Haare färben - aber bitte natürlich!

Das Kosmetik-Team des CVUA Karlsruhe

 

Das Färben der Haare mit Naturfarben ist im Trend. Doch nicht alle Produkte halten, was sie versprechen. Gerade bei Henna-basierten Farben aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Hier werden immer wieder bedenkliche Farb- und Oxidationsmittel verwendet, die teilweise nicht einmal deklariert oder sogar in der Anwendung verboten sind.

Das Bild zeigt zwei Hennapulver sowie einen Tupfen weißer Farbcreme.

Abb.1: Hennapulver und Farbcreme

 

Trend - Natürliche Haarfarben

Rund 70 % der Frauen in Deutschland färben sich durchschnittlich 5 Mal im Jahr die Haare. Dabei geht es nicht nur darum, einen grauen Ansatz zu überdecken, sondern auch einen persönlichen Look zu kreieren (1). Haarfärbemittel werden hinsichtlich ihrer Wirkweise in 2 Gruppen eingeteilt: nicht-oxidative und oxidative Haarfärbemittel. Bei nicht-oxidativen Färbemitteln (auch als Tönung bekannt) lagern sich diese lediglich an der Oberfläche des Haares an und werden auch rasch wieder abgespült (temporäre Haarfärbung) oder dringen in die äußere Schuppenschicht des Haares ein (semipermanente Haarfärbung). Hierfür werden fertige Farbstoffe, sog. direktziehende Farbstoffe, verwendet. Um eine deutlich intensivere und länger haltbare Färbung zu erzielen, werden Oxidationshaarfarben eingesetzt. Die zunächst farblosen Farbvorstufen dringen tief in das Haar ein und reagieren dort unter Einwirkung eines Oxidationsmittels wie Wasserstoffperoxid zum eigentlichen Farbstoff.

 

Pflanzenfarben färben mit zermahlenen Blättern, Blüten oder Wurzeln. Die enthaltenen natürlichen Farbstoffe legen sich um den Haarschaft, dringen in die Schuppenschicht des Haares ein und führen so zu einer semipermanenten Färbung der Haare. So enthalten Blätter und Stängel der Hennapflanze Lawsonia Inermis die Farbkomponente Lawson (2-Hydroxy-1,4-naphthochinon). Der Farbstoff löst sich mit Wasser aus dem Pulver heraus und führt zur typischen rötlichen Hennafärbung. Neben Henna wird als Hauptinhaltsstoff Indigo aus der Indigopflanze Indigofera Tinctoria zur natürlichen Färbung eingesetzt; Blutholzbaum- oder Walnuss-Extrakte werden ergänzend verwendet. In Kombination mit Henna werden dadurch Farbnuancen von Hennarot bis Indigoschwarz erreicht. Blondtöne ergeben sich durch Pflanzenpulver der Kamille, zur Glanzgebung wird die farblose Sennespflanze Cassia Auriculata, bezeichnet auch als „neutrales Henna“, verwendet.

 

Ausschließlich natürliche Pflanzenfarben sind für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einfach zu erkennen. Häufig werden neben den färbenden Pflanzenteilen weitere direktziehende Haarfarben oder sogar Oxidationshaarfarben ergänzt, um einen anderen, intensiveren und beständigeren Farbeindruck zu erhalten. So kann durch den Zusatz von Pikraminsäure ein Hennaprodukt stark rot färben; andere Hennapulver – oft aus Indien, Pakistan oder der Türkei – enthalten klassische Oxidationshaarfarbstoffe wie z. B. p-Phenylendiamin (PPD) und Oxidationsmittel oder synthetische Farbstoffe. Die färbende Wirkung dieser Produkte beruht letztlich auf der Chemie der „klassischen“ synthetischen Haarfärbemittel. Diese Inhaltsstoffe sind in der Inhaltsstoffliste anzugeben. Ob es sich also tatsächlich um eine reine Pflanzenfarbe handelt, ist leider oft nur durch den genauen Blick auf die Inhaltsstoffe zu erkennen. Gerade bei Produkten aus Drittländern kommt es immer wieder vor, dass die Inhaltsstoffe nur unvollständig oder nicht richtig deklariert sind.

 

Hennafarben - was ist zu beachten? Welche Risiken gibt es?

Viele Farbstoffe, die zur chemischen Färbung der Haare eingesetzt werden, sind starke Allergene (d. h. sie können Kontaktallergien auslösen). Dies gilt insbesondere für zahlreiche Amine wie PPD oder p-Aminophenol, die zur oxidativen Farbstoffbildung im %-Bereich in den Färbemitteln enthalten sind. Aufgrund dieses allergenen Potentials sind in der europäischen Kosmetikverordnung Grenzwerte dieser Komponenten für die anwendungsfertige Haarfarbe festgelegt; Warn- und Anwendungshinweise müssen angebracht sein, um eine sichere Anwendung der Produkte zu gewährleisten.

