"Smooth" pulverisiert - Was steckt in Smoothiepulvern?

Johannes Keller, Elena Dilger, Franziska Scharmann, Irene Straub, Tábata Rajcic de Rezende, Kerstin Schöberl (CVUA Karlsruhe)

 

Leckere Smoothies aus Früchten und Gemüse – pulverisiert und jederzeit leicht zuzubereiten. Sind Instant-Smoothies mit bedenklichen Stoffen belastet und sind die gemachten Werbeversprechen haltbar? Das CVUA Karlsruhe untersuchte im Herbst 2021 zehn Smoothiepulver aus diversen Onlineshops auf Schwermetalle, Kontaminanten sowie Bestrahlung und überprüfte die Bewerbung und Kennzeichnung. Die Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und den Schwermetallen Blei und Cadmium waren erfreulicherweise unauffällig. Bei einer Probe konnte eine unzulässige Behandlung mit ionisierenden Strahlen nachgewiesen werden. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben waren bei sieben von zehn Proben zu bemängeln, eine schlechte Bilanz.

Das Bild zeigt fünf verschiedene Verpackungen von Smoothiepulvern. Davor sind drei Dosierlöffel mit Smoothiepulvern in grüner und hellroter Farbe abgebildet.

Abb. 1: Beispiele von Smoothiepulvern und deren Verpackungen

 

„Smoothiepulver“ – was steckt drin?

Nachdem das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe bereits 2020 trinkfertige Smoothies aus dem Onlinehandel unter die Lupe nahm [1], lag das Augenmerk 2021 auf den Pendants in pulverisierter Form. Denn das Angebot im Internet hat sich mittlerweile deutlich ausgeweitet, neben den trinkfertigen Smoothies gibt es auch zahlreiche pulverförmige Produkte.

Zusammen mit der Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) am Regierungspräsidium Tübingen konnten insgesamt zehn Proben aus verschiedenen Web-Shops bestellt und untersucht werden.

 

Die Zusammensetzung ist dabei von Produkt zu Produkt sehr unterschiedlich und damit abwechslungsreich. Früchte, Gemüse, Hülsenfrüchte, Gräser, Algen, Getreide – ob als „Green Smoothie“, „Red Smoothie“ oder „Protein Smoothie“, mit Zucker, Süßungsmitteln oder ohne Zusatzstoffe – für jeden Zweck und/oder Geschmack lässt sich hier im Netz etwas finden.

Alle untersuchten Smoothiepulver waren laut Herstellerangaben zum Anrühren oder Mixen mit Wasser geeignet und ergaben zwischen 180 – 500 ml fertigen Smoothie pro Portion. Je nach persönlichem Geschmack wurde bei einigen Pulvern die Beigabe von Milch, Pflanzendrink, Früchten oder Fruchtsäften vorgeschlagen.

 

Ein großer Vorteil der Instant-Smoothies ist die lange Haltbarkeit und die wegfallende Kühllogistik im Vertrieb der Produkte, was vor allem für den Onlineversand weniger Aufwand und mehr Lebensmittelsicherheit bedeutet.

 

Besonderes Interesse lag diesmal auf der Überprüfung der Belastung mit Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie einer möglichen Behandlung mit ionisierenden Strahlen. Des Weiteren wurden Werbeaussagen mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und die Kennzeichnung der Produkte auf ihre Zulässigkeit überprüft.

 

Erfreulich: Niedrige PAK- und Schwermetall-Gehalte

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (kurz: PAK) stellen eine Stoffgruppe von krebserregenden Substanzen dar, welche bei der Verbrennung oder Erhitzung von pflanzlichen Materialien wie Mineralöl, Tabak oder Holzkohle entstehen. In Lebensmitteln können PAKs aufgrund der Herstellung oder Verarbeitung (z. B. Grillen, Räuchern, Trocknen) vorhanden sein [2].

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sind seit 2020 auch Höchstmengen für PAK in Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken festgelegt.

Bei der Untersuchung der Smoothiepulver lagen die Gehalte der „Markersubstanz“ Benzo[a]pyren zwischen < 0,06 und 1,7 µg/kg und somit deutlich unterhalb des Höchstgehaltes von 10 µg/kg. Auch der Höchstgehalt der Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen von 50 µg/kg wurde bei Weitem unterschritten. Die Gehalte lagen zwischen 0,8 und 8,3 µg/kg.

Im nach Packungsangabe mit Wasser hergestellten Smoothie liegen die Gesamt-PAK Gehalte nur noch zwischen 0,02 und 0,50 µg/l.

 

Das Bild zeigt ein Säulendiagramm mit den PAK-Gehalten in den untersuchten Smoothiepulvern.

Abb. 2: PAK-Gehalte (Benzo[a]pyren und Gesamt PAK) der untersuchten Smoothiepulvern

 

Bei den Schwermetallen wurden stellvertretend die Gehalte der chemischen Elemente Blei (Pb) und Cadmium (Cd) untersucht. Diese beiden Elemente können in toxikologisch bedenklichen Gehalten u. a. eine nierenschädigende Wirkung entfalten.

Die Gehalte an Blei lagen in den Pulvern zwischen 0,03 und 0,23 mg/kg. Für Cadmium wurden Gehalte von 0,02 bis 0,57 mg/kg festgestellt.

Berechnet auf die nach Packungsangabe mit Wasser hergestellten Smoothies läge der Gehalt darin bei etwa 0,003 bis 0,014 mg/l für Blei und 0,001 bis 0,034 mg/l für Cadmium.

