Zahlen – Daten – Fakten: Mikrobiologische Trinkwasser­untersuchungen im Jahr 2025

Dr. Petra Tichaczek-Dischinger, CVUA Stuttgart

 

Im mikrobiologischen Trinkwasserlabor des CVUA Stuttgart werden im Rahmen der amtlichen Trinkwasserüberwachung jedes Jahr zahlreiche Trinkwässer gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)  auf ihren mikrobiologischen Status hin untersucht. Die Trinkwasserproben werden von speziell ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheitsämter des Landes Baden-Württemberg erhoben und dem CUVA Stuttgart zur Untersuchung vorgelegt. Im Jahr 2025 wurden 872 Trinkwässer geprüft – vornehmlich aus dem Regierungsbezirk Stuttgart – und die Botschaft könnte kaum besser sein: Die Grenzwerte für die einzelnen mikrobiologischen Parameter in Kaltwasser wurden nur sehr selten überschritten und die Beanstandungsquote lag insgesamt bei nur 6,5 %.

 

Der rechtliche Hintergrund

Trinkwasser gilt als das wichtigste Lebensmittel und die Maßgaben über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend der europäischen Trinkwasser-Richtlinie (EU-RL 2020/2184)  sind in der TrinkwV  in deutsches Recht überführt. Deren Novellierung erfolgte vor noch nicht allzu langer Zeit im Juni 2023. In den §§ 6 und 8 der TrinkwV  sind die mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser mit Verweisen auf die Anlage 1, Teil I und Anlage 3, Teil I definiert. In der TrinkwV wird unterschieden zwischen den nachzuweisenden mikrobiologischen Parametern „Escherichia coli“ und „Intestinalen Enterokokken“, welche in 100 mL einer Trinkwasserprobe nicht enthalten sein dürfen (Grenzwert: 0 koloniebildende Einheiten (KbE)/100 mL). Des Weiteren sind die Keimgruppen „Coliforme Bakterien“ und „Clostridium perfringens“ sowie die „Koloniezahl“ bei einer Bebrütungstemperatur von 22 °C bzw. 36 °C als Indikatorparameter definiert. Für die zwei erstgenannten Indikatorparameter gilt ebenfalls der Grenzwert von 0 KbE/100 mL Trinkwasserprobe, für die Koloniezahlen gilt der Grenzwert von 100 KbE/1 mL. Auch auf den Keim „Pseudomonas aeruginosa“ wird Trinkwasser anlassbezogen untersucht. Vergleichend wird bei diesem potentiellen Krankheiterreger hier ebenfalls der Grenzwert von 0 KbE/100 mL Trinkwasserprobe herangezogen.

 

Die Gesundheitsämter fungieren im Rahmen der amtlichen Trinkwasseruntersuchung für das CVUA Stuttgart als Auftraggeber. Zugelassene Trinkwasser-Probenehmerinnen und -Probenehmer dieser Behörden erheben Trinkwasserproben vor Ort (Abbildung 1) und entscheiden anlassbezogen über den gewünschten Prüfumfang (Abschnitt 13 TrinkwV ).

 

Foto einer mikrobiologischen Trinkwasserprobenahme.

Abb. 1: Mikrobiologische Trinkwasserprobenahme Zweck c) gem. DIN EN ISO 19458 

 

Untersuchungsverfahren und -umfang

Üblicherweise werden Trinkwässer auf die sogenannten mikrobiologischen „Basisparameter“ untersucht. Bestimmt werden dann die Koloniezahlen bei 22 °C und 36 °C, Coliforme Bakterien, Escherichia coli und Intestinale Enterokokken. Als Zusatzparameter bei Trinkwasseruntersuchungen gelten die Nachweise von Clostridium perfringens und/oder Pseudomonas aeruginosa, welche von den Gesundheitsämtern nur bei entsprechenden Verdachtsmomenten beauftragt werden.

 

Warum stehen bei Trinkwasseruntersuchungen genau diese Mikroorganismen im Fokus?

„Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes , die durch Trinkwasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen können“ (§ 6 Abs. 1 TrinkwV ). In diesem Zusammenhang gelten Escherichia coli und Intestinale Enterokokken quasi als „Leitkeime“, die Hinweise auf entsprechende, v. a. fäkale Verunreinigungen geben können. Auch die als Indikatorparameter definierten Keimgruppen können auf Verunreinigungen im Trinkwasser hindeuten.

 

Die zur Ermittlung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers anzuwendenden Untersuchungsverfahren sind in der TrinkwV geregelt: Im § 43 Abs. 1 sind die zugelassenen Verfahren sowie die zugrundeliegenden Normen genannt .

 

Ergebnisse des Jahres 2025

Basisparameter

Im Jahr 2025 wurden im mikrobiologischen Trinkwasserlabor des CVUA Stuttgart insgesamt 872 Trinkwässer untersucht, wobei es sich ausschließlich um sog. Kaltwasserproben handelte. Bei sämtlichen Proben wurden die mikrobiologischen Basisparameter bestimmt. Bei 36 Proben (4,1 % des Gesamtprobenaufkommens) waren Coliforme Bakterien nachweisbar, was gemäß TrinkwV  auch beim Nachweis von nur 1 Keim pro 100 mL Trinkwasser bereits eine Grenzwertüberschreitung bedeutet und damit Meldung an das einsendende Gesundheitsamt nach sich zieht. Die Koloniezahl bei 36 °C war bei 20 Proben auffällig (Grenzwert 100 KbE/mL); dieser Wert entspricht 2,3 % der 872 eingesandten Kaltwasserproben. Bei der Bestimmung der Koloniezahl bei der Bebrütungstemperatur von 22 °C lag der nachgewiesene Wert bei nur 5 Trinkwässern über dem Grenzwert von 100 KbE/100 mL (0,6 %). Escherichia coli und Intestinale Enterokokken wurden jeweils in 11 Proben detektiert (1,3 %). Da bei diesen mikrobiologischen Parametern nach TrinkwV (Anlage 1, Teil I ) der Grenzwert ebenfalls bei 0 KbE/100 mL Probenvolumen liegt, gilt auch hier der Nachweis bereits eines Keimes als eine Grenzwertüberschreitung, die der einsendenden Behörde umgehend gemeldet wird.

 

Die Ergebnisse sind in Abb. 2 dargestellt. In einigen der Trinkwasserproben wurden mehrere Grenzwertüberschreitungen festgestellt, in anderen wiederum trat nur bei einem Parameter eine Überschreitung auf.

 

Balkendiagramm.

Abb. 2: Anzahl der Grenzwertüberschreitungen der mikrobiologischen Basisparameter in Kaltwasserproben im Jahr 2025 in Abhängigkeit der nachgewiesenen Keimgruppen. Der prozentuale Anteil der Trinkwasserproben mit Grenzwertüberschreitungen ist in Klammer dargestellt.

 

Pseudomonas aeruginosa

403 Kaltwasserproben aus ganz Baden-Württemberg wurden 2025 am CVUA Stuttgart auf Pseudomonas aeruginosa untersucht. Die Gesundheitsämter beauftragen zusätzlich die Untersuchung des potentiellen Krankheitserregers P. aeruginosa meist bei Trinkwasserproben, die in Einrichtungen erhoben werden, in denen Personen leben oder behandelt werden, die zu den vulnerablen Gruppen gehören (Kindertagesstätten, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Seniorenresidenzen). Dieser Personenkreis gilt als besonders anfällig für Infektionen, so dass es v. a. bei der Körperpflege ggf. zur Verunreinigung und Entzündungserscheinungen bei Wunden kommen kann, wenn das Wasser in der Trinkwasserinstallation von Gebäuden mit diesem Keim kontaminiert ist.

