Importkontrollen bei Mykotoxinen – Verbraucherschutz schon an der Grenze

Elisabeth Burgmaier-Thielert, Ulrike Kocher, Dr. Gregor Vollmer (CVUA Sigmaringen)

 

Am CVUA Sigmaringen werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung auch Importproben auf Mykotoxine untersucht. Diese Kontrollen sollen sicherstellen, dass nur sichere Lebensmittel auf den europäischen Markt gelangen. Die Ergebnisse der Importuntersuchungen aus den Jahren 2015 bis 2017 zeigen, dass bei getrockneten Feigen und gerösteten, gesalzenen Pistazien weiterhin erhöhte Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin A festgestellt werden.

 

Foto von Pistazien. Quelle: CVUA Sigmaingen.

Abbildung 1: Geröstete, gesalzene Pistazien in der Schale – gut aussehend, aber doch mit Aflatoxinen belastet (Bild: CVUA Sigmaringen)

 

Mykotoxine

Mykotoxine sind Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen. Schimmelpilze benötigen für ihr Wachstum ein feuchtwarmes Klima, das in vielen tropischen und subtropischen Gebieten vorzufinden ist. Gerade aus diesen Regionen kommen viele pflanzliche Lebensmittel, die aus klimatischen Gründen in unseren Breiten nicht angebaut werden können und daher in die EU importiert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gewürze aus Äthiopien, Haselnüsse und Sultaninen aus der Türkei, Kaffee aus Brasilien und Kakao aus Ghana. Bei diesen Herkunftsländern handelt es sich um sogenannte Drittländer. Um die Sicherheit und den Schutz der EU-Verbraucher gewährleisten zu können, müssen auch importierte Lebensmittel die Höchstgehalte für Mykotoxine der Europäischen Union einhalten.

 

Infokasten 1

Überwachung der Mykotoxin-Belastung von Lebensmitteln aus Drittländern

Lebensmittel aus Drittländern werden schon vor der Einfuhr (= Import) in die EU stichprobenweise auf ihren Mykotoxingehalt kontrolliert, damit hoch belastete Ware gar nicht erst auf den EU-Binnenmarkt gelangt. Für Lebensmittel, die im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) wiederholt mit überhöhten Mykotoxingehalten gemeldet werden, hat die Europäische Kommission in zwei speziellen Vorschriften verstärkte amtliche Importkontrollen (auch Vorführpflicht genannt) zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt. Im Rahmen der Kontrolle wird bei allen Lieferungen eine Dokumentenprüfung durchgeführt. Die Häufigkeit von Warenuntersuchungen ist abhängig vom Lebensmittel und vom Drittland (siehe Tabelle 1). Diese Vorgaben werden in der Regel halbjährlich oder bei aktuellem Bedarf aktualisiert, um auf neu auftretende Risiken schnell reagieren zu können. So regelt zum Beispiel die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014, dass nur jede 20. Sendung bei Haselnüssen, aber jede 2. Sendung bei Pistazien aus der Türkei auf Aflatoxine zu untersuchen ist.
 

Meistens werden zusätzlich zu den verstärkten Einfuhrkontrollen von der EU-Kommission Inspektionen in den Erzeugerländern durchgeführt, um dortige Missstände aufzudecken. Diesen Drittländern werden dabei auch Verbesserungen vorgeschlagen und Auflagen gemacht, um möglichst effektiv und schnell die Belastung von Importware mit Mykotoxinen zu minimieren.

 

Foto von Feigen. Quelle: CVUA Sigmaingen.

Abbildung 2: Getrocknete Feigen (Bild: CVUA Sigmaringen)

 

Tabelle 1
Tabelle 1 als Grafik. Quelle: CVUA Sigmaringen.

 

Importkontrolle

Die Importkontrollen (vgl. Infokasten 1) werden von den Zollämtern durchgeführt. Baden-Württemberg hat einen benannten Eingangsort an der EU-Außengrenze zur Schweiz hin. Es handelt sich dabei um den „Grenzübergang Rheinfelden Autobahn“. Zusätzlich sind noch Binnenzollämter benannt, bei denen die vorführpflichtigen Lebensmittel auch zur Beprobung auf Mykotoxine angemeldet werden können. Für Baden-Württemberg sind das Weil am Rhein, Rheinfelden, Singen, Ulm, Stuttgart/Flughafen, Stadt Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe sowie Mannheim.

