Fischetikettierung beim Verkauf von Fischereierzeugnissen an einer Fischtheke im Einzelhandel

Dr. Monika Lexe, CVUA Karlsruhe

 

Ob Zander, Garnelen oder Miesmuscheln – wer an der Fischtheke einkauft, hat ein Recht darauf zu wissen, woher sein Fisch kommt und wie er gefangen wurde. Doch was genau muss auf dem Schild stehen? Wir erklären, welche Pflichtangaben Betriebe einhalten müssen und worauf Verbraucherinnen und Verbraucher achten können.

Das Bild zeigt eine Fischtheke mit verschiedenen Fischen und Meeresfrüchten

Abbildung 1: Fischtheke (Bildquelle CVUA KA, mit Hilfe von KI (ChatGPT) erstellt)

 

Beim Verkauf von frischen, gekühlten oder gefrorenen Erzeugnissen aus Fischerei und Aquakultur (Fische, Krebstiere, Weichtiere, Algen) als lose Ware an der Fischtheke müssen bestimmte Pflichtangaben zu Handelsbezeichnung, Produktionsmethode und Fanggebiet bzw. Ursprungsgewässer gemacht werden. Ziel ist die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Nach Erfahrung des CVUA Karlsruhe stellt jedoch die richtige und vollständige Fischetikettierung mit den geforderten Pflichtangaben an der Fischtheke für viele Betriebe eine große Herausforderung dar. In diesem Artikel fassen wir daher die Vorgaben zur Fischetikettierung zusammen.

Wo kann ich das ganz genau nachlesen?

Die Rechtsgrundlage für die Fischetikettierung ist die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Diese Verordnung wird durch das Fischetikettierungsgesetz und die Fischetikettierungsverordnung ergänzt.

Geltungsbereich – Für welche Produkte gilt die Kennzeichnung?

Die Pflichtangaben gelten konkret für folgende Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur:

  • lebende Fische
  • Fischfilet oder Fischfleisch: frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
  • Räucherfisch
  • Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (z. B. Garnelen, Muscheln, Tintenfisch): lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer in Wasser oder Dampf gekocht
  • Algen und Tange

Nicht betroffen sind panierte, marinierte, mit Soßen zubereitete oder haltbar gemachte Produkte wie z. B. Konserven, Surimi, Schlemmerfilets oder Fischsalate.

 

Pflichtangaben – Welche Angaben sind immer zu machen?

Beim Verkauf der oben genannten Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sind folgende Angaben an der Fischtheke verpflichtend:

1. Handelsbezeichnung und wissenschaftlicher Name der Art

2. Produktionsmethode

3. Fanggebiet bzw. Ursprungsgewässer

4. Fanggerätekategorie (bei Wildfang)

5. ggf. Auftauhinweis („aufgetaut“)

6. ggf. freiwillige Angaben

 

Die Angaben müssen für die Kundin und den Kunden klar und leicht lesbar sein. Bei loser Ware an der Fischtheke im Einzelhandel müssen nicht alle Angaben auf dem Schild an der Ware gemacht werden. Die Pflichtangaben können auch durch Plakate oder Poster bekanntgegeben werden. Diese Plakate oder Poster müssen gut sichtbar und leicht lesbar sein und im Bereich der Fischtheke aufgehängt sein. Sie sind immer aktuell zu halten.

 

Das Bild zeigt in einer Fischtheke Zanderfilets, Rotbarschfilets und Garnelen mit Schildern an der Ware

Abbildung 2: Fischtheke mit Beispielschildern (Bildquelle CVUA KA, mit Hilfe von KI (ChatGPT) erstellt)

 

Die obigen Pflichtangaben im Einzelnen:

1. Handelsbezeichnung und wissenschaftlicher Name der Art

Beides muss angegeben werden. Für alle Fische, Krebstiere und Weichtiere, die für den deutschen Markt bestimmt sind, muss eine deutsche Handelsbezeichnung vergeben sein. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Aufstellung und Pflege eines Verzeichnisses dieser Handelsbezeichnungen zuständig.

 

Jede Fischart hat einen weltweit gültigen lateinischen Namen. Dieser besteht aus zwei Teilen, nämlich aus der Bezeichnung der Gattung, z. B. Gadus, und der Bezeichnung der Art, z. B. morhua, für den Kabeljau Gadus morhua. Es existiert ein Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, welches durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erstellt und gepflegt wird. Es dürfen nur die dort offiziell gelisteten Bezeichnungen verwendet werden.

