Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe

PWS-Team, CVUA Karlsruhe

 

 

Wie kommt es dazu?


Pharmakologisch wirksame Stoffe werden in der landwirtschaftlichen Nutztierproduktion in Form von zugelassenen Tierarzneimitteln eingesetzt. Die Anwendung von Tierarzneimitteln ist unerlässlich, um erkrankte Tiere zu behandeln. Tierarzneimittel leisten so einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Tiergesundheit und damit zum Tierschutz sowie zur Produktion qualitativ hochwertiger tierischer Lebensmittel. Nach einer Behandlung Lebensmittel liefernder Tiere muss jedoch zum Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Rückstände der Arzneimittel in von diesen Tieren gewonnenen Produkten wie Fleisch, Fisch, Milch, Eiern oder Innereien vorhanden sind.

 

Rechtlich sind Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe definiert als Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile und Arzneiträger eines Tierarzneimittels handelt, einschließlich ihrer in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden Stoffwechselprodukte.

 

Bei der Zulassung von Tierarzneimitteln zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren werden für die einzelnen Wirkstoffe sogenannte duldbare Rückstandshöchstmengen (Maximum Residue Limits, kurz MRL) unter Berücksichtigung umfangreicher toxikologischer Daten festgelegt. Rückstände unter dem MRL im Lebensmittel sind als gesundheitlich unbedenklich anzusehen. Um sicherzustellen, dass die zulässigen Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände nicht überschritten werden, sind für die Tierarzneimittel sogenannte Wartezeiten gesetzlich vorgeschrieben. Unter Wartezeit versteht man die Zeit zwischen der letzten Verabreichung eines Tierarzneimittels und der Gewinnung von Lebensmitteln vom jeweils behandelten Tier. Werden Arzneimittel allerdings unsachgemäß eingesetzt, zum Beispiel durch Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit oder falsche Dosierung, kann dies zu Rückständen im Lebensmittel führen. Diese können dann durchaus ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Darüber hinaus können in Folge einer illegalen Verabreichung auch Rückstände nicht zugelassener Stoffe oder verbotener Stoffe im Tier beziehungsweise Lebensmittel vorhanden sein.

 

Welche rechtlichen Anforderungen gelten?

 

Die Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe und Festlegung von MRL für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist EU-weit in den Verordnungen VO (EG) Nr. 470/2009 und VO (EU) Nr. 37/2010 geregelt. In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung VO (EU) Nr. 37/2010 sind alle zulässigen pharmakologisch wirksamen Stoffe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die in Tabelle 2 aufgelisteten Stoffe sind zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in der EU verboten, da für diese keine tolerierbaren Rückstandshöchstmengen festgelegt werden können. Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der VO (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, dürfen ebenfalls nicht an Lebensmittel liefernde Tiere verabreicht werden.

Eine Sonderstellung nimmt die Gruppe der Kokzidiostatika ein, die gemäß VO (EG) 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen werden können. Die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe erfolgt EU-weit per Einzelverordnung. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit hat die Europäische Kommission für einige als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Kokzidiostatika MRL festgelegt. Die MRL werden mit der Zulassungsverordnung des jeweiligen Zusatzstoffs gesondert geregelt, sofern nicht bereits andere Unionsvorschriften entsprechende MRL festlegen.

 

Wie wird die Einhaltung der Rechtsvorgaben überwacht?

 

Die Überwachung tierischer Lebensmittel auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe wird europaweit nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt. Jeder Mitgliedstaat ist dazu verpflichtet, einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) zu erstellen und darin auch amtliche Kontrollen für die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe vorzusehen. Dieser Teil des MNKP, der die Durchführung der Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen betrifft, besteht aus 3 Teilplänen:

  • einem nationalen risikobasierten Kontrollplan (Kontrollplan)
  • dem nationalen randomisierten Überwachungsplan (Überwachungsplan)
  • dem nationalen risikobasierten Kontrollplan für die Einfuhr aus Drittländern (Drittlandskontrollplan)

 

Die Probenahme im Rahmen des Kontrollplans erfolgt risikobasiert. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen die Unionsvorschriften mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ermittelt werden sollen. Dazu werden bei der Probenahme beispielsweise Kenntnisse über örtliche oder regionale Gegebenheiten und die Tierarzneimittel-Vertriebskette, die Häufigkeit von Verstößen in der Vergangenheit oder auch Tierarzneimittelproduktionsmengen berücksichtigt.

