Formaldehyd in Selbstbräunungsmitteln - ein Problem oder auch nach längerer Lagerung unbedenklich? - Update 2024

Yvonne Köder, Kristina Schmied, Das Kosmetik-Team des CVUA Karlsruhe

 

Besonders an trüben Tagen mit wenig Sonnenlicht locken die Selbstbräunungsmittel im Regal, um blasser Haut ein wenig mehr Farbe zu verleihen. Ob man sich mit diesen Produkten sicher auf die Sommersaison vorbereiten kann oder ob sich gefährliches Formaldehyd bildet, untersuchte das CVUA Karlsruhe bereits 2017 [1]. Insgesamt ist die erneute Untersuchung dieser Produktgruppe seit 2020 mit wenigen Ausnahmen weiterhin als positiv zu bewerten, jedoch mussten 2023 einige Selbstbränungskonzentrate beanstandet werden. Besonders bei der Lagerung dieser empfindlichen Produkte kann sich Formaldehyd bilden. Bei der Untersuchung von länger gelagerten Selbstbräunern zeigte sich ein deutlicher Anstieg der Gehalte. Deshalb hat das CVUA Karlsruhe diese Produkte weiterhin im Blick.

Zu sehen ist ein schwarzer Handschuh, auf dem aus einer weißen Tube ein brauner Schaum aufgetragen wurde, um diesen mit dem Handschuh auf der Haut zu verteilen.

Abb.1: Selbstbräuner-Schaum zum Auftragen mit einem Handschuh

 

Hintergrund: Selbstbräunungsmittel und Formaldehyd

Der Wunsch nach sonnengebräunter Haut bleibt bei vielen Menschen ungebrochen. Gegen moderates Sonnenbaden (z. B. 10 – 30 Minuten in der Vormittagssonne [2]) zur Stabilisierung des körpereigenen Vitamin D-Spiegels ist nichts einzuwenden. Häufig halten sich die Menschen aber zu lange in der Sonne auf und setzen sich so einer hohen UV-Strahlungsdosis aus, was vorzeitige Hautalterung und Faltenbildung, irreparable Hautschäden bis hin zum Hautkrebs auslösen kann [3]. Selbstbräunungsmittel sind für viele eine sichere und einfache Alternative zum Sonnenbaden oder der Nutzung von Solarien.

 

Wirkung von Selbstbräunungsmitteln

Bei der Verwendung von Selbstbräunungsprodukten wird die äußerste Hautschicht (Epidermis) gebräunt, indem der enthaltene Wirkstoff Dihydroxyaceton (DHA) mit den Keratinproteinen der Haut reagiert. Es bilden sich gelb-braune Reaktionsprodukte, sog. Melanoidine [4].

 

Die Bräunung durch Selbstbräuner verblasst allmählich mit der normalen Erneuerung der äußeren Hautschicht. Der Wassergehalt der Epidermis spielt eine entscheidende Rolle bei der Bräunungsreaktion. So zeigt sich, dass wasserfreie Formulierungen nur eine leichte Bräunung verursachen, während ein hoher Anteil an Feuchthaltemitteln die Bräunungsintensität stark erhöht. Bereits drei Stunden nach der Anwendung wird die Bräunung sichtbar. Etwa sechs Stunden nach Anwendung erreicht die Bräunung in der Regel ihre maximale Intensität. Durch Änderung der Bestandteile in der Formulierung können unterschiedliche Farbnuancen erreicht werden. Auch der pH-Wert hat Einfluss auf den Braunton. Leicht alkalische Formulierungen bringen eine orange-braune Nuance, während eine leicht saure Formulierung eine dunklere Brauntönung mit sich bringt [4]. Es sind einige wenige Alternativen zu DHA beschrieben, als Bräunungsmittel bleibt DHA aber das wirksamste und erfolgreichste Mittel [4].

 

Wichtig zu wissen ist, dass Selbstbräuner und auch durch Selbstbräuner erzeugte Bräunung nicht vor UV-Strahlung schützt. Die Selbstbräuner färben nur die oberste Hautschicht dunkler. Die Haut bildet keine Pigmente, welche die Haut vor UV-Strahlen schützen könnten. Bei einer Vielzahl von Produkten wird auf der Packung entsprechend darauf hingewiesen (z. B. „enthält keinen UV-Schutz“, „schützt nicht vor der Sonne“).