 

Die aktuellen Listen der Handelsbezeichnungen mit dem jeweiligen wissenschaftlichen Namen der Art liegen auf der BLE-Website unter „Fischerei“ und „Handelsbezeichnung“ (www.ble.de) zum Herunterladen bereit. Und zwar einmal sortiert nach Handelsnamen und einmal sortiert nach wissenschaftlichen Namen. Achtung, in den Listen werden die wissenschaftlichen Namen unter Umständen mit der Bezeichnung der Gattung, z. B. Gadus, plus der Abkürzung spp. angegeben, wenn mehrere Arten der Gattung mit der dort aufgeführten Handelsbezeichnung bezeichnet werden dürfen. Bei der Kennzeichnung an der Fischtheke muss jedoch der vollständige wissenschaftliche Name angegeben werden.

2. Produktionsmethode

Unter Produktionsmethode versteht man den Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder die Erzeugung von Fischen in der Aquakultur. Je nachdem, ob es sich um einen Wildfang aus dem Meer oder aus Binnengewässern (Flüsse oder Seen) oder um in Aquakultur gezüchtete Tiere handelt, ist die entsprechende Produktionsmethode insbesondere mit folgenden Worten anzugeben:

  • „…gefangen…“
  • „…aus Binnenfischerei…“
  • „…in Aquakultur gewonnen…“

Es darf auch eine gleichsinnige Bezeichnung verwendet werden. Diese darf jedoch nicht irreführend sein.

3. Fanggebiet bzw. Ursprungsgewässer

  • Bezeichnung des Fanggebietes

Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist der Name des FAO-Fischereigebiets anzugeben. Es genügt nicht, nur die Nummer des FAO-Fischereigebiets anzugeben.

Bei den Fanggebieten „Nordostatlantik“ (FAO-Gebiet 27) und „Mittelmeer“ (FAO-Gebiet 37) muss jedoch das Unterfanggebiet bzw. die Division mit dem jeweiligen FAO-Namen angegeben werden.

Diese Angaben sind mit dem FAO-Namen des Unterfanggebietes bzw. der Division und zusätzlich in einer dem Verbraucher verständlichen Form zu machen. Eine dem Verbraucher verständliche Form wäre ein in Deutschland üblicher Name des Gebietes oder aber eine Abbildung als Karte oder Piktogramm, welche das jeweilige Unterfanggebiet bzw. die Division zeigt. Stimmt der in Deutschland übliche Name mit dem FAO-Namen des Unterfanggebietes bzw. der Division überein, so muss der Name nicht zweimal genannt werden.

Was ist ein FAO-Fischereigebiet?

Die FAO (Food and Agriculture Organization) ist die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Sie hat die Weltmeere in 19 Fanggebiete eingeteilt. Jedes Gebiet hat eine Nummer und einen Namen erhalten. Manche Fanggebiete, wie z. B. die Fanggebiete „Nordostatlantik“ (FAO-Gebiet 27) und „Mittelmeer“ (FAO-Gebiet 37), wurden zusätzlich in Unterfanggebiete unterteilt. Diese Untergebiete sind weiterhin in Divisionen bzw. Bereiche gegliedert. Die Nordsee z. B. ist ein Unterfanggebiet im Fanggebiet „Nordostatlantik“ (FAO-Gebiet 27) und wird zudem noch in drei Bereiche gegliedert: Nördliche, Mittlere und Südliche Nordsee.

Das Bild zeigt ein Poster, auf dem das Fanggebiet auf einer Weltkarte für Rotbarsch zu sehen ist

Abbildung 3: Beispielposter für Fanggebiet (Bildquelle CVUA KA, mit Hilfe von KI (ChatGPT) erstellt)

 

  • Ursprungsgewässer und Land der Binnenfischerei

Bei Fischereierzeugnissen aus der Binnenfischerei sind das Ursprungsgewässer und das Land, aus dem das Erzeugnis stammt, zu nennen.

 

  • Land der Aquakultur

Bei Aquakulturerzeugnissen ist das Land zu nennen, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat. Bei Krebs- und Weichtieren ist das Land anzugeben, in dem es sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

Was bedeutet Aquakultur?

