Bericht über die Schwerpunktaktion „Liquids für E-Zigaretten“ 2021

M. Laible (CVUA Sigmaringen), T. Junger, Dr. M. Kaimer (jeweils Chemikaliensicherheit RP Tübingen)

 

Elektronische Zigaretten sind seit über 10 Jahren als

E-Zigarette

Abbildung 1: Konsumieren einer elektronischen Zigarette

Alternative zur klassischen Tabak-Zigarette erhältlich und in der Bevölkerung weit bekannt. Beim Dampfen oder Vapen (von engl. vapor, Dampf) wird eine meist nikotinhaltige, aromatisierte Flüssigkeit elektrisch erhitzt und der entstandene Dampf durch ein Mundstück inhaliert (Abbildung 1).

 

Die Flüssigkeiten, sogenannte (E-)Liquids, müssen den tabakrechtlichen Vorgaben entsprechen, welche in Baden-Württemberg durch das Tabaklabor des CVUA Sigmaringen überprüft werden (Abbildung 2).

 

Seit 2018 führt das Tabaklabor gemeinsam mit der Marktüberwachung und dem für die Tabaküberwachung zuständigen Fachreferat des Regierungspräsidium Tübingen (RPT) jährlich eine Schwerpunktaktion zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit von Liquids für E-Zigaretten durch. Die Untersuchungen machen deutlich, dass mit Beanstandungsquoten von über 50% die Kontrolle von Liquids notwendig ist.

 

2018 und 2019 wurden je knapp 50 nikotinhaltige Flüssigkeiten auf die Einhaltung tabakrechtlicher Vorgaben mit Fokus auf den Nikotingehalt und die Kennzeichnung überprüft. Seit 2020 werden zusätzlich Aromastoffe untersucht und beurteilt. Erstmals seit 2021 werden auch nikotinfreie Liquids schwerpunktmäßig untersucht, da diese seit dem 01.01.2021 unter den Geltungsbereich des Tabakrechts fallen. Die Marktüberwachung im RPT überprüfte die Vorgaben der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) bezüglich korrekter chemikalienrechtlicher Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte.

 

E-Liquid

Abbildung 2: Verschiedene Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten für E-Zigaretten

Ergebnisse

Im Rahmen des Projekts wurden im Jahr 2021 insgesamt 62 Proben untersucht, welche durch die unteren Überwachungsbehörden aus dem stationären Handel erhoben wurden. Davon waren 34 Produkte nikotinhaltig (55%) und 28 Produkte nikotinfrei (45%).

 

Insgesamt entsprachen über 70% der Proben den tabakrechtlichen Vorgaben. Dies waren deutlich mehr Proben als noch in den Vorjahren. Allerdings wurden in diesem Jahr keine Proben aus dem Internethandel oder von Dampfer-Messen erhoben.

Nikotin

Der gesetzlich vorgegebene Nikotin-Höchstgehalt von 20 mg/ml wurde in keiner der nikotinhaltigen Proben überschritten. Der deklarierte Nikotingehalt stimmte bei fast allen nikotinhaltigen Proben mit dem tatsächlichen, analytisch bestimmten Gehalt überein. Nur in zwei Produkten war der Nikotingehalt um knapp 20% geringer als deklariert. Erfreulicherweise enthielten alle als „nikotinfrei“ deklarierten Produkte kein Nikotin.

Aromastoffe

Insgesamt wurden 33 verschiedene Aromastoffe in den Proben untersucht. Ziel war es zum einen zu überprüfen, ob verbotene Zusatzstoffe enthalten sind und zum anderen eine Übersicht zu erhalten, welche weiteren, nicht regulierten Aromastoffe in den Produkten enthalten sind.

 

Verbotene Zusatzstoffe wurden auch in diesem Jahr in drei Proben nachgewiesen.

 

Die Untersuchung auf andere, nicht regulierte Aromastoffe zeigte, dass wie bereits im Vorjahr vorwiegend die Stoffe Benzylalkohol, Limonen und Linalool in den Produkten verwendet werden (in 29, 29 und 26 Proben). Daneben wurden weitere, teilweise allergene Duftstoffe wie Anisalkohol, Benzylcinnamat (Zimtsäurebenzylester), Cinnamal (Zimtaldehyd), Eugenol, Geraniol, Neral und Geranial in geringen Mengen (bis zu 0,3 g/l) nachgewiesen. Die höchsten Gehalte wurden bei den Aromastoffen Benzylalkohol (ca. 5 g/l) und Linalool (ca. 1,2 g/l) ermittelt.

