Marmeladen-Update – Marmelade darf wieder Marmelade heißen, jedoch kommen auch weiterhin Fruchtaufstriche auf unseren Frühstückstisch

Jennifer Ruh

 

Marmeladen-Chaos. Fruchtaufstrich oder Marmelade – was stimmt jetzt wirklich? Die jüngste Änderung der Konfitürenverordnung sorgt für Schlagzeilen wie „Fruchtaufstriche dürfen wieder Marmelade heißen“. Doch ist das wirklich so? Wir erklären, was sich tatsächlich ändert, warum „Marmelade“ nicht gleich „Fruchtaufstrich“ ist, und ob Ihr Lieblingsaufstrich seinen Namen behalten darf.

 

Rechtslage vor der Änderung der Konfitürenverordnung

Konfitüren sind süße Brotaufstriche auf Basis von Früchten, die in der Konfitürenverordnung (KonfV) geregelt werden. Diese Erzeugnisse müssen mehr als 55 % lösliche Trockenmasse (dies entspricht annähernd dem Gesamtzuckergehalt des Erzeugnisses) aufweisen.

 

Fruchtaufstriche sind ebenfalls süße Brotaufstriche auf Basis von Früchten, unterscheiden sich aber durch einen löslichen Trockenmassegehalt unter 55 % und unterliegen nicht der KonfV.

 

Diese bisherige Unterscheidung zwischen Produkten der KonfV und ähnlichen Produkten außerhalb der KonfV wird durch die Änderung der KonfV grundlegend geändert. Die KonfV wurde am 25. November 2025 geändert, die Änderungen traten am 14. Juni 2026 in Kraft. Nach der Übergangsregelung dürfen Erzeugnisse, die vor diesem Termin nach dem alten Recht hergestellt und gekennzeichnet wurden, bis zum Ende dieser Bestände in den Verkehr gebracht werden (Abverkaufsfrist).

 

Die Änderung der KonfV setzt die sogenannten Frühstücksrichtlinien um, die EU-weit die Bestimmungen für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre änderten.

 

Aktuelle Rechtslage durch die Änderung der Konfitürenverordnung

1. Marmelade

Erdbeerkonfitüre darf nun wieder Erdbeermarmelade heißen.

Bisher war der Begriff „Marmelade“ allgemein definiert als die streichfähige Zubereitung aus Zitrusfrüchten und weiteren Zutaten. Diese Regelung wurde damals auf Initiative Großbritanniens aufgenommen. Nach der bisher gültigen KonfV durfte an die Verbraucher „Marmelade“, wie z. B. Erdbeermarmelade nur auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, verkauft werden. Ansonsten war die Bezeichnung Erdbeerkonfitüre Pflicht. Dies galt natürlich auch für alle anderen Früchte, außer für Zitrusfrüchte. Vor dem Hintergrund der genannten, von der EU veranlassten Änderung der KonfV und des zuvor erfolgten Brexits, dürfen jetzt wieder alle Konfitüren und auch Konfitüren extra entsprechend Marmelade bzw. Marmelade extra heißen.

 

Ausgenommen sind jetzt dafür Produkte aus Zitrusfrüchten. Diese müssen explizit Zitrusmarmelade genannt werden oder alternativ muss, anstatt „Zitrus“, die entsprechende Zitrusfrucht im Namen verwendet werden.

 

Infokasten

"Fruchtaufstrich" oder "Marmelade"
Vorsicht - hier kommt es gerne zu Missverständnissen:
Auch weiterhin werden Fruchtaufstriche und Erzeugnisse der KonfV unterschieden!

Als Marmelade bzw. Marmelade extra dürfen nur Erzeugnisse der KonfV bezeichnet werden.

Fruchtaufstriche dagegen werden auch künftig mit der verkehrsüblichen Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ oder mit einer beschreibenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht. Fruchtaufstriche haben einen Gehalt an löslicher Trockenmasse unter 55 %, aber liegen über dem Gehalt an löslicher Trockenmasse eines zuckerreduzierten Erzeugnisses oder fallen nicht unter die KonfV, wenn sie weitere Herstellungsanforderungen der KonfV nicht erfüllen, zum Beispiel den Mindestfruchtgehalt oder die vorgeschriebenen Ausgangszutaten.