Bei Selbstbräunungsmitteln, die Dihydroxyaceton (DHA) enthalten, ist es wichtig, auf die Haltbarkeit und die richtige Lagerung der Produkte zu achten. Als Anhaltspunkt kann man für die Haltbarkeit von DHA von circa 18 Monaten bei einer Lagertemperatur von 2–8 °C ausgehen [5]. Bei üblichen höheren Lagertemperaturen kann DHA aufgrund seiner chemischen Struktur Formaldehyd abspalten, z. B. durch Sonneneinstrahlung oder bei Aufbewahrung im warmen Badezimmer über einen längeren Zeitraum. Selbstbräunungsmittel besitzen daher geöffnet nur eine begrenzte Haltbarkeit, in der Regel 6 Monate.

 

Nach der europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP, VO (EG) Nr. 1272/2008) ist Formaldehyd als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft. 1B-Stoffe sind wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend (die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren). Weiterhin ist Formaldehyd ein bekanntes Kontaktallergen.

 

Kosmetikrechtlicher Hintergrund

DHA ist kosmetikrechtlich seit April 2022 begrenzt und darf in Selbstbräunercremes, Selbstbräunerlotionen oder gelen in Konzentrationen bis zu 10 g/100g eingesetzt werden [6]. Der wissenschaftliche Ausschuss Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, „SCCS“) hat festgestellt, dass DHA bis zu diesem Gehalt kein Risiko darstellt.

 

Formaldehyd fällt mit der Einstufung der EU als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B unter die sogenannten CMR-Stoffe. CMR-Stoffe sind (c)kanzerogene (krebserregende), mutagene (erbgutschädigende) oder reproduktionstoxische (fortpflanzungsschädigende) Stoffe. Gemäß Artikel 15 der EU-Kosmetik-Verordnung ist die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1B mit wenigen Ausnahmen verboten. Diese Verbotsregelung wurde für Formaldehyd in kosmetischen Mitteln 2019 umgesetzt. Dies bedeutet, dass Formaldehyd seitdem nur noch in technisch unvermeidbaren Konzentrationen in kosmetischen Produkten vorhanden sein darf. Wie hoch diese Konzentrationen sein können, wird bei den Untersuchungsergebnissen erläutert.

 

Formaldehyd wird in Selbstbräunungsmitteln nicht als aktiver Bestandteil verwendet, sondern kann während der Lagerung im Produkt entstehen. Diese Tatsache muss schon bei der Beurteilung der Sicherheit für jedes kosmetische Mittel berücksichtigt werden. So ist es Aufgabe des Herstellers, die Sicherheit von Selbstbräunungsmitteln auch im Hinblick auf mögliche freigesetzte Mengen an Formaldehyd aus DHA während des Produktlebens zu bewerten und dies auch bei der Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des (Haltbarkeits)-Zeitraums nach dem Öffnen zu berücksichtigen.

 

Wirkung von Selbstbräunungsmitteln

Kosmetische Mittel, die weniger als 30 Monate haltbar sind, müssen mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum MHD gekennzeichnet sein. Vor dem Datum selbst oder dem Hinweis auf die Stelle, an der es auf der Verpackung angegeben ist, steht das Symbol  oder die Wörter: „Mindestens haltbar bis“.

 

Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anstelle des MHDs anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen durch Verbraucherinnen und Verbraucher sicher verwendet werden kann [6]. Diese Angabe wird als PaO (engl. „Period after Opening“ = „Verwendungsdauer“) bezeichnet. Diese Information wird durch das Symbol  , gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Einmalpackungen, die direkt nach dem Öffnen vollständig verbraucht werden. Der Hersteller ist verpflichtet, entsprechende Daten (z. B. zu Stabilitätstests) im Rahmen seiner Produktunterlagen bereitzuhalten, die belegen, dass die Produkte die Anforderungen des angegebenen MHD oder der PaO entsprechen.

Trotz der Vorgaben zum MHD und PaO, sind nicht alle Informationen bekannt. Selbst, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. durch ein Klebeetikett auf dem Produkt vermerken, wann es erstmals geöffnet wurde, ist es nicht möglich zu erkennen, wie alt das Produkt zum Zeitpunkt des Kaufes tatsächlich war. Kann dies bei Selbstbräunern von Nachteil sein?

 

Unsere Untersuchungen

Um nach unseren Untersuchungen 2017 erneut zu überprüfen, ob Formaldehyd im Rahmen der deklarierten Verwendungsdauer bzw. Mindesthaltbarkeit bei Selbstbräunern entsteht, wurde ab 2020 ein neues Untersuchungsprojekt gestartet. Zur Untersuchung der Bildung von Formaldehyd während der Lagerung wurden zusätzlich Lagerungsversuche mit DHA-haltigen Produkten durchgeführt. Weiterhin wurde in den Proben, welche ab 2022 erhoben wurden, der Gehalt an DHA überprüft.

