Einsinken des Auges achten und sich dann rechtzeitig an einen Augenarzt oder eine Augenärztin wenden.

Wer nach der Anwendung eines Serums ungewöhnlich Reaktionen bemerkt, sollte dies nicht nur in den Bewertungen des Produktes oder in Internet-Foren angeben, sondern dem Hersteller und auch der zuständigen Überwachungsbehörde melden (4) und nach Möglichkeit für Rückfragen sowie weitere Untersuchungen zur Verfügung stehen. Jede Meldung trägt dazu bei, die Sicherheit von Kosmetika für alle zu verbessern.

Literatur

(1) Scientific Committee on Consumer Safety, Opinion on Prostaglandins and Prostaglandin-Analogues used in cosmetic products, SCCS/1680/25 final version, 2. February 2026

(2) Fachinformationen beispielhafter Arzneimittel: Prescribing Information "Zioptan (tafluprost ophthalmic solution) 0.0015%", https://zioptan.com/pdf/PrescribingInformation_Zioptan.pdf; letzter Aufruf 30.07.2026 Novartis Pharma, Fachinformation Travatan 40 Mikrogramm/ml Augentropfen, https://www.fachinfo.de/fi/pdf/003526; letzter Aufruf 30.07.2026 Fachinformation "Lumigan 0,1mg/ml Augentropfen, Lösung", https://www.fachinfo.de/fi/pdf/012252, letzter Aufruf 30.07.2026

(3) EuGH, Urt. v. 13.10.2022 - C-616/20

(4) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Meldung ernster unerwünschter Wirkungen bei Kosmetika https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/03_AntragstellerUnternehmen/

02_Kosmetik/02_SUE/bgs_fuerAntragsteller_kosmetik_SUE_node.html

Checkliste zur Meldung ernster unerwünschter Wirkungen durch Verbraucher und Verbraucherinnen: https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/03_Verbraucherprodukte/Kosmetik/SUE_Checkliste_de.docx?__blob=publicationFile&v=2

Onlineformular zur Meldung einer ernsten unerwünschten Wirkung über das Bundesportal: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99118045261000/herausgeber/LeiKa-102889186/region/00 Verzeichnis der zuständigen Behörden der Bundesländer:

http://www.bvl.bund.de/kosmetikbehoerden

 

 

Artikel erstmals erschienen am 03.08.2026