 

2. Zuckerreduzierte Erzeugnisse

Bislang unterlagen Produkte mit reduziertem Zuckergehalt bzw. Brennwert nur dann der KonfV, wenn der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

 

Zuckerreduzierte Erdbeermarmelade

 

Daher waren zuckerreduzierte Produkte, die kein Süßungsmittel enthielten, bislang nicht in der KonfV geregelt und wurden mit der verkehrsüblichen Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ oder einer beschreibenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht. Neben Erzeugnissen, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde, fallen nun auch Erzeugnisse, die einen reduzierten Zuckeranteil nach der Health-Claims-Verordnung (HCV) aufweisen, unter die KonfV. Ein reduzierter Zuckeranteil gemäß der HCV liegt vor, wenn die Reduzierung des Zuckeranteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht und der Brennwert gleich oder geringer ist als der Brennwert eines vergleichbaren Produkts.

 

Produkte, die mit einem „1:3“-Gelierzucker hergestellt werden, fallen genau unter diese Regelung und sind als zuckerreduzierte Produkte zu bezeichnen.

 

Die Änderung des Verordnungstextes hat zur Folge, dass alle zuckerreduzierten Erzeugnisse, mit oder ohne Süßungsmittel, der KonfV unterliegen. Deshalb wird das Angebot an Fruchtaufstrichen in den Regalen künftig kleiner ausfallen, aber nicht völlig verschwinden. Die verpflichtende Bezeichnung als zuckerreduziertes Produkt erfordert nach der HCV die Angabe einer Nährwertkennzeichnung.

 

 

Zutatenlisten

 

 

Aus den abgebildeten Beispielen ist erkennbar, dass eine Zuckerreduzierung in der Praxis entweder durch eine Erhöhung des Fruchtgehaltes oder durch die Zugabe von Wasser erzielt werden kann. Beides ist in der abgebildeten Zutatenliste erkennbar. Hier kann man sich nun je nach individuellem Geschmack zwischen einem höheren Fruchtanteil (hier z. B. 74 %) oder einer Mischung aus Frucht (hier z. B. 50 %) und Wasser auf dem Frühstücksbrot entscheiden.

 

Was ist nun für (Direkt-)Vermarkter zu tun?
Überprüfung, welche bisherigen Fruchtaufstriche nun der KonfV unterliegen und als zuckerreduzierte Erzeugnisse bezeichnet werden müssen.

Zusätzlich ist bei zuckerreduzierten Erzeugnissen die Angabe einer Nährwertdeklaration notwendig. Die Ausnahme für Direktvermarkter ist hier nicht möglich.

Vorgaben zur Nährwertdeklaration sind in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und in dem Leitfaden in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte [5] zu finden.

 

3. Weitere Änderungen

Die Mindestfruchtgehalte von Konfitüren Extra und Konfitüren wurden angehoben und wirken sich damit ebenfalls auf Gelee und Gelee extra aus. Beispielsweise war für Erdbeerkonfitüre bisher ein Mindestfruchtgehalt von 350 g festgelegt und liegt nun bei 450 g pro kg Enderzeugnis.

 

Des Weiteren entfällt die Pflichtangabe des Gesamtzuckergehaltes mit dem bisherigen Wortlaut „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g“. Bisher durfte die Angabe nur entfallen, wenn eine Nährwertdeklaration vorhanden war. Hintergrund des Wegfalls der Gesamtzuckerkennzeichnung ist die Verpflichtung der Kennzeichnung der Nährwertdeklaration, die jedoch bei Erzeugnissen, die in kleinen Mengen hergestellt und lokal vertrieben werden, ggf. entfallen kann. Dies führt hier dann dazu, dass bei manchen Erzeugnissen der KonfV ohne reduzierten Zuckergehalt, die Verbraucher künftig keine direkte Angabe zum Zuckergehalt des Produktes erhalten.

 

Was ist nun für (Direkt-)Vermarkter zu tun?

Überprüfung, ob die Mindestfruchtgehalte noch der KonfV entsprechen. Wenn nicht ist eine Anpassung der Rezeptur notwendig.

 

Infokasten

Abverkaufsfrist
Was ist mit Altware? Muss man jetzt alles umetikettieren oder sogar vernichten?
Nein. Produkte, die nach den alten Vorschriften vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und etikettiert wurden, dürfen weiterverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

 

 

Literatur:

[1] KonfV: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)

 

[2] KonfV: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289)

 

[3] HCV: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404/9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 vom 8. November 2012 (ABl. L 310/36)

 

[4] LMIV: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17. April 2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.9.2024)

 

[5] Leitfaden: Europäische Kommission Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Leitfaden für zuständige Behörden - Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften - in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte, Stand Dezember 2012, online abrufbar unter: https://food.ec.europa.eu/system/files/2021-11/labelling_nutrition-vitamins_minerals-guidance_tolerances_1212_de.pdf

 

 

Bilder:

Erdbeermarmelade: KI generiert mit nele.ai

Zutatenlisten: CVUA Sigmaringen

 

 

Artikel erstmals erschienen am 23.06.2026