Weichmacher in Spielzeug und Körperkontaktmaterialien – Ein Update
Melinda Sattler, Magdalena Köhler
Das CVUA Stuttgart hat im Jahr 2019 80 PVC-haltige Proben, darunter Puppen, Kindergummistiefel, Knetmassen, Handpuppen, Badeenten und Duscheinlagen, auf Weichmacher untersucht. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Untersuchung von Phthalaten, von denen einige als kritisch für die menschliche Gesundheit eingestuft sind. Nur in Einzelfällen (knapp 9 %) waren Phthalate als Weichmacher enthalten. Von den bisher in 2020 untersuchten 62 Proben enthielten 14,5 % Phthalate als Weichmacher, davon betroffen waren vor allem Badesandalen. Erfreulich ist, dass scheinbar insbesondere Spielzeughersteller mittlerweile zum Großteil auf alternative Weichmacher umgestiegen sind. Damit setzt sich die positive Bilanz von 2018 (vgl. unser Bericht aus 2018) fort.
Abbildung 1: Exemplarisch dargestellte Spielwaren (links: Badefiguren, rechts: Spielbälle). Anmerkung: lediglich zur Illustration, nicht in Verbindung mit auffälligen Befunden.
Weiche Kunststoffe aus Polyvinylchlorid (PVC) enthalten in der Regel Weichmacher. Nur so können sie gut verarbeitet werden und behalten ihre elastischen Eigenschaften. Der Großteil des Weich-PVCs wird für die Bauindustrie produziert, es findet allerdings auch in Medizinprodukten, in Spielzeugen und Körperkontaktmaterialien Einsatz [1]. Als Weichmacher können sogenannte Phthalate eingesetzt werden, die fast ausschließlich für die Verwendung in PVC produziert werden [2]. Diese können sich mit der Zeit aus den Erzeugnissen herauslösen und vom Menschen inhalativ, über die Nahrung oder über die Haut aufgenommen werden [2].
Einige Phthalate sind als wahrscheinlich reproduktionstoxisch eingestuft. Ihr Einsatz ist daher nach der REACH-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) zulassungspflichtig und in Babyartikeln und Spielzeug verboten [3]. Hierbei handelt es sich um die Phthalate Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). Seit Juli 2020 dürfen auch sonstige Erzeugnisse mit Körperkontakt nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Phthalate enthalten (siehe Infokasten).
Die als weniger kritisch eingestuften Phthalate Di-'isononyl'phthalat (DINP), Di-'isodecyl'phthalat (DIDP) und Di-n-octylphthalat (DNOP) sind hingegen nur in Spielzeugen und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, verboten. Die empfindliche Verbrauchergruppe der Säuglinge und Kleinkinder soll so vorsorglich vor einer erhöhten Exposition durch eine orale Aufnahme dieser Phthalate geschützt werden.
Infokasten
Rechtsgrundlagen – Was hat sich 2020 geändert?
Die Phthalate Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind aufgrund ihrer fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften in Anhang XIV der REACH-Verordnung als zulassungspflichtige Stoffe gelistet. Solche Stoffe dürfen Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender gemäß Art. 56 der REACH-Verordnung nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zulassung vor.
In Spielzeug und Babyartikeln ist die Verwendung der genannten Phthalate einzeln oder in Kombination ab einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% im weichmacherhaltigen Material gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 51 der REACH-Verordnung verboten. Entsprechende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Bisher umfasste das Verkehrsverbot lediglich DEHP, DBP und BBP. Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2018/2005 wurde DIBP in das Verkehrsverbot aufgenommen, es gilt seit dem 7. Juli 2020.
Zudem wurde das Verkehrsverbot mit der Änderungsverordnung auf diverse andere Erzeugnisse ausgeweitet. In der Praxis heißt das, dass seit dem 7. Juli 2020 alle Erzeugnisse mit Körperkontakt nicht mehr als 0,1 Gewichts-% der aufgeführten Phthalate enthalten dürfen.
Am 4. Juli 2020 ist außerdem die Übergangsfrist für die Zulassungspflicht einiger weiterer Phthalate ausgelaufen. Für die ebenfalls als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Phthalate Diisopentylphthalat, verschiedene 1,2-Benzoldicarbonsäure-ester, Bis(2-methoxyethyl)phthalat, Dipentylphthalat und n-Pentyl-isopentylphthalat gilt seitdem ebenso ein Verwendungsverbot, sofern keine Zulassung für die geplante Verwendung vorliegt. Über die Erteilung einer Zulassung entscheidet die Europäische Kommission unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten.
