Haarfärbemittel - Wie sicher sind Haarfarben?
Dr. G. Mildau
Was sind eigentlich Oxidationshaarfarben?
Oxidationshaarfarben färben das Haar dauerhaft
Haarfarbprodukte können entsprechend ihrer Farbgebung (Schnelligkeit, Haltbarkeit) in 3 Kategorien unterteilt werden:
- Temporäre Haarfarben
- Semi-permanente Haarfarben
- Permanente Haarfarben (= Oxidationshaarfarben)
Die ersten beiden Kategorien zählen zu den sogenannten nicht-oxidativen Haarfarben, die für eine zeitlich begrenzte Farbgebung der Haare verwendet werden und aus synthetischen Farbstoffen und Naturfarben bestehen können.
Die oxidative Haarfärbung repräsentiert 70 bis 80 Prozent des Haarfärbemarktes in Europa. Die Färbung ist dauerhaft und wächst erst mit nachwachsendem Haar aus. Die eigentliche Farbe wird direkt auf und in dem Haar gebildet, in dem farblose Vorstufen (Entwickler und Kuppler) durch chemische Reaktion in Anwesenheit von Wasserstoffperoxid als Oxidationsmittel miteinander reagieren. Die permanente Haarfarbe kann dadurch zu 100 Prozent weißes Haar abdecken und auch dunkle oder helle Farbtöne in vielen Variationen erzeugen. Das nachwachsende Haar braucht anschließend nur noch gefärbt zu werden, um eine gleichmäßige Haarfarbe zu bewahren.
In Europa färben mehr als 60 Prozent der Frauen und 5 bis 10 Prozent der Männer im Mittel 6 bis 8 Mal pro Jahr ihre Haare. Verbraucher, die Haare färben, sind überwiegend zwischen 30 und 60 Jahren alt. Der Haarfarbenmarkt in der Europäischen Union beträgt pro Jahr mehr als 2 Milliarden Euro und macht damit etwa 8 bis 10 Prozent des Marktvolumens der Kosmetikindustrie in Europa aus.
Projekt „Untersuchung und Bewertung von Oxidationshaarfarben aus dem Einzelhandel und Friseurbedarf"
70 Oxidationshaarfarben wurden untersucht. Es wurden weder verbotene Farben noch Grenzwertüberschreitungen festgestellt.
Das CVUA Karlsruhe bearbeitete das Projekt „Oxidationshaarfarben aus dem Einzelhandel und Friseurbedarf" mit dem Ziel, eine möglichst umfassende stichprobenartige Überprüfung des Marktes im Hinblick auf die Zusammensetzung der Haarfarben und die Kennzeichnung der Produkte durchzuführen.
Hierzu wurden 70 Oxidationshaarfarben von den amtlichen Lebensmittelkontrolleuren in Drogeriemärkten, Lebensmitteldiscountern, Kosmetikfachgeschäften und in Friseurbedarfsläden entnommen. Es handelte sich um Produkte von zehn verschiedenen Herstellern. Die Farbpalette zeigt ein breites Spektrum; so waren als Farben z.B. kupferblond, deep black, bordeaux oder hellbraun vertreten.
Insgesamt enthielten die 70 untersuchten Produkte laut Bestandteilelisten 39 verschiedene farbgebende Haarfärbesubstanzen. Unsere Analytik der Haarfärbesubstanzen erfolgte mittels eines eigens entwickelten und validierten Prüfverfahrens. Näheres hierzu kann bei Interesse weiter unten im Abschnitt „Prüfmethode Haarfarben des CVUA Karlsruhe" nachgelesen werden.
Erfreulich war, dass kein einziges Produkt materiell zu beanstanden war. D.h. es wurden weder verbotene Haarfarbsubstanzen verwendet noch Grenzwerte der zugelassenen Stoffe überschritten. Bei einigen Proben waren allerdings Haarfarben enthalten, die bisher rechtlich nicht geregelt sind.