 

In nur 7 (1,7 %) der 403 untersuchten Proben wurde P. aeruginosa im 100 mL Probevolumen nachgewiesen. Das zuständige Gesundheitsamt erhält auch in diesem Fall umgehend Kenntnis von dem auffälligen Befund und kann vom Betreiber bzw. Verantwortlichen der Trinkwasserinstallation ggf. Maßnahmen gegen die Kontamination ergreifen lassen.

 

Abb. 3 zeigt die Zahl der untersuchten Kaltwasserproben im Verhältnis zu den Proben mit einem positiven P. aeruginosa-Nachweis.

 

Kuchendiagramm.

Abb. 3: Summe der auf P. aeruginosa insgesamt im Jahr 2025 untersuchten Kaltwasserproben und 7 Proben davon mit Grenzwertüberschreitung

 

Clostridium perfringens

Dieser Parameter wird üblicherweise nur bestimmt, wenn Rohwasser für die Trinkwasseraufbereitung aus Oberflächenwasser gewonnen wird bzw. Quellen oder Brunnen ggf. durch Hochwasserereignisse verunreinigt worden sein könnten.

 

Insgesamt wurden 2025 am CVUA Stuttgart 125 Kaltwasserproben auf C. perfringens untersucht. In Abb. 4 ist graphisch dargestellt, dass in nur 2 dieser Proben der Keim festgestellt wurde (1,6 % des Probenaufkommens). Auch beim Nachweis von C. perfringens gilt bei der mikrobiologischen Untersuchung von Trinkwasserproben gemäß TrinkwV, dass dieser Keim in 100 mL Probenvolumen nicht vorkommen darf.

 

Kuchendiagramm.

Abb. 4: Summe der auf C. perfringens untersuchten Kaltwasserproben und 2 Proben davon mit Grenzwertüberschreitung

 

Grundsätzlich gilt es anzumerken, dass bei der Mehrzahl der Trinkwasserproben, bei denen ein oder mehrere mikrobiologische Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, die entsprechenden Werte nur geringfügig überschritten wurden. Eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit ist von den entsprechenden Wässern nicht zu befürchten. Außerdem beurteilt das zuständige Gesundheitsamt umgehend die Untersuchungsergebnisse des CVUA Stuttgart und veranlasst entsprechende Maßnahmen, die üblicherweise von Desinfektionsmaßnahmen bis hin zum Abkochgebot des Trinkwassers im Einzugsgebiet der Eintragsquelle gehen können.

 

Fazit

Die mikrobiologische Trinkwasserqualität in Baden-Württemberg ist ausgesprochen gut. Damit das auch so bleibt, leisten die Gesundheitsämter im Land und die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter an den Standorten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart Jahr für Jahr ganze Arbeit und untersuchen insgesamt ca. 2500 bis 3000 Trinkwasserproben landauf landab auf mikrobiologische Parameter gemäß TrinkwV . Am Standort des CVUA Stuttgart wiesen von den im Jahr 2025 untersuchten 872 Kaltwasserproben insgesamt nur 6,5 % der Proben mikrobiologische Grenzwertüberschreitungen nach TrinkwV auf, wobei die Keimzahlen oft nur knapp über den jeweiligen Grenzwerten lagen.

 

Unser Trinkwasser eignet sich unter diesen Gesichtspunkten hervorragend zum direkten Trinkgenuss. Allerdings müssen sich die Verbraucher bewusst sein, dass auch sie in Eigenregie auf hygienisch einwandfreie Verhältnisse in ihren Hausinstallationen und an den Entnahmestellen/Wasserhähnen achten müssen. Die Verfasserin dieses Artikels zapft ihr Trinkwasser auf jeden Fall direkt aus dem Wasserhahn und genießt das erfrischende Nass!

 

Literatur

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl I 2023 Nr. 159)

 

RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

 

DIN EN ISO 19458:2006: Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen

 

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) vom 20.07.2000, BGBl. I S. 1045, mit Änderungen vom 18.03.2022 (BGBl I 2022 Nr. 10)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 11.02.2026