 

Probenahme und Untersuchung

In Zusammenarbeit mit den Zollämtern erheben in der Regel die Lebensmittelkontrolleure statistisch repräsentativ die Importproben. Die Ware bleibt bis zum Abschluss der Untersuchungen vorsorglich gesperrt. Die Importproben werden dann dem CVUA überbracht und dort im Labor vorrangig bearbeitet, da die Bearbeitung dieser Proben innerhalb von 15 Arbeitstagen abgeschlossen sein muss. Sofern die ermittelten Mykotoxingehalte unterhalb der entsprechenden Höchstgehalte liegen, können die Zollämter die gesperrte Ware zur Einfuhr freigeben.

 

Untersuchungsergebnisse

Am CVUA Sigmaringen wurden über die Jahre 2015 bis 2017 insgesamt 106 Importproben untersucht. Im Jahr 2016 sind nur 22 Proben eingegangen (vgl. Abbildung 3). Zurückzuführen ist dies auf die auffallend niedrige Zahl an Pistazien-Proben. Die meisten Proben stammten aus der Türkei, nur wenige aus dem Iran, aus Georgien, Aserbaidschan, Jordanien, Ägypten und Australien.


Proben 2015; Zum Vergrößern klicken Proben 2016; Zum Vergrößern klicken Proben 2017; Zum Vergrößern klicken

Abbildung 3: Art und Anzahl der Proben in den Jahren 2015 bis 2017

 

Im Untersuchungszeitraum von 2015 bis 2017 sind erfreulicherweise bei Haselnüssen, Sultaninen und Gewürzen die EU-Vorschriften eingehalten worden. Lediglich Pistazien und getrocknete Feigen fielen immer wieder auf (vgl. Tabelle 2).
Im Jahr 2015 erfüllten 4 der untersuchten Proben die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht (vgl. Infokasten 2):
•    2 Pistazien-Proben mit erhöhten Aflatoxin B1-Gehalten (9,9 µg/kg und 11,7 µg/kg)
•    1 Trockenfeigen-Probe mit erhöhtem Aflatoxin B1-Gehalt (10,5 µg/kg) und erhöhtem Gesamt-Aflatoxin-Gehalt

        (17,2 µg/kg)
•    1 Trockenfeigen-Probe mit erhöhtem Ochratoxin A-Gehalt (10,5 µg/kg).
Im Jahr 2016 waren alle Importproben für den EU-Markt verkehrsfähig.
Im Jahr 2017 waren 3 Proben auffällig: 
•    1 Pistazien-Probe mit sehr hohem Aflatoxin B1-Gehalt (22,8 µg/kg) und Gesamt-Aflatoxin-Gehalt (34,8 µg/kg)
•    1 Trockenfeigen-Probe mit einem erhöhten Gesamt-Aflatoxin-Gehalt von 12,0 µg/kg
•    1 Trockenfeigen-Probe mit einem erhöhten Ochratoxin A-Gehalt von 13,0 µg/kg.
Die Beanstandungsquoten von 8,9 % im Jahr 2015 und 7,7 % im Jahr 2017 (vgl. Tabelle 2) erscheinen hoch, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Ware bereits an der Grenze abgewiesen wird und damit erst gar nicht hier in den Handel kommt.

 

Infokasten 2

Höchstgehalte für Pistazien und Trockenfeigen

Aflatoxine sind europaweit in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 [3] geregelt. Bei Pistazien liegt der Höchstgehalt für Aflatoxin B1 bei 8,0 µg/kg und für die Gesamt-Aflatoxine (Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2) bei 10,0 µg/kg. Für Trockenfeigen liegen sie bei 6,0 µg/kg für Aflatoxin B1 und bei 10,0 µg/kg für die Gesamt-Aflatoxine.
Für Ochratoxin A in Trockenfeigen ist in der nationalen Kontaminanten-Verordnung [4] ein Höchstgehalt von 8,0 µg/kg festgelegt.

 

Tabelle 2

Tabelle 2 als Grafik. Quelle: CVUA Sigmaringen.

 

Fazit

Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass der Hauptanteil der Importproben unauffällig ist. Pistazien und getrocknete Feigen sind jedoch weiterhin Brennpunkte. Es ist daher sehr erfreulich, dass die EU-Kommission zum gesundheitlichen Verbraucherschutz auch direkt in den Drittländern Inspektionen durchführt und erforderlichenfalls strenge Maßnahmen empfiehlt, um dadurch an einer stetigen Verbesserung zu arbeiten. Die Untersuchung auf Mykotoxine bei vorführpflichtigen Lebensmitteln ist dabei ein wichtiger Baustein.

 

Quellen

[1] DVO (EU) Nr. 884/2014: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242/4)
[2] VO (EG) Nr. 669/2009: Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194/11), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2298 vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 329/26)
[3] VO (EG) Nr. 1881/2006: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364/5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/290 vom 26. Februar 2018 (ABl. L 55/27)
[4] Kontaminanten-Verordnung:  Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656)

 

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Artikel erstmals erschienen am 12.07.2018