Kuscheltier-Hype getrübt: CVUA Stuttgart entdeckt gesundheitsschädliche Weichmacher in Plüschmonstern

Wir haben Monsterplüschfiguren untersucht und wurden fündig

Alexandra Treyer, Sylvia Pechstein

 

Beispielhafte Darstellung von Monsterplüschfiguren in verschiedenen Farben und Designs.

Beispielhafte Darstellung von Monsterplüschfiguren in verschiedenen Farben und Designs

 

Seit ein paar Monaten ist der Trend der Plüschmonster, die unter dem Namen „Labubu“ oder „Lafufu“ bekannt sind, auch in Deutschland angekommen. Die beliebten Figuren werden inzwischen in vielen Läden zum Verkauf angeboten. Fünf solcher Kuscheltier-Monster haben wir im Zentrallabor für Bedarfsgegenstände am CVUA Stuttgart auf Weichmacher untersucht und sind bei vier der fünf Proben fündig geworden.

 

Die Füße, die Hände und das Gesicht der Figuren bestehen aus dem Kunststoff Polyvinylchlorid (PVC). Um PVC Elastizität zu verleihen, kommen Weichmacher zum Einsatz, die jedoch nicht alle unbedenklich für die Gesundheit sind. Für einige so genannte Phthalate gibt es deshalb ein Verwendungsverbot (siehe Infokasten).

 

Wir haben in vier Proben Phthalat-Konzentrationen gefunden, die weit über dem Grenzwert von 0,1 g/100 g liegen. Es handelt sich hierbei um die Verbindungen Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) und Dibutylphthalat (DBP). Der höchste Gehalt lag mit 34 g/100 g mehr als das 300-fache über der maximal erlaubten Konzentration. In zwei dieser vier Proben waren sogar beide Phthalate enthalten. Als Reinstoffe sind DEHP und DBP nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Gefahrstoff mit reproduktionstoxischen Eigenschaften der Kategorie 1B eingestuft, gelten also als wahrscheinlich fortpflanzungsgefährdend für den Menschen. Außerdem war bei keiner der Proben die Kontaktanschrift eines Verantwortlichen vorhanden.

 

Wir haben die betroffenen Figuren demzufolge als nicht verkehrsfähig beurteilt und die Gutachten an die für weitere Maßnahmen zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter weitergeleitet. Aufgrund dieser auffälligen Untersuchungsergebnisse bleiben wir am CVUA Stuttgart dran und werden zeitnah weitere Plüschmonster und ähnliches Kinderspielzeug aus Kunststoff auf den Gehalt an gesundheitlich bedenklichen Weichmachern untersuchen.

 

Infokasten

Was sind Weichmacher?

Weichmacher werden unter anderem im Kunststoff PVC eingesetzt, um diesen weich und elastisch zu machen. Verschiedene als Weichmacher verwendete Phthalate stehen jedoch unter Verdacht, leber-, hoden- und reproduktionstoxisch zu sein . Deshalb sind Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP), Diisononylphthalat (DINP), Diisodecylphthalat (DIDP) und Di-n-octylphthalat (DNOP) zur Herstellung von Spielzeug und Babyartikeln verboten.

 

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) gelten die o. g. Substanzen ab einem Wert von 0,1 g/100 g Kunststoff als nachgewiesen. Ein derartiges Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden.

Seit dem 7. Juli 2020 gilt das Verkehrsverbot für DEHP, DBP, BBP und DIBP auch in sonstigen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel FlipFlops, Fahrradsättel oder Regenjacken.

 

Es ist nach dem aktuellen Stand der Technik möglich, die gesundheitlich bedenklichen Phthalate zu ersetzen, entweder durch toxikologisch weniger bedenkliche Weichmacher wie Citrate oder durch Weichmacher wie Polyadipate, die weniger leicht aus dem Kunststoffmaterial herausgelöst werden .

 

Spielzeug oder doch nur Dekoartikel?

Neben der Prüfung auf enthaltene Phthalate ist die rechtliche Einordnung der Plüschmonster eine Fragestellung, die nicht so einfach zu klären ist. Die Figuren werden beim Verkauf als Dekoware beworben, obwohl sie offensichtlich als Spielzeug konzipiert sind.

 

Spielzeuge sind nach der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz  definiert, als alle Produkte die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Für Spielzeugartikel gelten im Vergleich zu Dekorationsartikeln umfangreichere rechtliche Anforderungen, wenn es um Schadstoffe wie z. B. Phthalate geht.

 

Bei allen von uns untersuchten Proben waren Hinweise auf der Verpackung aufgebracht, dass es sich bei den Figuren um Dekoartikel handelt und/oder die Benutzung ab 15 Jahren vorgesehen ist. Da diese kuscheligen Monster als Plüschfigur unbestritten auch einen Spielwert besitzen und daher zu erwarten ist, dass diese auch zum Spielen von Kindern unter 14 Jahren verwendet werden, sind die Figuren unseres Erachtens als Spielzeug einzustufen .

 

Mit dieser Einstufung müssen die Figuren, auch wenn sie aktuell als Dekoartikel gekennzeichnet werden, die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug erfüllen.

 

Unsere Untersuchungen zeigen, dass es bei den vorliegenden Fällen dringend notwendig ist, die strengeren Sicherheitsanforderungen zu überwachen, um Kinder vor möglichen Gesundheitsrisiken durch schädliche Phthalate zu schützen.

 

Bildernachweis

Alle Abbildungen: CVUA Stuttgart

Quellen

EFSA: Update of the risk assessment of di‐butylphthalate (DBP), butyl‐benzyl‐phthalate (BBP), bis(2‐ethylhexyl)phthalate (DEHP), di‐isononylphthalate (DINP) and di‐isodecylphthalate (DIDP) for use in food contact materials vom 18. September 2019, zuletzt aufgerufen am 11.11.2025.

 

Europäische Kommission: Scientific Committee on toxicity, ecotoxicity and the environment (CSTEE): Opinion on the risk assessment for Acetyl Tributyl Citrate (ATBC) Plasticizer used in children’s toys, 41. Plenarsitzung vom 8. Januar 2004, zuletzt aufgerufen am 11.11.2025.

 

Gesetze im Internet: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist), zuletzt aufgerufen am 12.11.2025.

 

Europäische Kommission: "Leitlinie Nr. 4 Zur Anwendung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug. Das Problem der Grauzone: Fällt ein bestimmtes Produkt unter die Richtlinie 88/378/EWG oder nicht?, Europäische Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Internationale regulatorische Übereinkommen, Spielzeugsicherheit, letzte Aktualisierung 15.10.2015, zuletzt aufgerufen am 11.11.2025.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 13.11.2025