Verbraucherinformation – Ja, bitte lesbar!

Wie funktioniert Schriftgrößenmessung?

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Bianca Gmeiner

 

Jede Verbraucherin, jeder Verbraucher wünscht sich, umfassend über Lebensmittelinhaltsstoffe informiert zu werden. Diesem Wunsch ist der Gesetzgeber mit der Einführung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Dezember 2014 nachgekommen. Um sich bewusst für oder gegen den Kauf eines Lebensmittels entscheiden zu können, müssen diese Informationen für alle Verbraucher gut lesbar sein. Zu diesem Zweck wurde in der LMIV eine Mindestschriftgröße für verpflichtende Angaben festgelegt.

Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des Verbrauchers überwachen zu können, wurde am CVUA Stuttgart im Zentrallabor für Obsterzeugnisse ein einfaches Verfahren zur Schriftgrößenmessung entwickelt.

 

Untersuchungsergebnisse von Obsterzeugnissen im Jahr 2016

Im Jahr 2016 wurden im Rahmen der Lebensmittelüberwachung am CVUA Stuttgart 830 Obsterzeugnisse zur Untersuchung vorgelegt. Dabei entsprachen 47 Proben (5,7 %) nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Beanstandungen waren dabei überwiegend auf Kennzeichnungsmängel bei Schriftgröße und Nährwertdeklaration zurückzuführen.

Wie nachfolgende Abbildung 1 zeigt, ist der prozentuale Anteil an Proben mit Kennzeichnungsmängeln seit der Einführung der Lebensmittelinformationsverordnung (siehe Infokasten) gestiegen.

 

Abbildung 1: Grafische Darstellung der Beanstandungsquote von Obsterzeugnissen der Jahre 2014 bis 2016 (CVUA Stuttgart).

Abbildung 1: Beanstandungsquote von Obsterzeugnissen der Jahre 2014 bis 2016 (CVUA Stuttgart).

 

Der Anstieg der Beanstandungsquote ist im Wesentlichen auf Änderungen hinsichtlich verpflichtender Angaben wie die Informationen über Allergene bei loser und vorverpackter Ware, die Nährwertdeklaration sowie die geforderte Mindestschriftgröße für Pflichtangaben zurückzuführen.

Diese Kennzeichnungsvorgaben sollen sicherstellen, dass dem Verbraucher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um sich bewusst für oder gegen den Kauf eines Lebensmittel entscheiden zu können. Insbesondere die geforderte Mindestschriftgröße soll dazu dienen, dass die verpflichtenden Angaben auf der Verpackung für Verbraucher jeden Alters gut lesbar sind.

Um die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung einfach und schnell überprüfen zu können, wurde am CVUA Stuttgart ein neues Verfahren für die Messung und Dokumentation der Schriftgröße entwickelt und eingeführt.

 

Schriftgrößenmessung am CVUA Stuttgart

Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht für vorverpackte Lebensmittel eine Mindestschriftgröße mit einer x-Höhe von 1,2 mm vor. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, beträgt die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 Millimeter (Abbildung 2).

 

Abbildung 2: Illustration des typographischen Liniensystems.

Abbildung 2: 1 = Oberlinie, 2 = Versallinie, 3 = Mittellinie, 4 = Grundlinie, 5 = Unterlinie, 6 = x-Höhe, 7 = Schriftgröße.

 

Für die Schriftgrößenmessung wird am CVUA Stuttgart ein Digital-Mikroskop verwendet. Mit Hilfe des Mikroskops und des dazugehörigen Computerprogramms ist es möglich, die zu messenden Buchstaben der Pflichtangaben zu fotografieren, die Größe zu vermessen und diese Daten elektronisch zu speichern (Abbildung 3).

 

Abbildung 3: Schriftgrößenmessung am Beispiel einer Probe.

Abbildung 3: Schriftgrößenmessung am Beispiel einer Probe. A) Auszug der Originaletikettierung, B–D) Schriftgrößenmessung bei einigen verpflichtenden Angaben.

 

Das Material, die Form und die Oberfläche der zu untersuchenden Proben haben kaum Einfluss auf die Messungen. Gleichzeitig ermöglicht es die leichte Handhabung, sowohl Etiketten auf flachen Verpackungsmaterialien, auf Flaschen, auf Konservendosen oder Konservengläser zu untersuchen. Der Vorteil dieses Verfahrens zur Überprüfung der Schriftgröße ist, dass die Messung unabhängig vom Druck, der Schriftart und dem Hintergrund der Verpackung einfach und schnell möglich ist.

 

Infokasten

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; VO (EU) Nr. 1169/2011)

Die Anforderungen an Informationen über Lebensmittel werden seit dem 13.12.2014 durch die LMIV geregelt. Dabei bedeutet der Begriff „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt wird. Durch die Einführung dieser EU-weit einheitlichen Verordnung sollten die bis dahin geltenden Regeln modernisiert, vereinfacht sowie Handelshemmnisse im Binnenmarkt beseitigen werden. Die Verordnung dient jedoch nicht nur Binnenmarktinteressen, sondern auch dem Verbraucher, indem sie klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmittel vorschreibt. So sollen die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel dem Verbraucher eine fundierte Wahl beim Lebensmitteleinkauf, insbesondere bezüglich der individuellen Ernährungsbedürfnisse, ermöglichen. Zu den wesentlichen Neuerungen bei der Kennzeichnung von Lebensmittel gehören u.a.:

 

  • die Allergenkennzeichnung bei loser und verpackter Ware
  • die Mindestschriftgröße
  • die Nährwertdeklaration
  • Regelungen zum Fernabsatz
  • die Herkunftskennzeichnung für Fleisch
  • spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung von „Lebensmittelimitaten“, „zusammengefügten Produkte“ oder koffeinhaltigen Lebensmittel
  • spezielle Angaben von Fetten, Ölen, Nanozutaten usw.
  • Kenntlichmachung von aufgetauten Erzeugnissen, von zugesetztem Wasser/ tierischen Eiweißen bei Fleischerzeugnissen, von nicht essbaren Wursthüllen (...)

 

Neben den Neuerungen bei der Kennzeichnung werden in dieser Verordnung Verantwortlichkeiten auf allen Stufen des Vertriebs von Lebensmitteln geregelt.

 

Ausblick

Die Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungsregelungen wird daher auch im Jahr 2017 ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung bleiben. Zum einen weil die Nährwertdeklaration seit 13. Dezember 2016, mit einigen Ausnahmen, grundsätzlich verpflichtend ist und zum anderen wird damit überwacht, ob die neuen Etiketten beanstandeter Proben nun den rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

Artikel erstmals erschienen am 06.02.2017