Baden-Württemberg

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Internethandel: Verbotene Stoffe in Schlankheitsmitteln

Carolin Geng, Tábata Rajcic de Rezende, Oliver el-Atma, Stephan Walch, Dirk W. Lachenmeier

 

Müheloses Abnehmen in kürzester Zeit, ohne Veränderung des Ernährungs- oder Bewegungsverhaltens, womöglich noch mit Geldzurückgarantie – mit solchen Werbeversprechen locken häufig Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln für die Gewichtsreduktion. Oftmals enthalten diese Produkte nicht erlaubte pharmakologische Wirkstoffe, um die entsprechende Wirkung zu erzielen. Im Jahr 2017 wurden speziell im Internet verkaufte Schlankheitsmittel bzw. „Fettburner“ Produkte mit dem Fokus „Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel“ untersucht. In 3 von 9 Proben wurden dabei unerlaubte Arzneistoffe nachgewiesen.


Im Internethandel findet sich immer wieder eine Vielzahl von Produkten, die im Grenzbereich zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln liegen. Solche Borderline-Produkte sind häufig Auslöser für Meldungen im Schnellwarnsystem RASFF. Dabei handelt es sich oft um Nahrungsergänzungsmittel oder Schlankheitstees, welche nicht deklarierte hochwirksame Arzneistoffe enthalten und letztlich meist illegale Arzneimittel sind. Die Einnahme dieser Produkte kann zu erheblichen Risiken für den Verbraucher führen. Schon in den vergangenen Jahren wurden allein vom CVUA Karlsruhe in Schlankheits- und Fettburner-Produkten u.a. Sennesblätter bzw. -früchte [1], Sibutramin, Phenolphthalein [2], Bisacodyl, Spironolacton, Triamteren und Hydrochlorthiazid [3] als nicht deklarierte Arzneistoffe nachgewiesen. Die identifizierten Wirkstoffe kamen auch in Kombination vor.

 

Das Bild zeigt verschiedenen offenen Verpackungen von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, sowie eine Kaffeedose mit Pulver und mehrere Teebeutel.

Abb. 1 Untersuchte Schlankheitsprodukte, Foto: CVUA Karlsruhe

 

Für den Verbraucher ist oft nicht erkennbar, ob es sich bei dem ausgewiesenen Produkt um ein Lebensmittel (Spezialfall Nahrungsergänzungsmittel) oder Arzneimittel handelt. Zudem liegt bei möglichen Importprodukten aus dem Onlinehandel eine weitere Problematik vor: Im EU-Ausland und selbst im EU-Binnenmarkt gelten in den unterschiedlichen Mitgliedsländern teilweise unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. In Deutschland unter das Arzneimittelgesetz fallende Stoffe können im Ursprungsland in einigen Fällen als Nahrungsergänzungsmittel zulässig sein.


Nahrungsergänzungsmittel versus Arzneimittel

Die Begriffsbestimmungen sind in § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) sowie in § 2 des Arzneimittelgesetzes  (AMG) definiert. Grundsätzlich gehören Nahrungsergänzungsmittel (Nem) zu den Lebensmittelgruppen und dienen der Ergänzung der allgemeinen Ernährung von gesunden Menschen. Dabei handelt es sich um ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Nährstoffe im Sinne der NemV sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente. Sie müssen in dosierter Form (z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen oder ähnlichen Darreichungsformen) zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen bereitgestellt werden. Bei der Bewerbung von Nem sind Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, nicht erlaubt. Sie dürfen somit nicht als Arzneimittel verkauft oder beworben werden. Weiterhin sind bestimmte Aussagen mit Gesundheitsbezug (Claims) auf Lebensmitteln zulässig, wenn die beworbene Fähigkeit mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen worden ist. Ist dies erfüllt, so können sie in die Gemeinschaftsliste der Europäischen Kommission aufgenommen werden. Diese ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/nuhclaims/ [4].

 

Arzneimittel dagegen sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper anzuwenden sind. Sie sind dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (Präsentations- oder Bezeichnungsarzneimittel bzw. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische ider metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (Funktionsarzneimittel).

 

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Tabelle 1: Die wichtigsten Punkte zur Unterscheidung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln

 

Internetprojekt „Schlankheitsmittel“

Die Problematik mit Borderline-Produkten ist schon lange aus früheren Untersuchungsprojekten bekannt. In den vergangenen Jahren wurden in Nahrungsergänzungsmitteln (Schlankheitskapseln) und/oder Lebensmitteln des Allgemeinverzehrs (Schlankheitstees und -kaffees) aus dem Onlinehandeln mehrfach nicht erlaubte pharmakologische Stoffe (z.B. Sibutramin) nachgewiesen. Aus diesem Grund haben das Internetüberwachungsteam in Baden-Württemberg (Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) am Regierungspräsidium Tübingen und CVUA in Karlsruhe) und die Arzneimitteluntersuchungsstelle am CUVA Karlsruhe das Projekt im Jahr 2017 erneut aufgegriffen. Nach Onlinerecherche wurden auffällige Produkte mit übertriebenen Auslobungen bezüglich einer möglichen Gewichtsreduktion sowie mit Auslobungen auf die „Natürlichkeit“ der Produkte mit „rein pflanzlichen“ Zutaten gewählt. Insgesamt wurden 9 Produkte untersucht (8 Testkäufe und 1 amtliche Probe, siehe Tabelle 2). Sie wurden auf die stoffliche Zusammensetzung, aber auch auf Kennzeichnung und Aufmachung überprüft. Keine der untersuchten Proben entsprach dabei vollständig den gesetzlichen Vorgaben. In zwei Proben wurden unerlaubte Arzneistoffe nachgewiesen und alle Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf.

