Kennzeichnung allergener Stoffe im Weinsektor
Die Verpflichtung der Hersteller, die Verbraucher auf ein mögliches, wenn auch geringes Allergiepotenzial des Produkts hinzuweisen, macht auch vor der Weinwirtschaft nicht Halt. In der Folge trifft man am Markt vermehrt Produkte an, die den Hinweis "enthält Sulfite" auf dem Etikett tragen.
1. Warum Sulfite? Warum Schwefelung?
Die Maische muss vor negativen Verderbniseinflüssen
geschützt werden, insbesondere
vor Essigsäurebakterien, Schimmel- und Fäulnispilzen oder Luft. Sie wird deswegen
i.d.R. durch die Zugabe von Kaliumdisulfit geschwefelt. Bei Maische aus gesunden Trauben genügen
2-3 g/hl. Durch diese Stabilisierung der Maische wird die Bildung von Essigsäure, Schimmel-
und Faulton sowie die Oxidation der Gerbstoffe und der Farbe gehemmt. Die Schwefelung des Weines
vor der Abfüllung wirkt in gleicher Weise stabilisierend, z.B. werden sensorisch negativ
hervortretende Stoffe wie Acetaldehyd gebunden. Eine Maischeschwefelung ist Teil der üblichen
Kellertechnik, kann aber auch unterbleiben, aber nur wenn das Lesegut einwandfrei und gesund
ist. Ganz ohne Oxidationsschutz geht es in diesen Fällen aber auch nicht. Hier kommt dann
z.B. Ascorbinsäure zum Einsatz. In vielen sensorischen Vergleichen hat sich gezeigt, dass
Weine aus geschwefelter Maische gegenüber den Weinen aus nicht geschwefelter Maische einen
feineren Geruch und Geschmack aufwiesen und besser beurteilt wurden.
2. Rechtsgrundlage
Nach den europäischen und nationalen Richtlinien über
die Kennzeichnung von Wein sowie weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen
Cocktails ist ein Verzeichnis deklarationspflichtiger Zutaten vorgeschrieben. Dabei wird insbesondere
auf Stoffe abgezielt, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen
können. Aus diesem
Grund hat die Europäische Union eine Liste der Stoffe veröffentlicht, bei denen ein
gewisses Allergierisiko als nachgewiesen gilt. Unter anderem sind in dieser Liste Glutenhaltige
Getreide, Eier und Eierzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse und
Schwefeldioxid und Sulfite genannt. Darüber hinaus wurde seitens der Europäischen
Union festgelegt, dass die Liste auf der Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig überprüft
und gegebenenfalls aktualisiert wird.
3. Art der Kenntlichmachung
Aus Ei, Milchcasein und Fisch hergestellte Klärhilfsmittel
für Wein sind bis 25.11.2007
von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Da diese in der Kellertechnik eingesetzten Klärhilfsmittel
nicht im Wein verbleiben, reduziert sich die erforderliche Deklaration der allergenen Stoffe
bei Erzeugnissen des Weinrechts derzeit auf den Hinweis auf Schwefeldioxid bzw. Sulfite. Dabei
ist die Weinwirtschaft darin übereingekommen, ihre Verpflichtung durch die Angabe "enthält
Sulfite" zu erfüllen. Möglich ist auch die Angabe "enthält
Schwefeldioxid". Diese Angabe ist an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache
deutlich und unverwischbar anzubringen.
4. Stichtag
Als Stichtag für die Erforderlichkeit dieses Hinweises ist
der 25.November 2005 festgelegt
worden. Alle nach diesem Datum etikettierten Erzeugnisse müssen diesen Hinweis tragen.
Da viele Firmen ihre Etiketten langfristig gestalten und drucken, wird der Hinweis langsam
aber stetig Einzug in die Etikettierung halten. Im Umkehrschluss gilt es jedoch für den
interessierten Verbraucher zu bedenken, dass ein fehlender Hinweis keinen Rückschluss
darauf zulässt, dass die allergenen Stoffe nicht enthalten sind. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die Erzeugnisse ohne entsprechende Kennzeichnung vor dem Stichtag ausgestattet wurden.
Der Abverkauf dieser nach altem Recht, bereits vor dem Stichtag ausgestatteten Erzeugnisse
ist auch nach dem 25.11.2005 noch zulässig.
5. Eigene Untersuchungen
Da bei Wein der Gehalt an Schwefelverbindungen schon
seit Jahren durch einen Höchstgehalt
reglementiert ist, wurde auch in der Vergangenheit der Einsatz von Schwefel sorgfältig
und mit Sachverstand durchgeführt. Die im Wein enthaltenen Mengen stellen bei normalen
Konsummengen in der Regel keine Risikosituation dar.
Die Analysenbefunde der letzten Jahre zeigen, dass die gesetzlich festgelegten Höchstgehalte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt außer in Ausnahmefällen, in denen z.B. auf Grund eines technischen Defektes eine Überschwefelung stattfand, nie überschritten wurden. Der zulässige Höchstgehalt an Gesamt-Schwefeldioxid liegt z.B. für Wein mit einem Restzuckergehalt von weniger als 5 g/L für Rotwein bei 160 mg/L und für Weiß- und Roséwein bei 210 mg/L. Spätlesen (bis 300 mg/L), Auslesen (bis 350 mg/L) und Beerenauslesen (bis 400 mg/L) können höhere Gehalte an Gesamt-Schwefeldioxid aufweisen. Trotzdem wird es aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als wichtig erachtet, dass die Hinweise auf diese allergenen Stoffe auf diese Weise an den speziell betroffenen Verbraucherkreis gerichtet werden.