Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Ein Aroma-Präparat, das nicht für den Verkauf an einen Endverbraucher bestimmt ist, muss entsprechend der Vorgaben der Artikel  14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet werden. Grundsätzlich müssen die vorgeschriebenen Angaben gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar,  außerdem für den Käufer leicht verständlich formuliert sein. Folgende Elemente sind vorgeschrieben (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008):

  1. Verkehrsbezeichnung: entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des Aromas (Buchstabe a.);
  2. entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder die Angabe „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln (Buchstabe b.);
  3. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung (Buchstabe c.);
  4. Angabe zur Kennzeichnung der Partie oder des Loses (Buchstabe d.);
  5. in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile eine Liste:
    1. der enthaltenen Aromakategorien und
    2. aller anderen im Erzeugnis enthaltenen Stoffe oder Materialien mit ihrer Bezeichnung oder gegebenenfalls ihrer E-Nummer;
    (Buchstabe e.)
  6. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers (Buchstabe f.);
  7. die Angabe der Höchstmenge jedes Bestandteils oder jeder Gruppe von Bestandteilen, die einer mengenmäßigen Begrenzung in Lebensmitteln unterliegen, und/oder geeignete Angaben in klarer und leicht verständlicher Formulierung, die es dem Käufer ermöglichen, diese Verordnung oder andere einschlägige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts einzuhalten (Buchstabe g.);
  8. die Nettofüllmenge (Buchstabe h.);
  9. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Buchstabe i.);
  10. gegebenenfalls Angaben über Aromen oder sonstige Stoffe, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird und die in Anhang IIIa – Verzeichnis der Lebensmittelzutaten – der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt sind (Buchstabe j.).

Buchstabe j. bezieht sich auf die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Statt auf der Verpackung können die unter den Buchstaben e. und g. vorgeschriebenen Angaben auch auf Lieferpapieren angegeben werden, wenn die Angabe „nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis erscheint (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008).

Für die Kennzeichnung natürlicher Aromen müssen die Vorgaben des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 befolgt werden.


 

 

Artikel erstmals erschienen am 24.10.2017