Woran erkennt der Verbraucher, ob getrocknete Kräuter und Gewürze bestrahlt wurden?

I. Straub

 

Bestrahlte, getrocknete Kräuter und Gewürze müssen bei der Abgabe an den Verbraucher „kenntlich gemacht werden”.

Beispiel einer KennzeichnungDie Produkte müssen den Hinweis „bestrahlt" oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt" tragen, und zwar auch dann, wenn die bestrahlten Kräuter und Gewürze lediglich als Zutaten verwendet wurden, wie zum Beispiel bei Frischkäse mit bestrahlten Kräutern. Handelt es sich um eine Fertigpackung, so muss in diesem Fall im Zutatenverzeichnis, und zwar bei den Lebensmittelbestandteilen, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, angegeben werden, dass bestrahlt wurde. Auch bei sogenannter „offener Ware", die in Bedienungstheken angeboten wird, muss der Verbraucher nach der Lebensmittelbestrahlungs-Verordnung darüber informiert werden, ob eine Behandlung mit ionisierenden Strahlen stattgefunden hat. Der Hinweis „bestrahlt" oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt" muss dann auf einem Schild bei dem Lebensmittel angegeben sein.
Selbst in der Gastronomie ist in der Speisekarte zu deklarieren, ob angebotene Speisen bestrahlte Kräuter und Gewürze enthalten.

 

 

 

Artikel erstmals erschienen am 09.09.2008