Karlsruher Kosmetiktag 2016 „Claims und Wahrheit“ nun in der Fachpresse

Die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe

 

Emblem des Karlsruher Kosmetik Tages 2016, „Claims und Wahrheit“.

Abb.1: Emblem KKT2016

 

 

Die Ergebnisse des Karlsruher Kosmetiktags 2016 fanden jetzt Niederschlag in der Fachpresse. Am 28. und 29. September 2016 diskutierten 140 Kosmetikexperten (amtliche Kosmetiküberwachung, Industrie, externe Beratungsfirmen, Verbände) aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zwei Tage lang über das Thema Werbeaussagen kosmetischer Mittel. In sieben Themenbereichen fanden Vorträge und Podiumsdiskussionen statt: „Claims auf Rechtsbasis“, „Entwicklung neuer Rohstoffe und Anforderung an Kosmetika“, „Herausforderungen aus Sicht der Kosmetikindustrie“, „Verbrauchertests und Verbraucherschutz“ sowie „Theorie und Praxis“. Der Karlsruher Kosmetiktag war sehr informativ, vielfältig und lebendig. Die Teilnehmer waren rundum zufrieden und freuen sich schon auf den siebten KKT.

 

 

Empfang des Karlsruher Kosmetik Tages 2016. Im Vordergrund ein Blumenstrauß in einer Vase und im Hintergrund bereiten zwei Mitarbeiter des CVUA Karlsruhe die Informationsunterlagen vor.

Abb.2: Empfang KKT2016

 

Infokasten

Der englische Begriff Claim ist ein Schlagwort für Werbeaussagen. In der Kosmetikbranche werden Claims verwendet, um die Besonderheit eines Produkts hervorzuheben (z.B. die kosmetische Wirkung oder „frei von bestimmten Stoffen“) oder Hinweise auf besondere Verträglichkeit.

  

Welche Fragestellungen wurden diskutiert?

Der Verbraucher wird mit einer Vielzahl von Werbeaussagen zu Funktion, Inhalt und Wirkung von Kosmetika konfrontiert. Sind diese Informationen nützlich, verständlich und zuverlässig? Helfen sie ihm bei seiner Kaufentscheidung? Erfüllt das Produkt seine Bedürfnisse und Erwartungen? Die Kosmetikbranche benötigt Innovationskraft, steht im harten Wettbewerb und hat den Anspruch, den Verbraucher mit ihren Produkten zufrieden zu stellen. Kann sie diese Ziele erreichen, ohne übertriebene Werbeaussagen zu benutzen? Verbraucherschützer sind bemüht, unlautere Geschäftspraktiken aufzuspüren. Gelingt es ihnen, angesichts der Vielzahl an Produkten und Werbeaussagen die richtigen Zeichen zu setzen und den Verbraucherschutz vor Irreführung zu gewährleisten? Die europäische Kommission hat sich auf die Fahnen geschrieben, mit flexiblen Kriterien für die Verwendung von Werbeaussagen ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher zu schaffen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kosmetikindustrie im Weltmarkt zu behindern. Ist dieser Ansatz zielführend und welchen Beitrag können die beteiligten Bereiche leisten?

  

Infokasten

Nähere Informationen zu den einzelnen Vorträgen siehe:
Publiziertes COSSMA-Interview (Part 1: COSSMA 1-2 (2017) 46- 49; Part 2: COSSMA 3 (2017) 48 – 51)

 

 

Vortragsaal mit aufmerksamen Zuhörern.

Abb.3: Vortrag KKT2016

 

 

Welches Fazit brachte die Veranstaltung?

Die Gerichte gehen in ihrer Rechtsprechung im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln zunehmend vom flüchtig lesenden Verbraucher aus. Dies betrifft insbesondere solche Blickfangwerbungen, die dem Hersteller klare Vorteile verschaffen und ohne das „Kleingedruckte“ den Verbraucher schlichtweg in die Irre leiten. Insbesondere die ausufernde Werbung „ohne…“ bzw. „frei von…“ sollte künftig kritischer als bisher betrachtet werden. Unstrittig ist zwar, dass Claims verboten sind, die zugelassene Stoffe verunglimpfen (“ohne schädliche Parabene”). Allgemeiner gehaltene Werbeaussagen („ohne Parabene“) schaffen aber eine Grauzone, bei denen letztlich nur Gerichtsurteile Klarheit schaffen können, ob der durchschnittliche Verbraucher dadurch getäuscht oder vielleicht doch informiert wird. Rechtlich bindend sind nur EuGH-Urteile. Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie „ohne Tierversuche“ auf der Hauptschauseite bzw. mit ansprechenden Bildern/Grafiken sollte unterbunden werden, auch wenn mit Fußnoten versucht wird, das geltende Recht zu erläutern.

 

Die Kosmetikindustrie ist gut beraten, die Studien der Rohstoffhersteller bzgl. der eingesetzten und zur Werbung vorgesehenen Wirkstoffe zu sichten und bei Fragestellungen geeignete Ansprechpartner zu haben. Die wissenschaftlichen Anforderungen an die Belegbarkeit von Werbeaussagen sind mit den Leitlinien konkreter geworden. Antworten bzgl. der Übertragbarkeit von Studiendesigns müssen vorliegen. Das Beispiel des Anti-Aging-Tests von Stiftung Warentest zeigte, dass die Absprache zwischen Test- und Werbestrategie nicht immer ausreichend zu sein scheint. Marketing und Produktentwicklung (aber auch Sicherheitsbewertung, s. Coffein in Anti-Cellulite-Produkten) müssen eng kooperieren. Zur Belegbarkeit von Wirksamkeitsaussagen wäre die Entwicklung normierter objektiver Bewertungsmethoden von Vorteil, um die beworbenen Faktoren reproduzierbar und zuverlässig auswerten zu können. Bzgl. der statistischen Daten wird die Überwachung künftig vermehrt darauf achten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung zu erkennen ist. Hierbei wird der Überprüfung der Claims mit Gesundheitsbezug/höherem Risiko für den Verbraucher eine höhere Relevanz eingeräumt.

 

 

Musikalischer Ausklang.

Abb.4: Ausklang KKT2016

 

 

Artikel erstmals erschienen am 04.05.2017