Höchstgehalte für Blei und Cadmium in Smoothies oder derartigen Pulvern wurden bisher in der Verordnung (EG) 1881/2006 nicht festgelegt. Allerdings existieren Höchstgehalte für Ausgangserzeugnisse wie frische Früchte oder frisches Gemüse (s. Tabelle 1). Des Weiteren sind Grenzwerte für Fruchtsäfte von 0,03 - 0,05 mg/kg Pb festgelegt. Die ermittelten Bleikonzentrationen in trinkfertigen Smoothie Produkten waren im Vergleich zu den festgelegten Grenzwerten unauffällig.

Das Smoothiepulver mit den höchsten Blei- und Cadmiumgehalten enthält laut Zutatenverzeichnis u. a. Spinat- und Spirulina, welche von Natur aus vergleichsweise höhere Gehalte an Blei und Cadmium aufweisen, was dieses Ergebnis plausibel erscheinen lässt.

 

Tabelle 1: Übersicht der Blei und Cadmiumgehalte in den Smoothiepulvern im Vergleich zu Höchstgehalten ähnlicher Produktgruppen

Schwermetalle

Untersuchungs
ergebnisse

[mg/kg Pulver]

Höchstgehalte

für frische

Früchte [mg/kg]

Höchstgehalte

für frisches

Gemüse [mg/kg]

Berechnung 

trinkfertige Produkte [mg/l]

Höchstgehalte

für Fruchtsäfte [mg/l]

Blei

0,03 - 0,23

0,1 - 0,2 0,05 - 0,30 0,003 - 0,014 0,03 - 0,05

Cadmium

0,02 - 0,57

0,02 - 0,05 0,02 - 0,2 0,001 - 0,034  

 

Bestrahlung bei einem Bio-Produkt nachgewiesen

Die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen („Bestrahlung“) kann u. a. zur Reduktion der mikrobiellen Belastung und somit zur Verlängerung der Haltbarkeit angewendet werden. Das Verfahren ist jedoch in Deutschland lediglich für konventionell produzierte getrocknete, aromatische Kräuter und Gewürze zulässig.

Bei einem der untersuchten Smoothiepulver konnte eine Bestrahlung nachgewiesen werden. Laut Kennzeichnung handelte es sich um ein ökologisches Lebensmittel für das die Bestrahlung nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht zulässig ist.

Mit „Vitalstoffen“ und „frei von Schadstoffen“?

Wie schon bei den verzehrfertigen Smoothies fanden sich auch bei den Pulvern zum Teil unzählige Auslobungen zu Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Inhaltsstoffen sowie zu gesundheitlichen Wirkungen, welche jedoch – auch im Internet – den Anforderungen der Health-Claims Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006) entsprechen müssen.

 

Das Bild zeigt Beispiele für unzulässige Werbeaussagen von Smoothiepulvern.

Abb. 3: Beispiele für unzulässige Auslobungen in Zusammenhang mit Smoothiepulvern

 

Bei 70% der Proben stand die Aufmachung im Internet nicht im Einklang mit der Health-Claims-Verordnung. Teilweise wurde eine Fülle an Vitaminen und Mineralstoffen angepriesen, ohne deren Gehaltsangabe. Des Weiteren wurden auch unklare Stoffgruppen wie „Vitalstoffe“ oder „Phytonährstoffe“ ausgelobt, was für Verbraucher keine klare Information übermittelt und nach der Verordnung ebenfalls unzulässig ist.

Auch bei den gesundheitsbezogenen Angaben waren nur wenige rechtskonform. Oftmals wurden die Produkte mit unspezifischen Angaben wie „gesund“, „entlastend“ oder „vitalisierend“ beworben, was ohne ergänzende spezifische zugelassene gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt ist.

Auffällig waren zudem zahlreiche Anpreisungen, die Produkte wären „frei von“ oder „ohne“ bestimmte Stoffe. Angaben wie „frei von Schadstoffen“ oder „ohne bedenkliche Zusätze“ sind jedoch zu unklar und können vom Verbraucher nicht ohne weiteres eingeordnet werden. Außerdem müssen grundsätzlich alle Lebensmittel, die in den Verkehr gebracht werden, sicher sein, dürfen also nicht gesundheitsschädlich sein [3], so dass aus solchen Angaben kein Mehrwert an Information für den Verbraucher gegeben ist. Zudem wird mit derartigen Angaben oftmals eine bessere Beschaffenheit gegenüber anderen vergleichbaren Produkten suggeriert, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Alle Informationen über Lebensmittel müssen generell zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein und dürfen nicht irreführend sein [4].

 

Fazit

Wer sich gerne einen Smoothie in Pulverform für die flexible Zubereitung zuhause oder bei der Arbeit kaufen möchte, der findet im Internet zahlreiche Produkte mit verschiedensten Zusammensetzungen und Geschmacksrichtungen.

Die Belastung der Pulver mit Kontaminanten wie PAKs lag innerhalb unserer Untersuchungen erfreulicherweise deutlich unter den gesetzlichen Höchstgehalten. Auch die Gehalte der Schwermetalle Blei und Cadmium waren unauffällig.

Vorsicht ist jedoch hinsichtlich der angepriesenen Werbeaussagen über vermeintlich hohe Gehalte an bestimmten Inhaltsstoffen oder ausschweifende Gesundheitsversprechen geboten – Verbraucher sollten diese stets kritisch hinterfragen. Viele Produkte halten nicht, was sie versprechen.

Ob nun Smoothiepulver, fertige Smoothiegetränke oder doch frische Smoothies aus Früchten und Gemüse – diese Entscheidung bleibt jedem selbst bzw. dem eigenen Geschmack überlassen.

 

Quellen

[1] Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe: Gesund und frisch geliefert? – Vorsicht beim Smoothie-Kauf in Online-Shops

[2] Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Benzo(a)pyren und Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 

[3] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

[4] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

 

 

Artikel erstmals erschienen am 15.08.2022