Kennzeichnung

Die häufigsten Beanstandungsgründe betrafen Kennzeichnungsmängel. Hier entsprachen 17 von 62 Proben (27,4%) nicht den tabakrechtlichen Vorgaben (Abbildung 3).

 

a) vorgeschriebene Informationen

 

Als deutliche Verbesserung zeigte sich, dass unter 10% der Proben (6 von 62) Kennzeichnungsmängel hinsichtlich vorgeschriebener Informationen aufwiesen. Beispielsweise fehlten auf den Packungen der Hinweis, dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf (2x), oder die Angabe des Loses (4x). Teilweise waren Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Beipackzettel fehlerhaft (3x). Nur zwei Produkten war überhaupt kein Beipackzettel beigelegt. Der Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ war bei allen nikotinhaltigen Produkten angebracht worden, lediglich bei zwei Produkten nicht gemäß dem gesetzlich geforderten Wortlaut.

 

b) irreführende Abgaben

 

Dennoch wies etwa jede 6. Probe irreführende Angaben auf. Bei zwei Proben war der Nikotingehalt im Produkt geringer als deklariert, bei 8 Proben wurden Geschmacksangaben mit Bildern und textlichen Umschreibungen angegeben und eine Probe enthielt Angaben, die eine stimulierende Wirkung suggerieren.

 

Kennzeichnungsmängel

Abbildung 3: Darstellung der tabakrechtlichen Kennzeichnungsmängel von 34 nikotinhaltigen und 28 nikotinfreien Liquids

CLP-Verordnung

Von den 62 Proben fielen 44 Proben in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung und wurden daher vom RPT auf die entsprechenden Vorgaben überprüft. Dabei wurde bei 41 Proben (97%) mindestens ein Mangel festgestellt. Die meisten Proben wiesen Mängel bezüglich der Kennzeichnung auf (40 Proben), bei sieben Proben ergaben sich Mängel bei der Verpackung und eine Probe war fehlerhaft eingestuft. Zudem konnten bei zwei Proben Mängel beim Onlinehändler hinsichtlich der Werbung im Internet festgestellt werden.

 

Bei drei Proben handelte es sich um sogenannte Pods (Nachfüllbehälter für Verdampfersysteme). Diese unterlagen nicht nur der CLP-Verordnung, sondern zusätzlich auch dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV). Diesbezüglich wiesen alle drei untersuchten Pods Mängel auf.

 

Kennzeichnungsmängel

Abbildung 4 Verteilung der festgestellten Verstöße durch das Regierungspräsidium Tübingen

Fazit

Mit einer Beanstandungsquote von knapp 30% halten mehr Produkte die tabakrechtlichen Vorgaben ein, als in den Vorjahren (2018: 57%, 2019: 55%, 2020: 53%). Allerdings wurden im Jahr 2021 ausschließlich Proben aus dem stationären Handel erhoben und keine aus dem Internethandel oder von Fach-Messen, die erfahrungsgemäß höhere Beanstandungsquoten aufweisen.

 

Mehr als jede fünfte der nikotinfreien und knapp jede dritte der nikotinhaltigen Proben entsprach nicht den tabakrechtlichen Vorgaben.

 

Keins der Produkte überschritt den Höchstgehalt von 20 mg/ml Nikotin. Der deklarierte Nikotingehalt auf der Packung stimmte meist mit dem tatsächlichen im Produkt überein.

 

Zwar wird die Kennzeichnung der Produkte besser, trotzdem weisen noch mehr als ¼ der Proben Kennzeichnungsmängel nach Tabakrecht auf. Auch die Mängelquote bei der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung ist weiterhin sehr hoch.

 

Die Ergebnisse der Schwerpunktaktion zeigen, dass die gezielte Überwachung von E-Liquids weiterhin notwendig ist. 2022 wird das Projekt weitergeführt. Dann sollen auch wieder Proben von Fach-Messen erhoben werden.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 03.08.2022