Kennzeichnung von Aromen in der Zutatenliste

Dr. Harald Hahn

 

Für die Kennzeichnung von Aromen bei Lebensmitteln, für deren Herstellung ein Aroma verwendet wurde, sind seit 13.12.2014 die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beachten. Nach Anhang VII Teil D dieser VO sind Aromen wie folgt zu bezeichnen:


  • Mit dem Begriff „Aroma/Aromen“ oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil
    • Aromastoffe,
    • natürliche Aromastoffe,
    • Aromaextrakte,
    • thermisch gewonnene Reaktionsaromen,
    • Raucharomen,
    • Aromavorstufen und
    • sonstige Aromen
    entsprechend der Definitionen in  Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält (Anhang VII Teil D Nr. 1, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV));


  • Mit dem Begriff „Raucharoma/Raucharomen“ oder „Raucharoma/Raucharomen aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer Lebensmittelklasse bzw. einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen“ (z.B. „Raucharoma aus Buchenholz“), wenn der Aromabestandteil Raucharomen entsprechend der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht (Anhang VII Teil D Nr. 1, 2.Spiegelstrich LMIV).

    Das heißt im Umkehrschluss, dass Raucharomen, die Lebensmitteln keinen Rauchgeschmack verleihen, d.h. zur Geschmacksabrundung oder als Zutat zu einer Gewürzmischung, nicht explizit als Raucharomen (2. Spiegelstrich), sondern wie andere Aromen (1. Spiegelstrich) gekennzeichnet werden müssen.


  • Der Begriff „natürlich“ wird zur Bezeichnung von Aromen im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet (Anhang VII Teil D Nr. 2 LMIV).


  • Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen (Anhang VII Teil D Nr. 3 LMIV.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 24.10.2017