Fasern in aller Munde? - Pflanzenfasern in essbaren Besteckalternativen
Sydney Schorb, Katharina Gleiss, Marcel Kuntz
Abb.1: Vergleich Plastik-Löffel und plastikfreie essbare Alternative mit Pflanzenfasern
Viele Einwegplastikprodukte sind seit dem 3. Juli 2021 in der EU verboten. Anlass war, dass an europäischen Stränden immer mehr Plastikabfälle zu finden sind. Betroffen sind u. a. Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie „To-Go“-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus Polystyrol (Styropor) [1]. Das Verbot soll dem Schutz der Umwelt und vor allem der Meere dienen. Hinsichtlich der Problematik wurde am CVUA Karlsruhe zudem ein Projekt ins Leben gerufen, welches sich fortan mit der Untersuchung von Mikroplastik befasst.
Aufgrund des Verbots von Einwegkunststoffprodukten besteht der Bedarf für alternative Produkte, darunter vor allem plastikfreies Besteck. Dies betrifft neben privat genutztem Einwegbesteck auch die z. B. in Eisdielen bisher verwendeten Plastiklöffelchen. Der Markt bietet hierfür bereits zahlreiche - u. a. auch essbare - Besteckalternativen, die teilweise Pflanzenfasern enthalten.
Bei solchen Pflanzenfasern handelt es sich in der Regel um Ballaststoffe. Sie werden aus verschiedenen Lebensmitteln wie z. B. Kartoffeln, Erbsen, Citrusfrüchten, Äpfeln und Karotten hergestellt. Darüber hinaus werden auch andere Rohstoffe, die üblicherweise nicht in isolierter Form als Lebensmittel verzehrt werden, wie z. B. Weizenhalme oder Kakaoschalen, zur Herstellung verwendet [3].
Bei der Lebensmittelproduktion können diese Pflanzenfasern als Nährstoffe (aus ernährungsphysiologischen Gründen) oder als Zusatzstoffe (aus technologischen Gründen) eingesetzt werden. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist diese Einordung maßgeblich. Dabei ist die überwiegende Zweckbestimmung bzw. die Hauptfunktion entscheidend.
Infokasten
Werden Pflanzenfasern eingesetzt, um den Ballaststoffgehalt von Lebensmitteln in relevanter Weise zu erhöhen, liegt eine Verwendung aus ernährungsphysiologischen Gründen vor. Somit handelt es sich bei den Fasern dann um Nährstoffe, für die keine Zulassung als Zusatzstoff erforderlich ist [3]. Dies ist der Fall, wenn durch den Zusatz der Fasern eine Gesamtballaststoffmenge im Lebensmittel enthalten ist, die eine Auslobung des Lebensmittels als „Ballaststoffquelle“ gemäß der VO (EG) Nr. 1924/2006 ermöglicht. Demnach muss das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthalten [4].
Da es sich hier um ein Ersatzprodukt für Kunststofflöffel und nicht um ein herkömmliches Lebensmittel handelt, das in Mengen von 100 g konsumiert wird, ist zu berücksichtigen, ob der Verzehr einen signifikanten Beitrag zur empfohlenen Ballaststoffzufuhr (mindestens 10 % der D-A-Ch-Empfehlung von 30 g/Tag) leisten kann. Ansonsten steht ein Zusatz der Pflanzenfasern aus überwiegend technologischen Gründen im Vordergrund [4].
Wird von einer überwiegend technologischen Zweckbestimmung der Pflanzenfasern ausgegangen, wie z. B. einer Verbesserung der Textur bzw. Bruchfestigkeit des Produkts, ist zu prüfen, ob es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff i. S. d. VO (EG) Nr. 1333/2008 handelt. Hierbei ist relevant, ob die Fasern durch mechanische Abtrennung (z. B. Sieben oder Zentrifugieren) aus Lebensmitteln gewonnen wurden und noch nennenswerte Anteile von diesem enthalten sind oder ob die Fasern aus dem Rohstoff selektiv bzw. gezielt extrahiert wurden.
Isolierte (selektiv extrahierte) Pflanzenfasern werden bei technologischer Zweckbestimmung als Zusatzstoff eingestuft [3]. Zusatzstoffe unterliegen strengen Zulassungskriterien und dürfen Lebensmitteln nach EU-Recht nur zugesetzt werden, wenn sie von der EU als sicher bewertet sind. Derzeit sind nur Cellulosepulver bzw. mikrokristalline Cellulose (E 460) und Sojabohnen-Polyose (E 426) als Zusatzstoffe zugelassen, die aus faserigem Pflanzenmaterial gewonnen werden. Nur für Zusatzstoffe – nicht jedoch für Nährstoffe – werden Reinheitskriterien (z. B. die minimale Partikelgröße) definiert [3;5].
Zusätzlich ist zu prüfen, ob es sich bei den Pflanzenfasen um neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food) nach der VO (EU) Nr. 2015/2283 handelt. In der EU benötigen neuartige Lebensmittel eine Zulassung, die von der Europäischen Kommission erlassen wird. Als neuartig gelten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt worden sind [6]. Dies betrifft insbesondere Pflanzenfasern, die oft aus Nebenprodukten der Lebensmittelherstellung gewonnen werden können (z. B. Fasern aus Kaffeekirschen oder Samenschalen) [7].
Fazit
Immer mehr plastikfreie Alternativen für Einwegprodukte sind auf dem freien Markt erhältlich und auch erwünscht. Es wird dennoch deutlich, dass der rechtliche Rahmen für die Verwendung von Pflanzenfasern (auch in essbaren Besteckalternativen) komplex ist und wenig Raum für Innovationen lässt.
Der Zusatz der Pflanzenfasern reicht nicht in allen Fällen aus, um ernährungsphysiologisch relevant zu sein. Die Verwendung als Nährstoff wird in solchen Fällen seitens des CVUA Karlsruhe als unzulässig bewertet. Selbst ohne diese Regelung wären viele Pflanzenfasern als nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat unzulässig. Zusätzlich fehlt die Zulassung der Pflanzenfasern als Zusatzstoff. Dementsprechend existiert kein Rechtsrahmen, in dem die Zusammensetzung und die Bezeichnung der Pflanzenfasern harmonisiert sind. Eine EU-weite Regulierung dieser Lebensmittelgruppe wäre somit dringend geboten, da die derzeitige Situation die oftmals sinnvolle und nachhaltige Verwendung von Pflanzenfasern, die oft aus Nebenprodukten der Lebensmittelherstellung gewonnen werden, nicht möglich erscheinen lässt.
Literatur
[1] Bundeskabinett beschließt Verbot von Wegwerfprodukten aus Plastik - bmuv.de , abgerufen am 05.01.2023
[2] Einwegplastik wird verboten - bundesregierung.de , abgerufen am 05.01.2023
[3] Stellungnahme zu Pflanzenfasern - gdch.de , abgerufen am 05.01.2023
[4] ALS Stellungnahme Nr. 2019/69
[5] VO (EG) Nr. 1333/2008
[6] VO (EU) Nr. 2015/2283
[7] Klingel, T.; Kremer, J.I.; Gottstein, V.; Rajcic de Rezende, T.; Schwarz, S.; Lachenmeier, D.W. A Review of Coffee By-Products Including Leaf, Flower, Cherry, Husk, Silver Skin, and Spent Grounds as Novel Foods within the European Union. Foods 2020, 9, 665. https://doi.org/10.3390/foods9050665