 

136 unterschiedliche Selbstbräunungsmittel wurden seit 2020 durch die zuständigen Behörden im Handel amtlich erhoben und im Kosmetiklabor auf DHA und/oder Formaldehyd untersucht.

 

Gehalt an Dihydroxyaceton

Da der DHA-Gehalt seit 2022 rechtlich geregelt ist, wurde bei 62 Produkten in den Jahren 2022 und 2023 unter anderem die Einhaltung dieses Grenzwertes überprüft. Der Grenzwert von 10 g/100g wurde in 53 Fällen eingehalten (Gehalte zwischen 1 und 8 g/100g DHA). Bei neun Produkten wurden mit Gehalten bis zu 22 g/100g deutliche Überschreitungen des Grenzwertes festgestellt.

Mit acht Überschreitungen trat dies vor allem im Jahr 2023 vermehrt auf. Bei diesen Produkten handelte es sich um sogenannte Selbstbräunungs-Konzentrate, welche vor der Anwendung noch verdünnt werden sollen. Da es vorhersehbar ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Gebrauch trotz Anleitung zur Verdünnung mit dem unverdünnten Konzentrat in Kontakt kommen, wird die Einhaltung des Grenzwertes auch für Konzentrate gefordert.

Zwei Produkte wurden 2022 zudem beanstandet, da in deren Kennzeichnung die Vorsichtsmaßnahmen (z. B. dass Selbstbräuner keinen UV-Schutz bieten) nicht oder nicht deutlich sichtbar genug angegeben waren. Im Jahr 2023 waren zwei Produkte ebenfalls darüber hinaus auffällig, da sie irreführende Angaben auf ihrer Verpackung trugen.

 

Untersuchungsergebnisse zum Gehalt an Formaldehyd

Der Gehalt an Formaldehyd wird mittels Hochdurchsatzflüssigkeitschromatographie (HPLC) mit einer sogenannten Nachsäulenderivatisierung bestimmt. Die analytische Methode konnte weiterentwickelt und die Nachweisgrenze auf 0,003 g/100g gesenkt werden.

In den Jahren 2020 bis 2023 wurden im CVUA insgesamt 120 Selbstbräunungsprodukte auf ihren Gehalt an Formaldehyd untersucht. Die Ergebnisse sind in Abb. 2 dargestellt. Da Formaldehyd verboten ist, dürfen nur technisch nicht vermeidbare Gehalte in den Produkten nachgewiesen werden. Das bundesweite Monitoring-Programm des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat dafür im Jahr 2021 den Wert von 0,006 g/100g ermittelt. Das bedeutet, dass Gehalte an Formaldehyd oberhalb dieses Wertes sehr wahrscheinlich technisch vermeidbar sind, da 90 % aller Produkte diesen Wert unterschreiten [7]. Es ist deutlich zu sehen, dass die meisten der untersuchten Proben (83 %) unterhalb dieses Wertes lagen. Im Jahr 2022 lagen zwei der von uns untersuchten Produkte über diesem möglichen Orientierungswert (Gehalte von 0,0085 g/100g und 0,035 g/100g). Der Hersteller des Selbstbräunungskonzentrats, welches 0,035 g/100g Formaldehyd (und auch zu viel DHA, siehe oben) enthielt, wurde aufgefordert darzulegen, inwiefern der festgestellte Gehalt an Formaldehyd eine zulässige, bei guter Herstellungspraxis unvermeidbare Verunreinigung im Sinne der EU-Kosmetik-Verordnung darstellt. Im Jahr 2023 lagen sogar sieben der untersuchten Produkte über dem Orientierungswert (Gehalte bis 0,052 g/ 100 g). Fünf dieser Produkte wiesen zudem einen DHA-Gehalt über dem Grenzwert auf und waren entweder Konzentrate zum Verdünnen oder zum Mischen mit anderen Produkten gedacht.

 

Zu sehen ist ein Tortendiagramm mit drei Teilen, in dem die Verteilung der Formaldehyd-Gehalte in 120 untersuchten Selbstbräunungsprodukten von 2020 – 2023 dargestellt ist. 60 % der Produkte wiesen Gehalte kleiner 0,003 g/100 g Formaldehyd auf, 23 % wiesen Gehalte zwischen 0,003 und 0,006 g/100 g auf und 17 % zeigten Gehalte größer 0,006 g/100 g Formaldehyd, diese Gehalte lagen zwischen 0,0062 und 0,052 g/100 g Formaldehyd.

