Bedarfsgegenstände: was wird untersucht?

Gegenstände mit Lebensmittelkontakt

Verschiedenste Verwendungszwecke erfordern die unterschiedlichsten Materialien. Ein Gefrierbeutel muss z. B. aus einer kältebeständigen Kunststofffolie bestehen, Backpapier darf bei 200 °C nicht verbrennen und Mikrowellengeschirr darf sich beim Erhitzen von Lebensmitteln nicht verformen.

 

Der Gesetzgeber fordert als oberstes Schutzziel, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Gebrauch dieser Gegenstände durch deren stoffliche Zusammensetzung nicht geschädigt werden darf.

 

Die Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt müssen nach guter Herstellerpraxis so hergestellt werden, dass diese

  • die menschliche Gesundheit nicht gefährden
    oder
  • keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittels
    oder
  • keine sensorische Beeinträchtigung des Lebensmittels bewirken.

 

Gesundheitliche Relevanz besitzen beispielsweise die nachfolgend aufgelisteten Substanzen, deren Übergang auf das Lebensmittel geprüft wird:

  • Formaldehyd, Melamin (z. B. aus Campinggeschirr, Kindertellern aus Melaminharz)
  • Primäre aromatische Amine (z. B. aus Pfannenwendern, Bratschläuchen, Servietten)
  • Photoinitiatoren (z. B. aus bedruckten Verpackungsmaterialien)
  • Weichmacher aus Weich-PVC (z. B. aus Dichtungen der Deckel von Glasgefäßen)
  • Nassverfestiger in Papier (z. B. aus Servietten, Küchentüchern)
  • Vulkanisationsbeschleuniger in Gummi (z. B. aus Milchschläuchen, Melkzeug)
  • flüchtige organische Bestandteile (z. B. aus Silikonbackformen während des Erhitzens)

 

Abbildung: verschiedene Backförmchen aus Silikon.

 

Einen ersten Hinweis auf einen unerwünschten Stoffübergang kann die sensorische Prüfung geben. Dabei wird ein möglichst einfach zusammengesetztes, geschmacksneutrales aber dennoch realitätsnahes Prüflebensmittel mit dem jeweiligen Gegenstand in Kontakt gebracht. Wird z. B. eine Kunststoffwasserflasche sensorisch getestet, so verwendet man als Prüflebensmittel Wasser. Evtl. sensorische Abweichungen werden mittels chemischer und chemisch-physikalischer Untersuchungsverfahren abgesichert.

 

Auch wird die Kennzeichnung und Aufmachung von Gegenständen mit Lebensmittelkontakt von den Sachverständigen überprüft. Eine korrekte Kennzeichnung ist deshalb unerlässlich, weil man nur bei entsprechend gekennzeichneten Gegenständen davon ausgehen kann, dass diese für den Lebensmittelkontakt bestimmt und auch geeignet sind.

 

Für bestimmte Materialien (z. B. Kunststoff, Keramik, Zellglas) ist darüber hinaus die Weitergabe von Konformitätserklärungen (KE) innerhalb der Handelskette obligatorisch. Ohne eine solche Erklärung sind diese Erzeugnisse nicht verkehrsfähig, d. h., dürfen diese nicht verkauft werden. Der Hersteller ist verpflichtet sicher zu stellen, dass seine Erzeugnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Formal bescheinigt er dies durch die Ausstellung einer derartigen Erklärung, die in Abhängigkeit des Materials mehr oder weniger umfänglich ist. Grundlage für die Konformitätserklärung sind die sogenannten „begleitenden Dokumente“ (z. B. Analysenzertifikate). Auf Basis der darin beschriebenen Untersuchungen bzw. der entsprechenden Ergebnisse ist die Konformität der jeweiligen Produkte in Bezug auf die bestehenden rechtlichen Vorgaben nachzuweisen.

 

Gegenstände mit Körperkontakt

Viele Menschen leiden an Allergien und Sensibilisierungsreaktionen, die durch Bestandteile der Nahrungsmittel, Kosmetika und Arzneimittel hervorgerufen werden. Auch Bedarfsgegenstände, die mit den Schleimhäuten oder längere Zeit mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, können Kontaktallergien und Sensibilisierungsreaktionen auslösen. Hier einige Beispiele für allergieauslösende Bestandteile:

  • Nickel in Metall (z. B. Jeansknöpfe, Modeschmuck, Piercing-Teile)
  • Dispersionsfarbstoffe in Textilien (z. B. Bekleidung)
  • lösliche Proteine in Latexprodukten (z. B. Haushaltshandschuhe, Gymnastikbänder)  

 

Einige Verbindungsklassen sind sogar als krebserregend oder als akut toxisch eingestuft, zum Beispiel:

  • Azofarbstoffe, die gesundheitsschädliche Amine abspalten können (z. B. Verwendung in Textilien und Leder)
  • Nitrosamine, die aus Verarbeitungshilfsmitteln bei der Herstellung von Kautschuk- und Gummimaterialien entstehen können (z. B. in Luftballons)
  • bestimmte Schwermetalle (z. B. Blei, Cadmium aus Schmuck; Chrom aus Lederwaren)
  • Organozinnverbindungen

 

Bei der Untersuchung von Gegenständen mit Körperkontakt wird daher gezielt auf derartige, gesundheitsschädliche Verbindungen geprüft.