Wieso aber ist die Situation bei Haarfarben so, dass für einige Farben keine Regelung existiert, während andere im Rahmen der Europäischen Kosmetikrichtlinie eindeutig geregelt sind? Hierzu ist ein Blick in die jüngste Vergangenheit der Haarfarben erforderlich. Vor 8 Jahren gerieten die Oxidationshaarfarben massiv in die Schlagzeilen, als in einer wissenschaftlichen amerikanischen Studie ein Zusammenhang zwischen Haarefärben und Blasenkrebs bei Frauen vermutet wurde. Im April 2003 reagierte die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf dieses ernstzunehmende Gefahrenszenario, in dem sie eine Haarfarbenstrategie zum gesundheitlichen Schutz der europäischen Verbraucher entwickelte. Diese Strategie sah eine Zulassung aller gesundheitlich unbedenklichen Haarfarben vor. Die Umsetzung der vor sieben Jahren gesetzten Ziele ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Allerdings gibt es immer noch einige wenige Haarfarben, die laut Haarfarbenindustrie gesundheitlich unbedenklich sind, aber noch nicht abschließend offiziell bewertet wurden.
Die Produkte, bei denen solche noch nicht offiziell bewerteten Haarfarben enthalten waren, wurden vom CVUA Karlsruhe nicht beanstandet, da diese Stoffe derzeit nicht verboten sind und seitens der Haarfarbenhersteller eindeutig als sicher bewertet wurden. Ob sie in diesem Jahr offiziell zugelassen werden, steht erst nach Abschluss der Prüfungen durch den Wissenschaftlichen Ausschuss SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) fest. Die Europäische Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten die Auflage, die Zulassung oder das Verbot aller Haarfarben spätestens bis Ende 2010 im Rahmen der Anpassungen der Kosmetikrichtlinie an den technischen Fortschritt durchzuführen.
Näheres zu diesem Thema und den Haarfarben, die noch nicht offiziell zugelassen sind, kann bei Interesse weiter unten im Abschnitt „Haarfarbenstrategie" nachgelesen werden.
Beurteilung der Kennzeichnung der Oxidationshaarfarben
Kennzeichnungsmängel: falscher Warnhinweis, +/- Regelung, Verträglichkeitstest
Die 70 Oxidationshaarfarben wurden nicht nur analytisch überprüft, sondern auch im Hinblick auf Kennzeichnungsmängel. Bei einer Probe war ein falscher Warnhinweis deklariert: Anstatt auf p-Phenylendiamin wurde auf Resorcin hingewiesen.
Bei diversen Produkten wurden die Haarfarben mit der sogenannten +/- Regel in der Bestandteileliste deklariert. Diese Regelung ist u.E. nur den dekorativen Farbstoffen vorbehalten. Hier gibt es aber Auslegungsspielraum im Kosmetikrecht. Um diese Kennzeichnungsregel künftig unmissverständlich zu gestalten, wird in der neuen EU-Kosmetikverordnung, die Ende 2009 veröffentlicht wurde und nach einer entsprechenden Übergangsfrist ab Juli 2013 gilt, explizit erläutert, dass die Haarfarbenkennzeichnung von der +/- - Regelung ausgenommen ist (3).
Bei einigen Proben wurde eine Selbsttestung des Verbrauchers auf mögliche Unverträglichkeiten (sog. Verträglichkeitstest) empfohlen. Diese Empfehlung sieht z.B. so aus:
„Reinigen Sie eine knopfgroße Stelle hinter dem Ohr (mit medizinischem Alkohol) und tragen Sie mit einem Wattebausch etwas von dem Colorationsprodukt aus dem Röhrchen oder dem Fläschchen darauf auf. Tragen Sie das Produkt erneut zwei bis drei Mal auf und lassen Sie es jeweils antrocknen. Verschließen Sie den Behälter vorsichtig wieder. Waschen Sie die Stelle 48 Stunden nicht ab. Wenn Sie während dieser Zeit ein Jucken oder ein Röten der Haut bemerken, verwenden Sie dieses Produkt nicht."
