Baden-Württemberg

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

PWS Untersuchungsergebnisse 2016

Julia Kajzar, CVUA-Karlsruhe

 

Nationaler Rückstandskontrollplan

 

Für Baden Württemberg wurden am CVUA Karlsruhe im Jahr 2016 im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) insgesamt 5049 Proben von tierischen Lebensmitteln bzw. lebensmittelliefernden Tieren auf pharmakologisch wirksame Stoffe unter Einsatz von chemisch-physikalischen Methoden analysiert. 16 % der Proben wurden in Erzeugerbetrieben erhoben und 84 % stammten aus Schlachtbetrieben. In Proben von 8 untersuchten Tieren wurden Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nachgewiesen, hiervon wurden lediglich 4 (0,08 %) Proben beanstandet, da die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden.
Beanstandet wurden:

 

  • Zwei Milch Proben von Kühen, da in ihnen Rückstände von antibiotisch wirksamen Stoffen aus der Gruppe ß-Lactame oberhalb der zulässigen Höchstmenge nachgewiesen wurden. In der einen Milchprobe wurde Benzylpenicillin, und in der anderen Milchprobe Cloxacillin nachgewiesen.
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  • Zwei Forellen Proben eines Erzeugers, in deren Muskulatur der verbotene Wirkstoff Leucomalachitgrün nachgewiesen wurde. Bei Leucomalachitgrün handelt es sich um den Hauptmetaboliten von Malachitgrün, einem Trimethylmethanfarbstoff mit bakterizider und fungizider Wirkung. Malachitgrün wird bei Zierfischen zur Behandlung der Weißpünktchen Krankheit eingesetzt, bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren ist der Einsatz von Malachitgrün jedoch aufgrund der mutagenen, kanzerogenen, teratogenen und fertilitätsstörenden Eigenschaften verboten. Die Ursache für diese Leucomalachitgrünbefunde konnte allerdings nicht geklärt werden.

 

Weitere Informationen zur bundesweiten Auswertung der Ergebnisse des NRKP finden sich auch in den Jahresberichten zum NRKP des BVL unter: http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung/05_NRKP/lm_nrkp_node.html

 

Ergänzende Untersuchungen mittels Screeningverfahren aufgrund der nationalen Regelung nach § 10 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) für Schlachttiere

 

Die deutsche Tier-LMÜV verpflichtet die zuständigen Behörden 2 % aller Kälber und 0,5 % aller gewerblich geschlachteten Huftiere auf Rückstände zu untersuchen. Dies sind mehr Proben als der NRKP, der auf EU-Vorgaben basiert, für Schlachttiere vorsieht. Die Differenz der Proben zwischen den Vorgaben des NRKP und der Tier-LMÜV wird in der Regel zunächst mittels des sogenannten allgemeinen Hemmstofftest (AHT) untersucht. Der AHT ist ein bakterieller Test, der auf der Wachstumshemmung des Testkeims Bacillus subtilis beruht. Mit dem AHT werden von einem Tier immer Niere und Muskulatur auf das Vorhandensein von Hemmstoffen überprüft. Fällt der AHT positiv aus, wird die Probe mit Hilfe chemisch-physikalischer Methoden weiter analysiert, um die Wirkstoffe, die den Hemmhof verursachen, zu identifizieren und zu quantifizieren. In Baden-Württemberg wurden 2016 insgesamt rund 30.300 Tiere mittels AHT untersucht. 6.238 Tiere wurden davon am CVUA Karlsruhe getestet, die anderen Untersuchungen erfolgten zum größten Teil in den Laboren einiger Kreisbehörden mit großen Schlachtbetrieben. Ein kleiner Anteil wurde des Weiteren noch an den CVUAs in Stuttgart sowie am STUA Aulendorf untersucht.

 

Werden positive Hemmstoffbefunde festgestellt, werden die Proben zur chemisch-physikalischen Nachuntersuchung an das CVUA Karlsruhe eingesandt. Im Berichtsjahr waren dies Proben von 92 Tieren. Insgesamt konnten in den Proben von 44 Tieren (0,15 %) Rückstände identifiziert werden. Bei 34 Tieren (0,11 %) überschritten die identifizierten Rückstände die zulässigen Höchstmengen und wurden aus diesem Grund beanstandet.

 

Die im Vergleich zum NRKP relativ hohe Beanstandungsrate ist darauf zurückzuführen, dass ein AHT auch dann durchgeführt wird, wenn bei einem Schlachttier im Rahmen der Fleischuntersuchung Anzeichen einer Erkrankung festgestellt und nach amtlicher Beschlagnahme weitergehenden Untersuchungen durchgeführt werden.
Tabelle 1 enthält eine Aufstellung der positiven Rückstandsbefunde aller mittels AHT untersuchten Proben.

 

Tabelle1: Hemmstoffproben von Schlachttieren mit Rückstandsbefunden

Hemmstoffproben von Schlachttieren mit Rückstandsbefunden.

 

 

Lebensmittelüberwachung

 

Neben den Proben nach dem NRKP und § 10 Tier-LMÜV werden in Baden-Württemberg auch Lebensmittel tierischer Herkunft aus dem Handel (amtliche Proben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) stichprobenartig auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe überprüft. Im Rahmen der allgemeinen Lebensmittelüberwachung wurden im Jahr 2016 am CVUA Karlsruhe insgesamt 800 Proben aus dem Handel untersucht. Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe wurden in 11 Proben (1,4 %) nachgewiesen. 2 dieser Proben (0,3 %) wurden beanstandet, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Rückstandsbefunde in den Proben aus dem Lebensmittelhandel.

 

Tabelle2: Proben aus dem Lebensmittelhandel mit Rückstandsbefunden

Proben aus dem Lebensmittelhandel mit Rückstandsbefunden.

 

 

Bei den zwei zu beanstandenden Proben handelte es sich um Honige, eine Verfolgungsprobe zu einer beanstandeten Probe aus dem Vorjahr und eine Planprobe. Somit wurden wie auch in den vergangenen Jahren auch dieses Jahr wieder Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Honigen nachgewiesen. Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe können unter anderem in Honig durch eine Behandlung von Bienen mit Tierarzneimittel gelangen („carry over“). In dem einen Blütenhonig wurde Sulfadimidin nachgewiesen, ein Antibiotikum aus der Gruppe der Sulfonamide. Jedoch ist die Anwendung von Sulfadimidin bei Bienen in der EU nicht zugelassen, folglich dürfen in Honig keine Rückstände an Sulfadimidin nachgewiesen werden (Nulltoleranz). In dem anderen Blütenhonig wurde Chloramphenicol (CAP) nachgewiesen. Eine Behandlung von lebensmittelliefernden Tieren mit Chloramphenicol ist aufgrund seiner mutagenen, kanzerogenen und genotoxischen Eigenschaften in der EU generell verboten. Der Eintragsweg von Chloramphenicol in den untersuchten und beanstandeten Honig konnte bislang noch nicht geklärt werden und ist Anlass für weitere Überprüfungen im Erzeugerbetrieb.

 

 

Weitere Informationen:


* Internetseite CVUA Abt.3 PWS

https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=2&ID=2066

 

Artikel erstmals erschienen am 07.08.2018 12:08:39

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