 

Werden die Grenzwerte deutlich überschritten, so sind allergische Reaktionen bis hin zu Sensibilisierungen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die ein Leben lang bestehen bleiben, die Folge. Hinzu kommt, dass in manchen Produkten die Reaktionspartner fehlen, so dass die Amine nicht zu unschädlichen, permanenten Farbpigmenten reagieren, sondern als solche im Produkt verbleiben oder sogar mit sich selbst reagieren. Insbesondere Henna-Haarfärbemittel aus Drittländern enthalten häufig PPD (sog. Entwickler) ohne Reaktionspartner (sog. Kuppler), so dass es durch die Reaktion mit sich selbst zur Bildung einer erbgutverändernden und stark sensibilisierenden Verbindung, der sogenannten Bandrowski-Base, kommen kann. (2)

 

In einigen Produkten wird als Oxidationsmittel Bariumperoxid eingesetzt. Bariumperoxid ist als lösliches Bariumsalz für den Menschen toxisch und daher für die Anwendung in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten.

 

Viele Farbstoffe, insbesondere die enthaltenen Verunreinigungen, haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder zu toxikologischen Bedenken bis hin zum Verdacht auf ein krebsauslösendes Potential geführt. Die Europäische Union verlangte deshalb von den Herstellern umfangreiche toxikologische Untersuchungen mit dem Ziel, eine Positivliste für alle Farbmittel zu erstellen. Heute sind zahlreiche Farbstoffe bewertet und mit Anwendungsbeschränkungen zugelassen, bei einzelnen gelang eine Bewertung bislang nicht. Zu anderen wiederum wurden keine Daten vorgelegt; diese wurden damit automatisch verboten. In Henna-basierten Farben finden sich immer wieder Farbstoffe, die entweder verboten oder nicht abschließend bewertet sind – eine sichere Anwendung dieser Farben ist somit nicht belegt.

 

Henna-basierte Augenbrauenfarben

Haarmittel im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sind nicht nur zum Auftragen auf das Haupthaar, sondern auch auf die Gesichtsbehaarung – wie Augenbrauen – bestimmt. Wimpern sind dabei ausgenommen, da hier ein erhöhtes Risiko des Augenkontakts besteht. Einzelne Farbmittel wie z. B. PPD oder o-, m- oder p-Toluendiamin dürfen aufgrund ihres sensibilisierenden Potentials zur Färbung der Augenbrauen nur gewerblich (z. B. im Kosmetikstudio) verwendet werden; in den Anwendungs- und Warnhinweisen ist dann bei Produkten der allgemeinen Verwendung z. B. der Hinweis „Nicht zur Färbung von Augenbrauen und Wimpern verwenden“ vorgeschrieben. Bei der Färbung der Augenbrauen ist es wichtig, dass das Produkt tatsächlich nur die Haare und nicht die darunterliegende Haut färbt; eine Färbung der Haut bedingt einen längeren Hautkontakt und ist mit den meisten Haarfärbemitteln aus toxikologischen Gründen nicht erlaubt.

 

Unsere Untersuchungen

Haarfarben

Im Jahr 2021 wurden am CVUA Karlsruhe 20 Henna-basierte Haarfarben untersucht, von denen 9 Produkte beanstandet wurden; 2022 wurden weitere 8 Produkte getestet, von denen 6 beanstandet wurden. Insgesamt wurden 3 Produkte sogar als nicht sicher bewertet. Dabei handelte es sich um Hennafarben mit PPD in Gehalten von 1,5 bis 2 % ohne Kuppler als Reaktionspartner. Da hierbei die Gefahr besteht, dass sich Bandrowski-Base in sensibilisierenden Mengen bildet, ist die Sicherheit dieser Produkte nicht hinreichend gewährleistet. Die Farben stammen aus Indien und wurden über das Internet bezogen. Bei keinem dieser Produkte war eine verantwortliche Person in der Europäischen Union angegeben, die im Rahmen der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels sicherstellen muss, dass ein Produkt für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der vorgesehenen Verwendung sicher ist.

 

Weitere 4 Produkte enthielten verbotene Stoffe; nachgewiesen wurde 2021 in einer Probe der nicht erlaubte Kuppler meta-Phenylendiamin, in einer weiteren die verbotenen Farbstoffe Basic Blue und 2-Nitro-p-phenylendiamin. Beide Produkte stammten aus Russland. Die verbotenen Farbstoffe waren auf den Produkten nicht gekennzeichnet und somit ohne weitere Analytik nicht zu erkennen. 2022 enthielten 2 Produkte aus Indien das verbotene löslicher Bariumsalz Bariumperoxid. Dies war bei einer Probe gekennzeichnet, bei der zweiten Probe war die Inhaltsstoffliste überklebt – die Liste kennzeichnet das Oxidationsmittel Natriumchlorit, während die ursprüngliche Angabe Bariumperoxid als Oxidationsmittel auswies. Dadurch ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht möglich zu erkennen, dass das Produkt einen verbotenen Stoff enthält.

