Hautbleichmittel – ein riskanter Weg zum Schönheitsideal?

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Kosmetiksachverständige des CVUA Karlsruhe

 

CremetiegelIm Rahmen der amtlichen Kosmetiküberwachung wurden 5 von 35 untersuchten Hautbleichmitteln als nicht sicher für die menschliche Gesundheit beurteilt.

 

 

 

 

 

In einem am Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe durchgeführten Projekt wurden 35 Hautbleichmittel hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe und ihrer Kennzeichnung untersucht. Es wurden sowohl Produkte aus dem regulären Handel als auch Produkte, die nur im Internet erhältlich sind und als Testkäufe durch das Regierungspräsidium Tübingen erhoben wurden, überprüft. Untersuchungsschwerpunkt stellten die wegen gesundheitlicher Risiken in Diskussion befindlichen bzw. verbotenen Inhaltsstoffe Quecksilber, Hydrochinon, ß-Arbutin und Kojisäure dar. 21 der 35 Proben wurden aus unterschiedlichen Gründen beanstandet:


 Bild einer Tabelle mit Beanstandungsgründen


Fünf der untersuchten Proben wurden als nicht sicher beurteilt: eine Probe aufgrund des verbotenen Gehalts an Quecksilber (10,5 g/kg) und vier weitere Proben aufgrund hoher Gehalte an Kojisäure, die die sichere Einsatzkonzentration von 1 g/100g (bei Anwendung nur auf Gesicht und Händen) deutlich überschritten. In keiner der 35 Proben konnte Hydrochinon nachgewiesen werden.

Die Anforderungen an die Kennzeichnungsvorschriften wurden von 17 der 35 untersuchten Hautbleichmittel nicht erfüllt. Hierbei handelte es sich hauptsächlich um fehlende oder fehlerhafte Angaben bezüglich des Herstellers, der Chargennummer, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Liste der Bestandteile. Weiterhin wurden auf manchen Proben die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch nicht in deutscher Sprache angegeben oder fehlten vollständig. Bei zwei untersuchten Proben wurde außerdem die vorgeschriebene Notifizierung* nicht vorgenommen.

*Nach Artikel 13 Absatz 1 der EU-Kosmetikverordnung VO (EG) 1223/2009 muss die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels eine Notifizierung der Produkte im CPNP-Portal (Cosmetic Products Notification Portal) vornehmen.

 

 

Hautbleichmittel sind seit Jahren im Trend. Hierbei muss zwischen zwei Produktkategorien unterschieden werden:

 

A)

Creme im Gesicht Hautbleichmittel mit hochaktiven Wirkstoffen: Vor allem in asiatischen und afrikanischen Ländern, in denen helle Haut ein Schönheitsideal darstellt, sind diese Kosmetika bei Menschen mit gelber, brauner und schwarzer Hautfarbe sehr beliebt. Sie werden  als Pflegecremes großflächig auf der Haut verwendet, um die natürliche Pigmentierung  der Haut nachhaltig einzuschränken. Ihre Wirkung beruht auf der Hemmung der Neubildung des Pigments Melanin in den Hautzellen. Als hochaktive Wirkstoffe werden die von uns im Rahmen des Projektes untersuchten Substanzen Quecksilber, Hydrochinon, ß-Arbutin und Kojisäure eingesetzt. Von solchen Produkten können durchaus unerwünschte Wirkungen ausgehen. Die gesundheitlichen Risiken werden aber offensichtlich in bestimmten Verbraucherkreisen noch immer unterschätzt.

B)

BB-Cremes („Blemish Balm“ steht für „Balsam gegen Makel“): In westlichen Ländern zielt die Anwendung solcher Pflegeprodukte auf das Abdecken von Pigmentflecken - wie z.B. Altersflecken, Leberflecken und Sommersprossen - oder die Verbesserung des Hautbilds in Richtung eines makellosen, ebenmäßigen Teint. Solche BB-Cremes besitzen in der Regel hautpflegende Eigenschaften ohne unerwünschte Wirkung.

 

Der Einsatz von Hydrochinon und Quecksilber in kosmetischen Mitteln zur Hautbleichung ist in der EU verboten, da Quecksilberverbindungen toxisch sind und Hydrochinon im Verdacht steht, krebserregend zu sein. Bekannte unerwünschte Wirkungen bei der Verwendung von Hydrochinon-haltigen Hautbleichmitteln sind Hautirritationen und Kontaktdermatitis[1].

Tabelle mit umstrittenen InhaltsstoffenDie Verwendung von ß-Arbutin in Hautbleichmitteln ist aus der Sicht des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) als gesundheitlich bedenklich anzusehen, da ß-Arbutin die Eigenschaft besitzt, Hydrochinon freizusetzen[2]. Der hautbleichende Wirkstoff Kojisäure ist im Kosmetikrecht derzeit noch nicht geregelt. Allerdings stellte der wissenschaftliche Ausschuss für Verbraucherprodukte SCCS in seiner im Internet publizierten Beurteilung (SCCS/1481/12) zur Sicherheit von Kojisäure im Jahre 2012 fest, dass der Einsatz von Kojisäure in Hautbleichmitteln nur sicher ist, wenn die maximale Einsatzkonzentration von 1 g/100 g nicht überschritten wird und die Anwendung auf Gesicht und Hände begrenzt wird[3]. Typische unerwünschte Wirkungen bei der Verwendung von Kojisäure-haltigen Hautbleichmitteln sind ebenfalls Hautirritationen und Kontaktdermatitis[1].

 

Stand: März 2017

 

 

Quellen

[1] Farris, P. K. (2014): Cosmeceuticals and Cosmetic Practice. Wiley Blackwell Verlag, S.218ff.
[2] BfR Stellungnahme Nr. 007/2013 vom 25. Februar 2013: ß-Arbutin in Hautaufhellungsmitteln ist gesundheitlich bedenklich.
[3] SCCS/1481/12: Opinion on Kojic Acid, adopted by the SCCS at its 15th plenary meeting of 26-27 June 2012.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 04.04.2017