Häufig gestellte Fragen zur Seifenherstellung
Die Kosmetiksachverständigen
Welche räumlichen und hygienischen Bedingungen muss ich erfüllen, wenn ich Seifen herstellen möchte?
Prinzipiell gelten bei der Herstellung kosmetischer Mittel die Anforderungen der guten Herstellungspraxis (GMP). Eine Produktion ist in Räumen möglich, die leicht zu reinigen sind und sich in sauberem Zustand befinden. Keller- oder Garagenräume, in denen Fremdgegenstände wie z.B. Fahrräder aufbewahrt werden, sind nicht geeignet. Küchen sind zwar prinzipiell nicht ausgeschlossen, aber in der Praxis ungeeignet, da in Haushaltsküchen Arbeitsabläufe verschiedenster Art vom Putzen erdbehafteter Gemüse, Umgang mit rohen tierischen Lebensmittel, Zubereitung von Speisen bis hin zu Reinigungsvorgängen stattfinden. Der Prozess der Seifenherstellung einschließlich der Trocknung nimmt längere Zeit in Anspruch und verträgt sich nicht parallel zu den erwähnten Tätigkeiten, so dass daher eine nachteilige Beeinflussung der Seifen nicht ausgeschlossen werden kann. Die hygienischen Anforderungen bei flüssigen Seifen an die Produktion, das verwendete Wasser, die Packungsmaterialien usw. sind deutlich höher als bei festen Seifenstücken.
Muss ich die Produktion anmelden und wo?
Folgende Anmeldung (Notifizierung) ist erforderlich:
Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels muss die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege Angaben, wie Name des kosmetischen Mittels, Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Rahmenrezeptur...machen.
Detaillierte Angaben zur Anmeldung (CPNP-Registrierung) finden sie unter diesem Link:
Welche Dokumentation ist erforderlich?
- Dokumentation der Rezeptur und der Arbeitsschritte
- Nachvollziehbarkeit der verwendeten Rohstoffe (Erfassung der Rohstoffe bei Anlieferung sowie Einsatz bei Herstellung mit Angabe der Chargennummern)
- Erstellen einer Sicherheitsbewertung, die u. a. folgende Anforderungen erfüllen muss:
- 1. Auflistung der genauen Rezeptur
- 2. Eine allgemeine toxikologische Bewertung der Inhaltstoffe
- 3. Eine toxikologische Bewertung des Fertigproduktes unter Berücksichtigung der Exposition
- 4. Eine Bewertung der mikrobiellen Beschaffenheit. Dies kann durch Untersuchung oder ggf. Begründung, warum diese nicht erforderlich ist, erfolgen.
Welche Rohstoffe können verwendet werden?
Die Vorschriften der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342/59) müssen beachten werden.
Hinweise zu häufig eingesetzten Rohstoffen:
Parfüms:
Für jedes eingesetzte Parfum bzw. für ein ätherisches Öl muss eine Konformitätsbescheinigung des Parfum- bzw. ätherischen Öl-Herstellers vorliegen, aus der hervorgeht, dass keine verbotenen Inhaltsstoffe enthalten sind und welche allergenen Duftstoffe gekennzeichnet werden müssen.
Link hierzu
Farbstoffe:
Für die eingesetzten Farbstoffe ist eine Spezifikation der Farbstoffe unter Berücksichtigung der Verunreinigungen z.B. durch Schwermetalle erforderlich. Geeignet sind ausschließlich die nach der Kosmetikverordung zugelassenen Farbstoffe.
Welche Anforderungen gibt es in Bezug auf die Kennzeichnung der Produkte
Folgende Kennzeichnungselemente sind gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung erforderlich:
- Angabe der verantwortlichen Person (in der Regel der Hersteller) mit Adresse
- Der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe
- Angabe der Chargennummer, mit der rückverfolgt werden kann, wann und mit welchen Inhaltsstoffen das Produkt hergestellt wurde.
- Angabe des Verwendungszweckes falls dieser nicht ersichtlich ist. - Angabe der Liste der Bestandteile (Inhaltsstoffe nach INCI), dazu gehören auch verschiedene allergene Duftstoffe, die evtl. in pflanzlichen Rohstoffen oder in Parfums enthalten sind. .
- Die Kennzeichnung der Bestandteile erfolgt abhängig vom Herstellungsverfahren: Bei durch unmittelbare Verseifung bei der Herstellung produzierten Seifen werden die Rohstoffe gekennzeichnet (Öle/Fette und Lauge). Werden die Seifen unter Verwen-dung bereits vorgefertigter Kernseife produziert, werden die verseiften Bestandteile genannt.
- Angabe der Mindesthaltbarkeit, wenn diese unter 30 Monaten liegt, ansonsten Angabe der PAO (Period after opening) = Verwendungsdauer nach dem Öffnen
- Evt. besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
Kann im Fall von Seifen die Liste der Bestandteile aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden. Beispiele „praktischer Gründe" sind die geringe Größe der Verpackung, aber auch technische Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Beschriftung der Verpackung (z. B. Glasbehältnisse). Die „praktischen Gründe" müssen nachvollziehbar sein.
Je nach Inhaltsstoff können weitere Kennzeichnungen erforderlich sein, die der EU-Kosmetikverordnung entnommen werden können.
Welche Kennzeichnung ist bei offener Ware erforderlich ?
Bei offener Ware gelten die gleichen Anforderungen wie bei verpackter Ware.
Laut EU-Kosmetikverordnung können die Mitgliedstaaten spezielle Vorschriften für die Kennzeichnung nicht vorverpackte kosmetische Mittel erlassen. Dies ist jedoch bislang nicht der Fall..
Allgemeines
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Handelschemiker oder die für Ihr Bundesland zuständige Überwachungsbehörde.
Die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe:
Andrea Keck-Wilhelm, Evamaria Kratz
Dr. Gerd Mildau, Claudia Baumung
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Postanschrift: Weissenburger Str. 3 D - 76187 Karlsruhe
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