 

 

Tabelle 2: Übersicht der Untersuchungsergebnisse des Schlankheitsmittelprojekts in 2017

 

Was können die nachgewiesenen Stoffe bewirken?

Synephrin stammt ursprünglich aus der Schale der Bitterorange (Citrus aurantium) und wird aufgrund der sympathikusanregenden Eigenschaften, welche zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verringerung des Appetits führen, in Sportler- und Schlankheitsmitteln verwendet. Häufig enthalten diese Produkte auch noch Koffein. Diese beiden Stoffe besitzen Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und bei gleichzeitiger Aufnahme können sich diese Effekte gegenseitig verstärken. Dies betrifft insbesondere das Potenzial zur Erhöhung der Herzfrequenz -möglicherweise in Verbindung mit Herzrhythmusstörungen- und zur Erhöhung des Blutdrucks. Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sollten in solchen Produkten die zugeführten Mengen an Bestandteilen von Citrus aurantium-Extrakten innerhalb des Bereiches der Aufnahmemengen durch traditionelle Lebensmittel wie Orangen oder Bitterorangen liegen. Deshalb gibt das BfR zu Synephrin eine maximale Tagesdosis in Nahrungsergänzungsmitteln von ca. 6,7 mg vor. Diese Menge entspricht der Aufnahme über traditionelle Lebensmittel mit maximalen Gehalten an Synephrin bei Durchschnittsverzehrern [5].

 

Fluoxetin ist ein als Antidepressivum eingesetzter Arzneistoff, der als selektiver Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer wirkt. Therapeutisch wird es in Kombination mit einer Psychotherapie zur Behandlung von Depressionen, Zwangsstörungen und Bulimie eingesetzt. Unter den Nebenwirkungen wird ein geringer Gewichtsverlust aufgeführt, weshalb für die Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln der Einsatz dieses Stoffes in Schlankheitsmitteln nutzbringend erscheint. [6].

 

Cassia Senna ist eine der Senna-Arten, aus denen Sennesdrogen (Früchte und Blätter) gewonnen werden. Sennesdrogen wirken aufgrund der enthaltenen Dianthronglykoside abführend und unterliegen in Deutschland als Arzneistoff dem Arzneimittelrecht [7]. Sennesdrogen wurden als anthranoidhaltige Abführmittel im Stufenplan zur Risikenminimierung berücksichtigt:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sieht nur bei kurzfristiger Anwendung und Beachtung der Sicherheitshinweise ein hinnehmbares Nutzen-Risiko-Verhältnis [8]. Problematisch ist, dass aufgrund der bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht vorgeschriebenen Packungsbeilage diese geringe einzuhaltende Anwendungsdauer für den Verbraucher nicht erkennbar ist. Aufgrund der abführenden Wirkung kommt es zu einer geringeren Kalorienaufnahme, was die Pflanzenbestandteile interessant für Schlankheitsprodukte macht.

 

Fazit

Alle in den Proben nachgewiesenen Stoffen sind nicht bedenkenlos in Form von Nahrungsergänzungsmitteln einzunehmen. Zwar ist nur Fluoxetin verschreibungspflichtig, jedoch gehen auch von Sennesdrogen und Synephrin Risiken aus, bei denen es entsprechender fachlicher Beratung und medizinischer Betreuung bedarf, weswegen Sennesdrogen der Apothekenpflicht unterliegen. Bei unsachgemäßer Einnahme von „versteckten“ für den Verbraucher nicht erkennbaren Arzneistoffen und ohne begleitende Betreuung  ist immer von einem erheblichen Gesundheitsrisiko durch Kontraindikationen und Nebenwirkungen auszugehen. Man kann den Verbraucher nur warnen, fragwürdige Schlankheitsmittel aus dem Internet zu bestellen -insbesondere, wenn die Werbung übertriebene Claims (schnelle und unrealistische Erfolgsverspreche) enthält. Verbrauchertipps speziell in Bezug zu Nahrungsergänzungsmitteln sind u.a. auf der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abrufbar: https://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/01_FuerJournalisten_Presse/01_Pressemitteilungen/01_Lebensmittel/2017/2017_01_02_PI_schlankheitsmittel.html

 

 

Literatur:

[1] O. el-Atma, W. Ruge (2014) „Schlankheitstees ein ungefährlicher Genuss?“
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=13&ID=1863&Pdf=No&lang=DE
[2] M. Kohl-Himmelseher (2014) „LiDa-Kapseln – Diät mit Gesundheitsrisiko“
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=13&ID=1915&Pdf=No&lang=DE
[3] O. el-Atma, M. Kohl-Himmelseher (2012) „ Arzneimittelfälschung auf hohem Niveau“
https://www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?subid=2&Thema_ID=13&ID=1520&Pdf=No&lang=DE
[4] EU-Register of Nutrition and Health Claims http://ec.europa.eu/nuhclaims/
[5] BfR: Stellungnahme Nr. 004/2013 vom 16.11.2012: Gesundheitliche Bewertung von synephrin- und koffeinhaltigen Sportlerprodukten und Schlankheitsmitteln
http://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-bewertung-von-synephrin-und-koffeinhaltigen-sportlerprodukten-und-schlankheitsmitteln.pdf
[6] https://de.wikipedia.org/wiki/Fluoxetin
[7] Wichtl M, Bauer R, Blaschek W (2016) Wichtl – Teedrogen und Phytopharmaka – Ein Handbuch für die Praxis. (Stuttgart: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft)
[8] Pressemitteilung 07/96 des BfArM vom 31.07.1996

 

 

Aktualisiert: 05.03.2019

 

Artikel erstmals erschienen am 25.07.2018 12:16:19

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