Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden regelmäßig und risikoorientiert amtliche Proben entnommen. Beprobt werden zum einen Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und sonstige Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tätowiermittel nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), zum anderen Tabakerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse nach dem Tabakerzeugnisgesetz. Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter untersuchen diese Proben und beurteilen, ob sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Bei der Probenahme ist nach § 43 Absatz 1 LFGB bzw. nach § 31 Absatz 3 Tabakerzeugnisgesetz ein Teil der Probe zurückzulassen (Gegenprobe). Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung des Beweismittels versiegelt.
Das Verfahren zu sog. Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten gemäß § 5a Kontaminanten-Verordnung (KmV), die ab 1. Juli 2021 bei amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine die Gegenproben ersetzen, ist » hier beschrieben (Pfad: CVUA Sigmaringen/Infomaterial/Merkblätter). Das Formular zur Anforderung der Parallelprobe für ein zweites Sachverständigengutachten findet sich » hier (Pfad: CVUA Sigmaringen/Infomaterial/Formulare).
Die Gewerbetreibenden können die Gegen- bzw. Parallelproben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen untersuchen lassen und ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 beauftragen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden ggf. entkräften zu können.
Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung dieser Proben eine Zulassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in § 2 der Gegenproben-Verordnung (GPV) bzgl. LFGB-Proben und in § 24 des Gesetzes zur Ausführung des LMBG (AGLMBG) bzgl. Tabakrecht-Proben geregelt.
In Baden-Württemberg erfolgt die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben auf Antrag durch die Regierungspräsidien. Hat der Antragsteller seinen Geschäftssitz nicht in Baden-Württemberg, ist das Regierungspräsidium Stuttgart zulassende Behörde. Die Liste der zugelassenen privaten Sachverständigen wird auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die bundesweite Liste ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu finden.
Weitere Informationen
- Sachverständige für Gegenproben (Inländer) – Zulassung beantragen
- Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) – Zulassung beantragen
- Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (Gegenproben-Verordnung – GPV)
- Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung – PrüflabV)
- Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) gemäß § 43 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelbuchs (LFGB) Hinweis: dieses Verzeichnis wird vom Regierungspräsidium Stuttgart geführt. Fragen hierzu richten Sie bitte an: poststelle@rps.bwl.de
- Bundesweite Liste der Gegenprobensachverständigen (xlsx, 105 KB, nicht barrierefrei; Deutsch)
Artikel aktualisiert am 07.09.2021