Abb.2: Verteilung der Formaldehyd-Gehalte in 120 untersuchten Selbstbräunungsmittel von 2020 - 2023

 

Lagerungsversuche zur Bildung von Formaldehyd

Bei ungefähr der Hälfte der untersuchten Selbstbräunungsmittel wurde ein MHD angegeben, bei der anderen Hälfte eine Verwendungsdauer.

Um zu untersuchen, wieviel Formaldehyd sich bei DHA-haltigen Produkten während einer längeren Lagerung bildet, wurde ein Teil der Produkte, die eine Verwendungsdauer von 6 Monaten angegeben hatten, bis kurz vor Ablauf dieses Zeitraums (circa 6 Monate) gelagert. Ein weiterer Teil der Produkte wurde 1 Jahr gelagert. Hier waren sowohl Produkte mit einer Verwendungsdauer als auch mit einem MHD vertreten. Wie alt die jeweiligen Produkte zum Zeitpunkt des Lagerungsbeginns waren, ist nicht bekannt. Insgesamt wurden zehn Produkte gelagert. Alle Produkte wiesen bereits zu Beginn der Lagerung einen messbaren Gehalt an Formaldehyd auf.

 

Die Ergebnisse der Lagerungsversuche sind in Abb. 3 für jede der zehn Proben dargestellt. Es ist deutlich zu erkennen, dass sich bei allen Produkten während der Lagerung mehr Formaldehyd gebildet hat. Bei einigen Werten ist der Anstieg der Gehalte nicht sicher zu ermitteln, da dieser im Rahmen der Messunsicherheit (schwarze Balken) der zwei Ergebnisse liegt. Positiv zu bewerten ist, dass auch nach einer Lagerung von einem Jahr oder bis kurz vor Ende der Verwendungsdauer kein besorgniserregender Anstieg an Formaldehyd zu beobachten ist. Sind die Produkte allerdings sowieso schon stärker belastet, kann ein Anstieg während der Lagerung insbesondere für Personen, bei denen bereits eine Kontaktallergie auf Formaldehyd besteht, als kritisch bewertet werden.

 

Zu sehen ist ein Balkendiagramm, in dem jeweils die Formaldehydgehalte von 10 Selbstbräunungsprodukten vor und nach der Lagerung von 6 bzw. 12 Monaten miteinander verglichen werden. Ebenfalls dargestellt ist die Messunsicherheit der Gehaltsbestimmung als Fehlerbalken nach oben und unten.

Abb.3: Anstieg der Formaldehyd-Gehalte in 10 gelagerten Selbstbräunungsprodukten mit Lagerzeiten von 6 bis 12 Monaten

 

Fazit

Die Verwendung von Selbstbräunungsmitteln stellt kein hohes Risiko dar, da die meisten Produkte unabhängig von der Lagerzeit im Handel kein oder wenig Formaldehyd enthalten. Bei der Nutzung dieser Produkte sollte jedoch sehr genau auf die beschriebenen Lagerungsbedingungen, wie die Vermeidung von direkter Sonneneinstrahlung und der Lagerung bei niedrigen Temperaturen, geachtet werden. Selbstbräunungsmittel sollten ähnlich wie Sonnenschutzprodukte nicht über das Haltbarkeitsdatum bzw. die angegebene Haltbarkeitsfrist nach dem Öffnen hinaus verwendet werden. Personen, die bereits Kontaktallergien gegen Formaldehyd aufweisen, sollten bei der Nutzung dieser Produkte vorsichtig vorgehen und möglichst Produkte mit langen Rest-Haltbarkeiten verwenden. Ebenfalls sollte bei der Verwendung von Konzentraten auf die korrekte Handhabung und Verdünnung geachtet werden.

 

Literatur

[1] CVUA Karlsruhe: Formaldehyd in Selbstbräunungsmitteln – ein Problem? (abgerufen am 09.01.2024)

[2] Bundesamt für Gesundheit BAG (Schweiz): Faktenblatt - Vitamin D (abgerufen am 05.04.2023)

[3] Bundesamt für Strahlenschutz: Langfristige Wirkungen von UV-Strahlung (abgerufen am 05.04.2023)

[4] Schrader, Domsch; Skin Care, Sun and Whitening

[5] Opinion on Dihydroxyacetone, Scientific Committee on Consumer Safety 2010 (SCCS/1347/10)

[6] Kosmetik VO (EU) 1223/2009: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342/59), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/1531 vom 15. September 2022 (ABl. L 240/3).

[7] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Berichte zur Lebensmittelsicherheit 2021 - Monitoring (abgerufen am 05.04.2023)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 12.01.2024