Solche Verträglichkeitstests stehen aber im Kreuzfeuer der Kritik der führenden deutschen Dermatologen. Der SCCS weist zu dieser Verbraucherempfehlung ebenfalls auf folgende Probleme hin:
- 1. Die Verbraucherselbsttestung von Haarfarben stellt ein Risiko dar, weil sie zu falsch-negativen Resultaten führen kann.
- 2. Die Selbsttestung auf der Haut kann im schlimmsten Falle eine Sensibilisierung auf bestimmte Substanzen provozieren.
- 3. Der Anteil der Verbraucher, die auf diesen in vivo-Test positiv reagieren, ist nicht bekannt.
- 4. Die Haarfarbenverwendung auf der Haut für in-vivo-diagnostische Zwecke ist von der Kosmetik-RL rechtlich nicht abgedeckt.
Auch die Experten der Kosmetik-Kommission beim BfR teilen die Auffassung des SCCS. Schließlich werden mit dem Verträglichkeitstest schärfere Anwendungsbedingungen (leave on direkt auf Haut) vorgesehen, als die Risikobewertung von Haarfarben als rinse-off-Produkte vorsieht.
Unsere Empfehlung: Keine eigenen Verträglichkeitstests durchführen
Unsere Empfehlung für den Verbraucher bzgl. der Verträglichkeitstests lautet daher:
Führen Sie auch bei Empfehlung von Haarfarbenherstellern keine eigenen Verträglichkeitstests durch. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie die Haarfarbe vertragen (z.B. bei sehr empfindlicher Haut oder bereits aufgetretener Unverträglichkeit bei früher durchgeführter Haarfärbung), lassen Sie sich am Besten von Ihrem Hautarzt beraten.
Haarfarbenstrategie der Europäischen Kommission
Aufwändige Haarfarbenstrategie der Europäischen Kommission zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher - Ziel Haarfarben-Positivliste
Die Europäische Kommission veröffentlichte im Jahre 2002 eine Haarfarbenstrategie, in der die Regulierung aller Haarfarben im Rahmen der Europäischen Kosmetik-Richtlinie beschrieben wurde (1).
Das Hauptelement dieser Strategie bestand aus einem Dreistufenplan der Europäischen Kommission, in dem die Industrie aufgefordert wurde, umfassende und seitens des Wissenschaftlichen Kosmetikausschusses SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) exakt definierte Sicherheitsunterlagen zur Risikobewertung innerhalb bestimmter Zeitfenster vorzulegen. Alle Haarfarben, für die keine solchen Dossiers vorgelegt werden konnten bzw. deren Sicherheitsbewertung der positiven Prüfung des SCCS nicht standhielt, wurden seither verboten. Der SCCS hat die Aufgabe, bis Ende 2010 sämtliche seitens der Industrie eingereichten Dossiers im Hinblick auf Zulassung dieser Stoffe zu überprüfen. Ziel der Haarfarbenstrategie ist eine Positivliste, die bis Ende 2010 vorliegen soll.
Wie sieht die aktuelle rechtliche Regelung der Haarfarben aus?
In Annex III Part 1 der Europäischen Kosmetik-Richtlinie sind inzwischen 21 oxidative Vorstufen und nichtoxidative Haarfarben unbefristet zugelassen.
31 weitere oxidative Vorstufen sind in Annex III Part 2 zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2009 zugelassen. Mit Veröffentlichung der EU-Anpassungs-Richtlinie 2009/36 ist diese Befristung gestrichen worden.
Darüber hinaus sind weit mehr als 150 Haarfarbsubstanzen in die Verbotsliste (Annex II) der Kosmetik-Richtlinie aufgenommen worden. Derzeit gibt es außer den verbotenen oder zugelassenen Substanzen auch noch nichtgeregelte synthetische Stoffe oder Naturextrakte, die in Haarfarben eingesetzt werden dürfen.
