Blut im Beutel – ein ganz besonderer süßer Saft!?!

Ein Bericht aus unserem Laboralltag

Manfred Currle, Kerstin Zietemann

 

Eine Klinik warb auf einer Messe für die Ausbildung im Gesundheitswesen mit einem originellen Werbegeschenk:
„Candy blood“ – ein Kunststoffbeutel in der Form eines Blutbeutels mit Infusionsschlauch. Im dem „Blutbeutel“ befand sich eine rote, süß schmeckende, viskose Flüssigkeit, die über den „Infusionsschlauch“ getrunken werden sollte. 
  

Einem aufmerksamen Besucher der Messe, der „candy blood“ als Werbegeschenk erhalten hatte, fiel auf, dass der Beutel stark nach Kunststoff roch und gab das Erzeugnis bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde als Beschwerdeprobe ab.

 

Bei der Untersuchung ergab die sensorische Prüfung zunächst, dass nicht nur der Geruch des Kunststoffbeutels, sondern auch der Geruch und Geschmack des Inhalts auffällig waren.

Die chemische Ursachenforschung ergab mittels aufwändiger moderner Analysentechnik (gaschromatographische Untersuchung mit massenspektrometrischer Detektion), dass der für den Beutel verwendete Kunststoff aufgrund des Gehaltes an p-tert.-Butylbenzoesäure (PTBBA) nicht für Lebensmittel geeignet ist. Auch der Inhalt des Kunststoffbeutels, das abgefüllte „candy blood“, wies Gehalte an p-tert.-Butylbenzoesäure (PTBBA) sowie Phenol auf und war daher als nicht sicheres Lebensmittel zu beurteilen.

 

Bei PTBBA handelt es sich um eine als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Substanz. PTBBA ist zwar für die Herstellung von Lebensmittel-Bedarfsgegenständen aus Kunststoff nicht zugelassen, wird jedoch als Stabilisator bei der Herstellung von PVC für sonstige Gegenstände, die nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen, eingesetzt. Phenol wird ebenfalls bei der Herstellung von Kunststoff verwendet. Da diese beiden Substanzen auch in der Verpackung nachgewiesen wurden, ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verpackung unter Verwendung von PTBBA und Phenol hergestellt wurde. Daher liegt es nahe, dass der Befund im Lebensmittel auf einen Übergang dieser Stoffe von der Verpackung auf das Lebensmittel zurückzuführen ist und dieser Übergang als unvertretbare Veränderung des Lebensmittels zu beurteilen ist.

Auch die Untersuchung von Nachproben führte zum gleichen Ergebnis.

 

Weiterhin fehlte die Kennzeichnung in deutscher Sprache, da vom britischen Hersteller lediglich eine englischsprachige Kennzeichnung angegeben war.

 

Wie sehen die Untersuchungsergebnisse von „normalen“ alkoholfreien Erfrischungsgetränken aus?

Von den in 2014 im CVUA Stuttgart untersuchten 293 alkoholfreien Getränken wurden bei 9 % Kennzeichnungsmängel festgestellt. Lediglich in einem Fall wurde ein Farbstoff für ein alkoholfreies Getränk verwendet, der lediglich für Liköre verwendet werden darf.

 

Foto.

Abbildungen: „candy blood“ – „Blutbeutel“

 

Infokasten

Im Beschwerdefall

Auch unentgeltlich abgegebene Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Falle einer Beschwerde können die Proben bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden kostenfrei abgegeben werden.

Infos unter Service BW: Verbraucherbeschwerde einreichen

 

Bilder:

CVUA Stuttgart

 

Artikel erstmals erschienen am 03.02.2015