 

2021 wiesen 9 von 20 Proben Kennzeichnungsmängel auf; 2022 waren es 6 von 8 Proben. Die Angabe der verantwortlichen Person fehlte häufig oder war fehlerhaft, die Inhaltsstofflisten waren unvollständig oder die in der EU-Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Warnhinweise für den Gebrauch waren nicht bzw. nicht korrekt angegeben.

 

Das Bild zeigt zwei Kreisdiagramme mit der prozentualen Angabe der beanstandeten (2021: 45 %; 2022: 75 %) bzw. nicht beanstandeten (2021: 55 %; 2022: 25 %) Proben. Der Anteil der beanstandeten wird über eine seitliche Farbleiste weiter aufgeschlüsselt in die Kategorien „nicht sicher“ (2021: 3 Proben; 2022: keine Probe), „verbotener Stoff, Verwendungsbeschränkung“ (2021: 2 Proben; 2022: 2 Proben), „Kennzeichnungsvorschriften“ (2021: 9 Proben; 2022 6 Proben) und „täuschend, irreführend“ (2021: 1 Probe; 2022: 1 Probe).

Abb. 2: Graphische Darstellung der Untersuchungsergebnisse von Henna Haarfarben 2021 und 2022

 

Augenbrauenfarben

Insbesondere im Internet werden Henna-basierte Produkte zur Färbung der Augenbrauen angeboten, die teilweise auch die darunterliegende Haut einfärben sollen. 2021 hat das CVUA Karlsruhe insgesamt fünf, 2022 drei solcher Internetprodukte untersucht; 7 wiesen Mängel auf, lediglich ein Produkt aus 2021 war rechtskonform. Zwei Farben wurden als nicht sicher bewertet, da beide den Grenzwert von 2 % PPD so massiv überschritten, dass eine Sensibilisierung der Anwenderinnen und Anwender zu befürchten war; überdies war eines auch zur Färbung der darunterliegenden Haut vorgesehen, eine Anwendung, die für PPD verboten ist. Eine Farbe überschritt den Grenzwert von p-Aminophenol. In einem Produkt zur Färbung der Augenbrauen und Wimpern waren PPD, Resorcinol und p-Aminophenol als Farbkomponente enthalten, diese sind zur Färbung der Wimpern nur bei gewerblicher Anwendung zugelassen. Weiterhin entsprach die Kennzeichnung der beanstandeten Proben nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Kennzeichnung zweier Produkte wurde als täuschend bewertet. Eines warb damit, auf PPD zu verzichten, enthielt aber Mengen oberhalb des Grenzwertes – ein Sachverhalt, der für sensibilisierte Anwenderinnen und Anwender sehr kritisch ist.

 

Das Bild zeigt ein Kreisdiagramm mit der prozentualen Angabe der beanstandeten (87 %) bzw. nicht beanstandeten (13 %) Proben. Der Anteil der beanstandeten wird über eine seitliche Farbleiste weiter aufgeschlüsselt in die Kategorien „nicht sicher“ (2 Proben), „verbotener Stoff, Verwendungsbeschränkung“ (4 Proben), „Kennzeichnungsvorschriften“ (7 Proben) und „täuschend, irreführend“ (2 Proben).

Abb. 3:  Graphische Darstellung der Untersuchungsergebnisse von Augenbrauenfarben 2021 und 2022

 

Fazit

Verbraucherinnen und Verbrauchern wird ans Herz gelegt, die Inhaltsstoffliste der Pflanzenfarben genau zu lesen. Versprechen Naturfarben-basierte Produkte eine starke Färbung, so sind immer weitere semipermanente oder permanente Farbmittel enthalten. Insbesondere bei schwarzen oder dunkelbraunen Henna-basierten Farben aus Drittländern ist Vorsicht geboten, da diese häufig PPD in hohen Gehalten ohne geeignete Reaktionspartner oder unerlaubtes Bariumperoxid sowie nicht zugelassene Farbstoffe enthalten. Sensibilisierungen und ggf. krebserregende Wirkung der Bandrowski Base sind die Risiken.

 

Literatur

(1) IKW: Haare färben – schon gewusst?, aufgerufen am 30.3.2023

(2) BfR: Henna-Haarfärbemittel mit p-Phenylendiamin (PPD) stellen ein Gesundheitsrisiko dar, Stellungnahme Nr. 024/2011 des BfR vom 19. Januar 2011, aufgerufen am 20.06.2023

 

 

Artikel erstmals erschienen am 06.07.2023