Erst mit Schaffung der Positivliste für Haarfarben wird aber gewährleistet sein, dass Haarfarben nur nach Zulassung zur Verwendung freigegeben sind.
Näheres ist in den Tabellen 1 und 2 dargestellt. Aus Spalte 1 dieser Tabellen geht hervor, welche Haarfarb-Substanzen wie häufig in den 70 Produkten angetroffen wurden. In Spalte 3 ist aufgeführt, welche Substanzen in Annex III (Positivliste mit Einschränkungen) der EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768 geregelt sind bzw. für welche Substanzen noch keine Regelung getroffen wurde (CosIng ist die Datenbank der Europäischen Kommission bzgl. des laut Inventar der Kosmetikindustrie verwendeten Kosmetikrohstoffe (2)).
Bei insgesamt vier Substanzen liegt noch keine veröffentlichte SCCS-Opinion vor, z.B. bei 6-Amino-meta-Cresol. Bisher ist nur eine SCCS-Opinion zum Stellungsisomeren 4-Amino-meta-Cresol erschienen. 6-Hydroxyindole wurde zwar seitens des SCCS positiv beschieden, ist aber noch nicht in der EU-Richtlinie geregelt, da die formale Zustimmung durch den Lenkungsausschuss der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten noch nicht erfolgt ist. Hydroxyethyl-p-Phenylendiamine sulfate war in zwei Produkten enthalten, die Substanz wurde vom SCCS aber als nicht sicher beurteilt, da aus den bewerteten Daten ein unzureichender Sicherheitsabstand (Margin of Safety von 74) ergab. Sie wurde bisher aber nicht verboten, da dem SCCS inzwischen ein seitens der Industrie überarbeitetes Dossier zur Prüfung vorgelegt wurde.
P-Phenylendiamine (PPD) selbst war nur in einem einzigen Produkt enthalten. PPD ist zwar seit vielen Jahren als Haarfarb-substanz zugelassen, geriet aber zuletzt immer wieder wegen seines Sensibilisierungspotentials in die Schlagzeilen. Die deutsche Haarfarbenindustrie hat vermutlich aus diesem Grund inzwischen
Aus der Tabelle 1 geht hervor, dass in Deutschland weitgehend auf die Verwendung von para-Phenylendiamin (PPD) verzichtet wird, weil dieser Stoff wegen seines allergenen Potentials nicht selten im Kreuzfeuer der Kritik stand. In anderen Staaten spielt PPD nach Auskunft der Industrie durchaus noch eine Rolle.
Bei den häufiger verwendeten Substanzen (Tabelle 2) fällt auf, dass p-Toluenediamine (pTD) bzw. dessen Sulfat sehr häufig als Entwickler vorkommen. Daneben als Kuppler 4-Amino-m-Cresol, m-Aminophenol, Resorcinol und 5-Amino-o-Cresol; bei letzterem ist es schwer nachvollziehbar, wieso die INCI-Kommission nicht den IUPAC-Namen 5-Amino-o-Cresol übernommen hatte, sondern 4-Amino-2-Hydroxytoluene wählte.
Zwei Substanzen, nämlich Tetraaminopyrimidinsulfate und 2-Amino-3-hydroxypyridine, sind bisher formal noch nicht geregelt worden, nachdem eine positive SCCS-Opinion vorliegt. Bei den drei Substanzen 5-Amino-6-chloro-o-Cresole, Basic Yellow 87 und 4-Chlororesorcinol ist bisher keine SCCS-Opinion veröffentlicht worden. Auch diese Substanzen konnten daher bisher noch nicht geregelt werden.