 

Im Unterschied dazu soll der Überwachungsplan möglichst repräsentative Daten über die tatsächliche Belastung der tierischen Erzeugnisse mit unerwünschten Stoffen liefern. Die Probenahme erfolgt nach dem Zufallsprinzip unter Zugrundelegung statistischer Erwägungen. Der Überwachungsplan soll außerdem auf einem breiten Spektrum an pharmakologisch wirksamen Stoffen basieren, auch solchen, die nicht im Kontrollplan erfasst sind. So sollen nützliche Informationen für die Ausrichtung künftiger risikobasierter Kontrollen gesammelt werden.

 

Der Drittlandskontrollplan spielt in Baden-Württemberg keine Rolle, da es hier keine Grenzkontrollstelle für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gibt.

 

Für Deutschland werden die Teilpläne jährlich zentral vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Abstimmung unter anderem mit den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer erstellt. Sie enthalten Vorgaben zum Mindestprobenumfang, zum Stoffspektrum, für die anzuwendende Methodik und zur Probenahme. Im Rahmen dieser Kontrollpläne werden die Lebensmittel tierischer Herkunft wie zum Beispiel Fleisch, Eier, Milch und Honig überwacht. Das breit gefasste Stoffspektrum umfasst dabei sowohl zugelassene als auch nicht zugelassene und verbotene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung. Der Hauptteil der untersuchten Proben stammt aus Schlachthöfen. Ein bestimmter Anteil der Proben wird aber auch direkt in Erzeugerbetrieben vom lebenden Tier (Urin, Blutplasma) erhoben. In Anlehnung an die frühere Benennung wird in Deutschland für die 3 Teilpläne des MNKPs der Begriff „Nationaler Rückstandskontrollplan“ kurz NRKP verwendet.

 

Des Weiteren sind die zuständigen Behörden in Deutschland durch die Tierische Lebensmittel- Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) verpflichtet, bei mindestens 2 % aller gewerblich geschlachteten Kälber und mindestens 0,5 % aller sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere amtliche Proben zu erheben und auf Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen zu untersuchen. Dies sind mehr Proben als der NRKP, der auf EU-Vorgaben basiert, für Schlachttiere vorsieht. Die Differenz der Proben zwischen den Vorgaben des NRKP und der Tier-LMÜV wird in der Regel zunächst mittels des allgemeinen Hemmstofftests (AHT) untersucht.

 

Allgemeiner Hemmstofftest

Der AHT ist ein bakterieller Test, der auf der Wachstumshemmung des Testkeims Bacillus subtilis beruht. Mit dem AHT werden von einem Tier Niere und Muskulatur auf das Vorhandensein von Hemmstoffen überprüft. Der Test ist zwar unspezifisch, aber er gibt in vielen Fällen erste Hinweise auf das Vorhandensein von Tierarzneimitteln (Antibiotika) in den Probenmatrices. Hemmstoff-positive Proben werden mit Hilfe chemisch-physikalischer Methoden weiter analysiert, um Wirkstoffe, die einen sogenannten Hemmhof verursachen, zu identifizieren und zu quantifizieren.

 

Zusätzlich zu den Untersuchungen auf Grundlage der europäischen und nationalen Vorgaben, werden in Baden-Württemberg im Rahmen der allgemeinen Lebensmittelüberwachung nach dem Modell der Risikoorientierten Probenahme von Lebensmitteln (RIOP BW) überprüft. Dabei werden stichprobenartig Proben aus dem Lebensmittelhandel auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe untersucht.

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird somit in Baden-Württemberg durch Untersuchung von Proben entlang der gesamten Lebensmittelkette aus Erzeugerbetrieben, Schlachtbetrieben und dem Lebensmittelhandel sichergestellt.

 

 

 

Untersuchungsergebnisse:

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2023

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2022

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2021

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2020

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2019

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2018

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2017

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2016

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2015

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2014

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2013

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2012

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2011

 

Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2010

 

 

Aktualisiert am 09.09.2024

 

 

Artikel erstmals erschienen am 21.04.2015