 

Spielwaren und Scherzartikel

Wie alle Produkte enthalten auch Spielwaren eine Vielzahl chemischer Substanzen. Je nachdem wie fest sie in einem Produkt gebunden sind und wie stark dieses Produkt beansprucht wird, können sich kleine oder auch größere Mengen dieser Stoffe lösen, die dann beim Spielen von Kindern aufgenommen werden. Vor allem kleine Kinder stecken Spielzeug in den Mund und beißen darauf herum. Durch diese kinderspezifischen Verhaltensweisen sind sie besonders stark gegenüber den im Spielzeug enthaltenen Stoffen exponiert. Nicht zuletzt deshalb muss Spielzeug gesundheitlich unbedenklich sein und die Herstellung dieser Erzeugnisse unter allergrößter Sorgfalt erfolgen. Dazu gehört, dass gesundheitlich relevante Stoffe bei der Fertigung von Spielwaren erst gar nicht eingesetzt werden. Sollten Sie jedoch bei der Produktion unerlässlich sein, weil z. B. ohne diese Stoffe der Herstellungsprozess nicht funktioniert, dann muss zumindest dafür Sorge getragen werden, dass dieser Zusatz unter dem Gesichtspunkt der Minimierung erfolgt. Auch ist die Entfernung derartiger Stoffe als abschließender Herstellungsschritt (z. B. Ausheizen von flüchtigen Anteilen) unerlässlich.

 

Die Untersuchung von Spielwaren und Scherzartikeln ist gemäß den rechtlichen Anforderungen so ausgelegt, dass die stoffliche Zusammensetzung und deren mögliche Auswirkung auf die Gesundheit des Benutzers unter die Lupe genommen werden. Bei der Untersuchungsplanung sind Materialzusammensetzung sowie Verwendungs- bzw. Kontaktbedingungen wichtig, damit die Untersuchungsbefunde richtig beurteilt werden können. Nur durch Aufstellung einer Dosis-Wirkungsbeziehung kann im Allgemeinen der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr geführt werden.

 

Für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Spielzeugmaterialien ist u. a. entscheidend, ob bestimmte Stoffe durch Schweiß, Speichel oder Verdauungssäfte herausgelöst werden können. Besonders wichtig ist dies bei Baby- und Kleinkinderspielzeug, das in den Mund genommen wird.

 

Spielzeug muss altersgerecht gestaltet sein und den für bestimmte Altersstufen typischen Verhaltensweisen gerecht werden. Um ein richtiges Maß an Sicherheit beim Umgang mit Spielzeug zu schaffen, ist jeder Spielzeughersteller verpflichtet, seine Produkte mit dem CE-Zeichen (Erklärung des Herstellers, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, die aufgrund von EU-Bestimmungen festgelegt wurden, erfüllt sind) zu versehen. Auch muss er einschränkende Altersangaben machen, sobald für eine bestimmte Altersgruppe besondere Risiken bei der Verwendung dieser Spielzeuge bestehen. Diese Risiken können sowohl aufgrund der

  • Formgebung (scharfe Kanten, Ecken, Grate, etc.) als auch durch
  • physikalische Eigenschaften (splitternde, leicht zerstörbare Materialien, wie Glas, etc.) oder durch
  • die stoffliche Zusammensetzung (weichmachende Substanzen in PVC, Metalle, Farbstoffe) bedingt sein.

 

Ein Spielzeug mit dem Hinweis "nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten (bzw. 3 Jahren)" birgt für Kleinkinder beim Spielen Risiken und Gefahren, die vom Hersteller noch durch zusätzliche Angaben erläutert werden müssen. Fehlen derartige, einschränkende Hinweise, kann man davon ausgehen, dass von diesem Spielzeug keine Gefahr ausgeht und es für Kleinkinder geeignet ist.

 

Häufig verwendete Materialien bei der Spielzeugherstellung sind Kunststoffe. Obwohl gewisse Kunststoffe in der Kritik stehen, werden sie im Spielzeugbereich immer noch eingesetzt. So ist die Verwendung von weichgemachtem Polyvinylchlorid (Weich-PVC) immer noch gängig. Allerdings wurden inzwischen die Zusammensetzung und insbesondere auch der Zusatz an weichmachenden Substanzen geändert.

 

Für Spielzeug aus weichgemachten Kunststoffen bestehen zwei unterschiedliche Problematiken:

Einerseits spielt für die Beurteilung der Gefährlichkeit die mögliche Herauslösbarkeit der weichmachenden Substanz und die damit verbundene Verhärtbarkeit des Kunststoffmaterials eine Rolle. Andererseits wird bestimmten weichmachenden Substanzen eine östrogene Wirkung zugeschrieben, deren Aufnahme u. U. mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen verbunden ist. Um Belastungen des Kindes und hier besonders von Babys und Kleinkindern so gering wie möglich zu halten, wurde der Einsatz von bestimmten Phthalaten als weichmachende Substanzen in Spielzeug und Babyartikeln verboten.

 

Haushaltschemikalien

Diese Produkte haben aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung häufig ein erhebliches Gefahrenpotential für alle im Haushalt lebenden Personen. Gefährdet sind jedoch nicht nur die Anwender selbst, sondern vor allem Kleinkinder und verwirrte Personen. Für Produkte, die gefährliche Substanzen enthalten, werden deshalb vom Gesetzgeber je nach Rezeptur z. B. kindersichere Verschlüsse, Anwendungs- und Warnhinweise, Gefahrensymbole und ein ertastbares Warnsymbol für Sehbehinderte vorgeschrieben.

 

Bei der Untersuchung von Haushaltschemikalien wird daher auf die Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung besonders großen Wert gelegt. Auch wird die Aufmachung und Kennzeichnung dahingehend überprüft, ob auf der Verpackung Gefahrenhinweise und eine ausreichende Gebrauchsanleitung zum sicheren Gebrauch vorhanden sind.

 

 

Artikel erstmals erschienen am 18.03.2015