Häufig gestellte Fragen zur Seifenherstellung

Das Herstellen von Seifen hat in letzter Zeit einen großen Zuspruch. Dies hat zur Folge, dass wir sehr viele Anfragen zu den rechtlichen Anforderungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen erhalten. Mit dieser Seite wollen wir die am häufigsten gestellten Fragen beantworten. Welche räumlichen und hygienischen Bedingungen muss ich erfüllen, wenn ich Seifen herstellen möchte?


Prinzipiell gelten bei der Herstellung kosmetischer Mittel die Anforderungen der guten Her-stellungspraxis (GMP). Eine Produktion ist in Räumen möglich, die leicht zu reinigen sind und sich in sauberem Zustand befinden. Keller- oder Garagenräume, in denen Fremdgegenstän-de wie z.B. Fahrräder aufbewahrt werden, sind nicht geeignet. Die hygienischen Anforderun-gen bei flüssigen Seifen an die Produktion, das verwendete Wasser, die Packungsmateria-lien usw. sind deutlich höher als bei den in Bezug auf Haltbarkeit und Anfälligkeit für mikro-biellen Verderb relativ unproblematischen festen Seifenstücken.

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Muss ich die Produktion anmelden und wo?

 

Folgende Anmeldungen sind erforderlich (Adressen für Baden-Württemberg):

  1. 1. Anmeldung als Hersteller kosmetischer Mittel bei der für die Lebensmittel- und Kosmetiküberwachung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt od. Bürgermeisteramt und dort in der Regel die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter)
  2. 2. Anmeldung als Hersteller kosmetischer Mittel bei dem CVUA Karlsruhe oder für den Regierungsbezirk Freiburg beim CVUA Freiburg.
  3. 3. Anmeldung der Rahmenrezepturen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), um das Giftinformationszentrum zu informieren. (Referat 105 Mauerstr. 39-42 10117 Berlin)

 

Welche Dokumentation ist erforderlich?

  • Dokumentation der Rezeptur und der Arbeitsschritte
  • Nachvollziehbarkeit der verwendeten Rohstoffe (Erfassung der Rohstoffe bei Anlieferung sowie Einsatz bei Herstellung mit Angabe der Chargennummern)
  • Erstellen einer Sicherheitsbewertung, die u. a. folgende Anforderungen erfüllen muss:

 

  1. 1. Auflistung der genauen Rezeptur
  2. 2. Eine allgemeine toxikologische Bewertung der Inhaltstoffe
  3. 3. Eine toxikologische Bewertung des Fertigproduktes unter Berücksichtigung der Exposition
  4. 4. Eine Bewertung der mikrobiellen Beschaffenheit. Dies kann durch Untersuchung oder ggf. Begründung, warum diese nicht erforderlich ist, erfolgen.

 

Welche Rohstoffe können verwendet werden?

Die Vorschriften der aktuellen Kosmetikverordnung müssen beachten werden.
Hinweise zu häufig eingesetzten Rohstoffen:

 


Parfüms:

Für jedes eingesetzte Parfum bzw. für ein ätherisches Öl muss eine Konformitätsbescheinigung des Parfum- bzw. ätherischen Öl-Herstellers vorliegen, aus der hervorgeht, dass keine verbotenen Inhaltsstoffe enthalten sind und welche allergenen Duftstoffe gekennzeichnet werden müssen.

 

 


Farbstoffe:

Für die eingesetzten Farbstoffe ist eine Spezifikation der Farbstoffe unter Berücksichtigung der Verunreinigungen z.B. durch Schwermetalle erforderlich. Geeignet sind ausschließlich die nach der Kosmetikverordung zugelassenen Farbstoffe.
Link zur Internetseite des IKW zur Kosmetikverordnung

 

 


Welche Anforderungen gibt es in Bezug auf die Kennzeichnung der Produkte

Folgende Kennzeichnungselemente sind gemäß der Kosmetik-Verordnung erforderlich:

  • Angabe des Herstellers mit Adresse
  • Angabe der Chargennummer, mit der rückverfolgt werden kann, wann und mit welchen Inhaltsstoffen das Produkt hergestellt wurde.
  • Angabe des Verwendungszweckes falls dieser nicht ersichtlich ist.
  • Angabe der Liste der Bestandteile (Inhaltsstoffe nach INCI), dazu gehören auch verschiedene allergene Duftstoffe, die evtl. in pflanzlichen Rohstoffen oder in Parfums enthalten sind. Unter folgendem Link finden Sie eine Broschüre zum download.
  • Die Kennzeichnung der Bestandteile erfolgt abhängig vom Herstellungsverfahren: Bei durch unmittelbare Verseifung bei der Herstellung produzierten Seifen werden die Rohstoffe gekennzeichnet (Öle/Fette und Lauge). Werden die Seifen unter Verwendung bereits vorgefertigter Kernseife produziert, werden die verseiften Bestandteile genannt.
  • Angabe der Mindesthaltbarkeit, wenn diese unter 30 Monaten liegt, ansonsten Angabe der PAO (Period after opening) = Verwendungsdauer nach dem Öffnen

 

Je nach Inhaltsstoff können weitere Kennzeichnungen erforderlich sein, die der Kosmetikverordnung entnommen werden können.

Die Regelungen der Fertigpackungsverordnung sind zu berücksichtigen.

 

 


Welche Kennzeichnung ist bei offener Ware erforderlich ?

Bei offener Ware gelten die gleichen Anforderungen wie bei verpackter Ware.
Die Kennzeichnungselemente können z. B. auf einem Aufkleber angebracht sein.

 

 

Allgemeines

Allgemeine Informationen zur Herstellung und zum Import kosmetischer Mittel: siehe Informationsblatt für Kosmetikhersteller und -importeure


Die Kosmetik-Sachverständigen des CVUA Karlsruhe:
Andrea Keck-Wilhelm (-3629) Evamaria Kratz (-3637)
Dr. Gerd Mildau (-3603) Kirsten Wackernah (-5648)

 

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Postanschrift: Weissenburger Str. 3 D - 76187 Karlsruhe
Standort: Hoffstr. 3 D - 76133 Karlsruhe
phone +49 721 926-3611 (Zentrale)
fax +49 721 926 5539
e-mail Poststelle@cvuaka.bwl.de
homepage www.cvua-karlsruhe.de

 

 

Autor(en): Andrea Keck-Wilhelm

 

Bericht erschienen am 26.11.2008 16:10:35

Zuletzt aktualisiert am 21.05.2010 08:30:09