Ungewöhnlicher Fund – Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorber in Lebensmitteln

Jannik Sprengel (CVUA Stuttgart), Sydney Schorb, Katharina Gleiss, Ann-Kathrin Kull (CVUA Karlsruhe)

 

Jeder kennt sie, die kleinen mit Kügelchen gefüllten weißen Tütchen in Verpackungen von Elektrogeräten, Schuhen, Taschen oder Kleidung zum Schutz vor Feuchtigkeit. Der Qualitätserhalt von Produkten steht für Hersteller sowie Importeure im Vordergrund, weshalb nun auch der Einsatz dieser Tütchen in Lebensmitteln vermehrt zu beobachten ist. Wie sind diese Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorber bei Lebensmitteln zu bewerten und wie werden sie rechtlich eingeordnet? Die Beurteilung solcher Funde in Lebensmitteln stellt ein gutes Beispiel für die häuserübergreifende Zusammenarbeit des CVUA Karlsruhe und CVUA Stuttgart dar.

Dargestellt sind ein weißes Sauerstoffabsorber-Tütchen und ein mit kleinen gelblichen Kügelchen gefülltes Tütchen eines Feuchtigkeitsabsorbers auf Pfefferkörnern. Die Tütchen sind unter anderem mit der Aufschrift do not eat versehen.

Abb. 1: Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorber in einer Pfefferprobe

 

Der Einsatz von Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorbern wurde in den letzten Jahren vereinzelt in Tees, Gewürzen wie Pfeffer und Kurkuma, aber auch bei Süßwaren und Nahrungsergänzungsmitteln beobachtet. Es ist anzumerken, dass es sich bei diesen Proben zum Teil um Importprodukte handelte.

Die Absorber sind als Lebensmittelbedarfsgegenstände i. S. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und der VO (EG) Nr. 1935/2004 einzustufen. Sie sind dazu bestimmt, der dem Lebensmittel umgebenden Umwelt Feuchtigkeit bzw. Sauerstoff zu entziehen, um den Zustand des Lebensmittels zu erhalten und fallen daher unter die Definition von aktiven Lebensmittelkontaktmaterialien gemäß der VO (EG) Nr. 1935/2004 sowie der VO (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände. Der Einsatz von Absorbern bei Lebensmitteln ist nur erlaubt, wenn sie den Anforderungen dieser beiden Verordnungen entsprechen (vgl. Infokasten).

 

Die Untersuchung von z. B. Gewürzen und Tees erfolgt im Produktlabor am CVUA Karlsruhe, während Lebensmittelbedarfsgegenstände am CVUA Stuttgart untersucht werden. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung der Probe eine enge Zusammenarbeit und häuserübergreifende Kommunikation der CVUAs gefragt.

 

Rechtliche Anforderungen für Absorber

Lebensmittelbedarfsgegenstände (und damit auch Absorber) dürfen gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1935/2004 keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden können, eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen oder die organoleptischen Eigenschaften (= Geschmack, Geruch und Aussehen) der Lebensmittel beeinträchtigen.

 

Abbildung des Symbols Nicht Essbar; dargestellt ist eine durchgestrichene essende Person.

Abb. 2: Symbol "Nicht Essbar"

Gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 1935/2004 müssen aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die bereits mit dem Lebensmittel in Kontakt gekommen sind, durch ihre Kennzeichnung für den Verbraucher klar als nicht essbare Teile identifizierbar sein.

Nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 450/2009 sind solche Gegenstände daher immer dann, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht, mit den Worten „NICHT ESSBAR“ und, sofern genügend Platz vorhanden ist, mit dem in Abb. 2 gezeigten Symbol zu kennzeichnen. Zudem müssen die Angaben gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein sowie die Schriftgröße mindestens 3 mm betragen.

Bei den untersuchten Proben sind häufig Kennzeichnungsmängel zu beobachten. Beanstandet wird hierbei beispielsweise die fehlende Anbringung des Symbols, die Schriftgröße und die ausschließlich in anderer Sprache formulierten Hinweise.

Da es sich oft um durch den Zoll erhobene Proben handelt, welche innerhalb der EU noch nicht in den Verkehr gelangt sind, ist eine abschließende Beurteilung häufig nicht möglich. Es kann zum Beispiel nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Ware noch für die Abgabe an den Verbraucher umverpackt wird oder die Absorber vor dem Verkauf entfernt werden.

 

Fazit

Der Einsatz von Feuchtigkeits- und Sauerstoffabsorbern in Lebensmitteln ist nicht alltäglich, aber erlaubt. Es gilt, die Absorber so herzustellen und zu kennzeichnen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Die Zusammenarbeit hat deutlich gemacht, wie wichtig der interdisziplinäre und teilweise auch häuserübergreifende Austausch zwischen den Fachbereichen für die Beurteilung unterschiedlichster Proben ist und auch zukünftig sein wird.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 31.05.2023