Vorgeschriebene Begleitpapiere (Konformitätserklärungen) für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff nur sporadisch vorhanden
Dr. Petra Hilt
Kunststoffe gehören mittlerweile zu den wichtigsten Kontaktmaterialien für Lebensmittel. Bei ihrer Herstellung werden verschiedenste Zusätze benötigt, z.B. zum Schutz des Materials vor Licht und Sauerstoff. Im Kontakt mit dem Kunststoff, z.B. bei Verpackungen oder Haushaltsartikeln, können Stoffe an das Lebensmittel abgegeben werden, die ein Risiko für den Verbraucher beim Verzehr darstellen. Deshalb bestehen strenge rechtliche Vorgaben für solche Kunststoffprodukte. Der Herstellungsprozess ist sehr komplex und verläuft über mehrere Stufen der Wertschöpfungskette. Da es unverzichtbar ist, dass Informationen über evtl. problematische Inhaltsstoffe vom Hersteller des Kunststoffgranulates bis zum Anwender der Verpackung bzw. Inverkehrbringer des Materials weitergegeben werden, müssen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff von einer sog. Konformitätserklärung begleitet sein. Nur so können Einschränkungen bei der Verwendung beachtet und eine Gefährdung des Verbrauchers verhindert werden.
Im April 2007 wurde in der Kunststoffrichtlinie europaweit im Detail festgelegt, welche Informationen in der Konformitätserklärung aufgeführt sein müssen. Diese Regelungen sind seit Mai 2008 in Deutschland verbindlich.
Das Vorhandensein einer vollständigen Konformitätserklärung ist Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit dieser Produkte.
Die Untersuchungen zeigen:
Im Jahr 2009 wurde bei 129 Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff die Konformitätserklärung geprüft, wobei diese nur in 21 Fällen (= 16%) überhaupt vor Ort vorhanden war. Lediglich bei 5 Proben entsprach die Konformitätserklärung den rechtlichen Vorgaben. Bei 16 Proben wurde eine Konformitätserklärung mit Mängeln vorgelegt.
Abb. 1: Beurteilung der Konformitätserklärung
Unsere Arbeit zeigt Wirkung:
Obwohl die rechtlichen Anforderungen europaweit schon seit 2007 bekannt sind, wurden sie in den allermeisten Fällen noch nicht umgesetzt. Teils wurde von den Herstellern des Lebensmittelbedarfsgegenstands noch keine Konformitätserklärung erstellt, teils waren diese mangelhaft oder die Erklärungen wurden innerhalb der Handelskette nicht weitergegeben. Aufgrund unserer Beanstandungen wurden nachträglich 13 überarbeitete Konformitätserklärungen vorgelegt. Davon entsprachen zwei den rechtlichen Vorgaben, vier wurden aufgrund unserer Beurteilung nochmals überarbeitet und sind jetzt rechtskonform. Bei einem großen Hersteller in Baden-Württemberg wurde durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises unter Beteiligung von Sachverständigen des CVUA Stuttgart eine Betriebskontrolle durchgeführt. Dabei wurden auch die Mängel bei den Konformitätserklärungen besprochen und der Hersteller verpflichtet, Korrekturen vorzunehmen. Waren Produkte aus anderen Bundesländern betroffen, wurden die Gutachten an die dort zuständigen Behörden weitergeleitet.
Innerhalb der letzten Monate wurde eine deutliche Verbesserung festgestellt. Ende 2009 konnten die Konformitätserklärungen in der Regel vorgelegt werden, außerdem waren weniger inhaltliche Mängel vorhanden. Durch unsere Arbeit haben wir erreicht, dass bei den Verantwortlichen das Thema Konformitätserklärung in den Fokus gerückt wurde. Die Hersteller bzw. Inverkehrbringer müssen den Behörden auf Anfrage Unterlagen (z.B. zu Laboruntersuchungen) zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt wird. Die korrekten Konformitätserklärungen enthalten Informationen über die Eignung des Lebensmittelbedarfsgegenstands für verschiedene Einsatzbereiche. Mit der Konformitätserklärung wird sichergestellt, dass diese Angaben innerhalb der Produktionskette weitergegeben und beachtet werden können. Dadurch kann ein unerwünschter Stoffübergang z.B. von Inhaltsstoffen der Kunststoffverpackung auf Lebensmittel verhindert und die Sicherheit der Verbraucher bedeutend erhöht werden.
Weitere Informationen:
Häufig gestellte Fragen zur Konformitätserklärung