Untersuchungsergebnisse 2019
Im Jahr 2019 untersuchte das CVUA Stuttgart 80 PVC-haltige Proben auf ihren Gehalt an Weichmachern. Bei einigen Proben wurden bis zu vier verschiedene Probenteile, beispielsweise unterschiedliche Teile von Schuhen oder Spielzeug, untersucht, sodass insgesamt 109 Untersuchungen auf Weichmacher durchgeführt wurden. Untersucht wurden unter anderem Puppen, Kindergummistiefel, Knetmassen, Handpuppen, Badeenten, Duscheinlagen, Massageroller, Kunststoff-Flechtbänder und Kinderarmbanduhren. Wie bereits 2018 (vgl. unser Bericht aus 2018) enthielt der Großteil der Produkte keine als kritisch eingestuften Weichmacher. Lediglich in 7 Proben wurden entsprechende Weichmacher nachgewiesen (8,8 %). Bei 6 der 7 Proben handelte es sich dabei um Befunde an DEHP. Der Gehalt im PVC lag zwischen 0,7 und 30 %. Betroffen waren ein Scherzartikel, ein Armband, ein Tischtennisschläger und drei Duschwanneneinlagen. Die andere Probe enthielt DIBP in einer Konzentration von 1,3 %. Hierbei handelte es sich um das Innenteil eines Spielballs, der vom Lebensmittelkontrolleur aufgrund seines starken Eigengeruchs als Verdachtsprobe erhoben wurde.
Die übrigen Proben enthielten meist alternative Weichmacher, die nach heutigem Kenntnisstand als unkritisch eingestuft werden. Nach unseren Untersuchungen werden in Verbraucherprodukten vor allem Di(2-ethylhexyl)terephthalat (DEHT) und epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) verwendet. Diese Verbindungen waren in 35 % bzw. 65 % der Proben enthalten. Zu einem geringeren Anteil wurden die alternative Verbindungen Acetyl-Tributylcitrat, Diisononylcyclohexan-1,2-dicarboxylat (DINCH) und Adipinsäurepolyester eingesetzt. In 40 % der untersuchten Proben wurde eine Kombination von mindestens zwei Weichmachern eingesetzt.
Untersuchungsergebnisse 2020
Im Jahr 2020 wurden bisher 62 PVC-haltige Produkte untersucht. Durch die Untersuchung verschiedener Probenteile ergaben sich bisher 88 Bestimmungen auf Weichmacher. Unter den untersuchten Proben waren Wickelunterlagen, Schutzbrillen, Wasserspielmatten für Babys, Erotik-Spielzeug, Nackenhörnchen zum Aufblasen, Gymnastikbälle, Wassertiere, Badesandalen und Spielzeug. In 9 der 62 Proben waren Phthalate enthalten (14,5 %). Bei zwei Proben handelte es sich um Verfolgsproben zu einer Probe Badesandalen, in der das verbotene Phthalat DBP nachgewiesen wurde. Mithilfe der Verfolgsproben sollte abgeklärt werden, ob ähnliche Modelle ebenfalls betroffen sind und tatsächlich enthielten auch die Verfolgsproben DBP und in einem Fall sogar DBP und DEHP. In einer weiteren Probe Badesandalen sowie in einer Schutzbrille war ebenfalls DEHP enthalten. Die Gehalte an DEHP lagen bei den auffälligen Proben mit 28 bis 44 % deutlich über dem Grenzwert von 0,1 %. Drei weitere Proben enthielten das Phthalat DINP, dessen Einsatz in Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt zulässig ist.
Abbildung 2: Exemplarisch dargestellte Körperkontaktmaterialien (links: Duscheinlagen, rechts: Massageroller). Anmerkung: lediglich zur Illustration, nicht in Verbindung mit auffälligen Befunden.
Fazit
In keinem der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Produkte wurden verbotene Phthalate nachgewiesen und auch in sonstigen Spielzeugen und Freizeitartikeln stellt die Verwendung von Phthalaten auf Basis unserer Ergebnisse mittlerweile eher eine Ausnahme dar. Dies zeigt, dass die bestehenden Verbote wirksam sind und von Seiten der Industrie umgesetzt werden. Lediglich im Bereich der Körperkontaktmaterialien muss in einigen Fällen noch nachgebessert werden. Da nun auch diese Erzeugnisse unter das Verkehrsverbot der REACH-Verordnung fallen, ist zukünftig auch hier von einem konsequenten Verzicht einer Verwendung entsprechender Phthalate auszugehen.
Bildernachweis
Eigene Bilder, CVUA Stuttgart.
Quellen
[1] Arbeitsgemeinschaft PVC und Umwelt e.V.: Alles über PVC
[2] Umweltbundesamt (2007): Phthalate, die nützlichen Weichmacher mit den unerwünschten Eigenschaften
[3] REACH-Verordnung:Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1149 vom 3. August 2020 (ABl. L 252/24).