In Aquakulturen werden Wasserpflanzen (Algen oder Tang) und Fische sowie Krebs- und Weichtiere im Süß- oder Meerwasser gezüchtet und geerntet. Dazu gehören z. B. die deutschen Forellenteiche ebenso wie die typischen Lachsfarmen in Norwegen oder Garnelenteiche in Mangrovenwäldern in Asien.

Das Bild zeigt einen Forellenteich, eine Lachsfarm und einen Garnelenteich

Abbildung 4: Was ist Aquakultur (Bildquelle CVUA KA, mit Hilfe von KI (ChatGPT) erstellt)

 

4. Fanggerätekategorie (bei Wildfang)

Bei Wildfang auf See oder aus Binnengewässern ist eine der sieben offiziellen Kategorien der Fanggeräte anzugeben:

  • Wadennetze
  • Schleppnetze
  • Kiemennetze und vergleichbare Netze
  • Umschließungs- und Hebenetze
  • Haken und Langleinen
  • Dredgen
  • Reusen und Fallen

 

Das Bild zeigt die sieben offiziellen Kategorien der Fanggeräte zum Fang von Fischen und Meeresfrüchten

Abbildung 5: Fanggeräte in der Fischerei (Bildquelle CVUA KA, mit Hilfe von KI (ChatGPT) erstellt)

 

5. Auftauhinweis („aufgetaut“)

Vorher tiefgefrorene Ware, die aufgetaut und in der Fischtheke verkauft wird, muss mit dem Hinweis „aufgetaut“ gekennzeichnet werden.

Es ist jedoch kein Auftauhinweis erforderlich bei:

  • Lebensmitteln, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist
  • Erzeugnissen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes zur Abtötung von Parasiten zuvor gefroren wurden
  • Erzeugnissen, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert oder getrocknet wurden.

6. Freiwillige Angaben – Was darf man noch angeben?

Zusätzlich zu den Pflichtangaben können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind und überprüft werden können: 

  • bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;
  • bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden;
  • detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß zweiter Spalte im Anhang III der VO (EU) 1379/2013 (z. B. Treibnetze, Ringwaden, Schleppangeln);
  • bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;
  • Umweltinformationen;
  • ethische oder soziale Informationen;
  • Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden;
  • Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

 

Woher kommen die nötigen Informationen?

Die nötigen Informationen für die oben aufgeführten Pflichtangaben werden über Rechnungen, Lieferscheine, Etiketten oder mit sonstigen Handelspapieren oder digital zu den jeweiligen Lebensmittellieferungen an den Lebensmittelunternehmer übermittelt, der die Fischtheke betreibt.

 

Was kann ich als Verbraucherin und Verbraucher tun?

Die Fischetikettierung mit den Pflichtangaben und den erlaubten freiwilligen Angaben gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen an die Hand. Diese Angaben können gezielt zum bewussten Einkaufen genutzt werden. Man kann beim Einkauf z. B. auf regional gefangenen Fisch, umweltschonende Fangmethoden oder nachhaltige Aquakultur achten

Die Pflichtangaben müssen an der Fischtheke vorhanden sein. Bei unvollständigen Angaben fragen Sie als Kundin oder Kunde gerne bei Ihrem Einkauf an der Fischtheke die Verkäuferin oder den Verkäufer, denn Kennzeichnung ist Pflicht!

 

Hinweis:

In diesem Artikel und in unserem Merkblatt für die Fischtheke im Einzelhandel wurden lediglich die Vorgaben zur Fischetikettierung für die Fischtheke aufgeführt und erläutert. Die Vorgaben zur Kennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) 1169/2011) und der Preisangabenverordnung sowie weitere Vorgaben wurden nicht behandelt.

 

Literatur / weiterführende Links

  • Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (GMO)
  • Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG) vom 01. August 2002 (BGBl. I, Nr. 55, S. 2980 vom 8. August 2002)
  • Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung - FischEtikettV) vom 15. August 2002 (BGBl. I, Nr. 60, S. 3363 vom 27. August 2002)
  • Die aktuellen Listen der Handelsbezeichnungen mit dem jeweils wissenschaftlichen Namen der Art liegen auf der BLE-Website unter „Fischerei“ und „Handelsbezeichnung“ (www.ble.de) zum Herunterladen bereit:

https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fischerei/Fischwirtschaft/HandelsbezeichnungDLat.pdf?__blob=publicationFile&v=3 

https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fischerei/Fischwirtschaft/HandelsbezeichnungLatD.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

 

Artikel erstmals erschienen am 30.06.2026