P-Aminophenol und 1-Hydroxyethyl-4,5-diamino-pyrazole sulfate kamen in fünf bzw. sechs Produkten vor. Bei diesen Substanzen wies der SCCS in seinen Opinions auf eine mangelnde Datenlage hin, so dass sie nicht abschließend bewertet werden konnten. Die Industrie hat hierzu nach eigener Aussage neuere Dossiers eingereicht. Auch diese Substanzen sind somit bisher noch nicht geregelt.
Zusätzliche Informationen zur rechtlichen Regelung von Haarfarben
Neue EU-Kosmetikverordnung EG/1223/09: Stoffzulassungen für Haare gelten nur noch für das Haupthaar; Augenbrauen, Wimpern- und Barthaare ausgenommen
In der am 30.11.2009 veröffentlichten EU-Kosmetik-Verordnung EG/1223/09 (3), die die bisherige EU-Kosmetik-Richtlinie ablöst und nach Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, wird in der Präambel zu den Anhängen III-VI darauf hingewiesen, dass unter Haarprodukten ausschließlich Produkte fürs Haupthaar verstanden werden. Dies ist bisher in der deutschen Sprachfassung der EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768 nicht geregelt, da hier nur allgemein von Haaren die Rede ist. Dies wird künftig sowohl Auswirkungen für Augenbrauen-, Wimpern und Barthaare haben, aber auch für andere Haarpflegeprodukte. So kann künftig der Wellwirkstoff Thioglycolsäure nicht mehr in Wimperndauerwellen verwendet werden, wie dies derzeit noch vereinzelt der Fall ist.
Zusätzliche Informationen zur amtlichen Untersuchung von Haarfarben und weitere Themen zu Haarfarben können den Vorträgen des Haarfarbensymposiums beim Bundesinstitut für Risikobewertung im Oktober 2009 entnommen werden (4).
Prüfmethode Haarfarben des CVUA Karlsruhe
HPLC-Prüfverfahren des CVUA Karlsruhe zur Bestimmung von Haarfarben
Zu der Prüfmethode nachfolgend einige Details in Stichworten:
- Probenaufarbeitung: wegen hoher Reaktivität der Vorstufen sind licht- und oxidationsschützende Maßnahmen wichtig.
- 0,5 g Probe im Dämmerlicht in Natriumsulfit-Reduktionspuffer mit Ultraschall-Sonotrode gelöst; Vorteil gegenüber Ultraschallbad: hohe Extraktionsausbeute in kurzer Zeit (1 min) wegen fokussierten Ultraschallbehandlung mit Sonotrodenstab und 20 KHz-Hochfrequenzfeld.
- membrangefilterte Lösung in braune Glasvials unter Stickstoff; Achtung: Verwendung von Kunststoffvials führen zu erheblichen Substanzverlusten einiger Haarfarb-Vorstufen.
- HPLC mit anschließender Detektion der UV-aktiven Substanzen über Diodenarray-Detektor, HPLC-Messung unmittelbar nach Aufarbeitung.
- analytische Trennsäule: Purospher RP 18-Säule, Trennleistung durch Erhöhung der Säulentemperatur auf 50 °C optimiert, Gradient: Acetatpuffer mit kontinuierlichem Anstieg an Acetonitril.
- Bezugslösungen nach Entwickler- und Kupplersubstanzen auf vier unterschiedliche Mixe getrennt, um gegenseitige Beeinflussung der Substanzen zu vermeiden.
Literatur
- 1) Haarfarbenstrategie der EU-Kommission, http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/cosmetics/cosmetic-products/hair-dye-products/safety-strategy/index_en.htm
- 2) COSING-Datenbank der EU-Kommission, http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/cosmetics/cosing/index_en.htm
- 3) REGULATION (EC) No 1223/2009 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 30 November 2009 on cosmetic products, Official Journal of the European Union L 342/599, 22.12.2009
- 4) BfR-Symposium „Haare färben ohne Risiko - geht das?", 15.10.2009, http://www.bfr.bund.de/cd/32504