Ungewöhnlicher Fund – Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorber in Lebensmitteln
Jannik Sprengel (CVUA Stuttgart), Sydney Schorb, Katharina Gleiss, Ann-Kathrin Kull (CVUA Karlsruhe)
Abb. 1: Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorber in einer Pfefferprobe
Der Einsatz von Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorbern wurde in den letzten Jahren vereinzelt in Tees, Gewürzen wie Pfeffer und Kurkuma, aber auch bei Süßwaren und Nahrungsergänzungsmitteln beobachtet. Es ist anzumerken, dass es sich bei diesen Proben zum Teil um Importprodukte handelte.
Die Absorber sind als Lebensmittelbedarfsgegenstände i. S. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und der VO (EG) Nr. 1935/2004 einzustufen. Sie sind dazu bestimmt, der dem Lebensmittel umgebenden Umwelt Feuchtigkeit bzw. Sauerstoff zu entziehen, um den Zustand des Lebensmittels zu erhalten und fallen daher unter die Definition von aktiven Lebensmittelkontaktmaterialien gemäß der VO (EG) Nr. 1935/2004 sowie der VO (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände. Der Einsatz von Absorbern bei Lebensmitteln ist nur erlaubt, wenn sie den Anforderungen dieser beiden Verordnungen entsprechen (vgl. Infokasten).
Die Untersuchung von z. B. Gewürzen und Tees erfolgt im Produktlabor am CVUA Karlsruhe, während Lebensmittelbedarfsgegenstände am CVUA Stuttgart untersucht werden. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung der Probe eine enge Zusammenarbeit und häuserübergreifende Kommunikation der CVUAs gefragt.
Rechtliche Anforderungen für Absorber
Lebensmittelbedarfsgegenstände (und damit auch Absorber) dürfen gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1935/2004 keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden können, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen oder die organoleptischen Eigenschaften (= Geschmack, Geruch und Aussehen) der Lebensmittel beeinträchtigen.
Abb. 2: Symbol "Nicht Essbar"
Gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 1935/2004 müssen aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die bereits mit dem Lebensmittel in Kontakt gekommen sind, durch ihre Kennzeichnung für den Verbraucher klar als nicht essbare Teile identifizierbar sein.
Nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 450/2009 sind solche Gegenstände daher immer dann, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, mit den Worten „NICHT ESSBAR“ und, sofern genügend Platz vorhanden ist, mit dem in Abb. 2 gezeigten Symbol zu kennzeichnen. Zudem müssen die Angaben gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein sowie die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen.
Bei den untersuchten Proben sind häufig Kennzeichnungsmängel zu beobachten. Beanstandet wird hierbei beispielsweise die fehlende Anbringung des Symbols, die Schriftgröße und die ausschließlich in anderer Sprache formulierten Hinweise.
Da es sich oft um durch den Zoll erhobene Proben handelt, welche innerhalb der EU noch nicht in den Verkehr gelangt sind, ist eine abschließende Beurteilung häufig nicht möglich. Es kann zum Beispiel nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Ware noch für die Abgabe an den Verbraucher umverpackt wird oder die Absorber vor dem Verkauf entfernt werden.
Fazit
Der Einsatz von Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorbern in Lebensmitteln ist nicht alltäglich, aber erlaubt. Es gilt, die Absorber so herzustellen und zu kennzeichnen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Die Zusammenarbeit hat deutlich gemacht, wie wichtig der interdisziplinäre und teilweise auch häuserübergreifende Austausch zwischen den Fachbereichen für die Beurteilung unterschiedlichster Proben ist und auch zukünftig sein wird.