Cannabidiol (CBD) – ein Hype mit Gesundheitsrisiko

Stephanie Habel, Dr. Dirk Lachenmeier (CVUA Karlsruhe)

 

Hanfhaltige Lebensmittel liegen derzeit wieder voll im Trend. Immer mehr Verbraucher vertrauen auf die natürlichen Produkte und deren vermeintlich positive Wirkung auf die Gesundheit. Doch was steckt wirklich hinter den Produkten und wie steht es um die Gesundheit der Verbraucher?

 

Seit der Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften wurde der Anbau von Faserhanf in Deutschland 1996 nach langjährigem Verbot wieder gestattet. Danach wurde Hanföl als erstes Hanflebensmittel angeboten. Heute reicht die ständig anwachsende Produktpalette von hanfhaltigen Back- und Teigwaren, Süßwaren und Kräutertees bis hin zu Erfrischungsgetränken, Bieren, kosmetischen Mitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) [1]. Dabei stehen nicht mehr „klassische“ Hanflebensmittel im Vordergrund, sondern CBD-haltige Produkte, die vor allem in Form von Nahrungsergänzungsmitteln vermarktet werden und bei denen vor allem mit dem nicht-psychoaktiven Cannabinoid Cannabidiol (CBD) und dessen vermeintlich positiven Wirkungen auf die Gesundheit geworben wird. Diese hauptsächlich als CBD-Öle in den Verkehr gebrachten Produkte erleben derzeit einen regelrechten Mega-Hype [2].

 

Aktuelle Untersuchungsergebnisse

Von Anfang 2018 bis Ende Juni 2019 haben die baden-württembergischen Lebensmittelüberwachungsbehörden 49 Hanf- oder CBD-Proben zur Untersuchung ans CVUA Karlsruhe eingesandt. Aufgrund der hohen Beanstandungsquote der Proben im Jahr 2018 wurde im ersten Halbjahr 2019 ein Sonderprogramm durchgeführt, bei dem gezielt alle in Baden-Württemberg als Nahrungsergänzungsmittel angezeigten CBD-Produkte sowie alle verfügbaren CBD-Produkte im Lager eines großen Internethändlers beprobt wurden.

 

Für die Beurteilung und Einstufung der genannten Produkte ist der Gehalt des psychoaktiven Inhaltsstoffs Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) entscheidend. Unter Berücksichtigung toxikologischer Bewertungen auf Basis von Humandaten (Effekte auf das zentrale Nervensystem und Pulserhöhung) legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 2015 als LOAEL (Lowest observed adverse effect level; niedrigste Dosis mit beobachtetem toxischen Effekt) eine Dosis von 2,5 mg THC pro Tag fest. Daraus wurde unter Hinzuziehung von Sicherheitsfaktoren eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 μg THC pro kg Körpergewicht (KG) abgeleitet (ausgehend von einer Person mit einem Körpergewicht von 70 kg) [3]. Die ARfD ist die Substanzmenge, die ein Verbraucher im Verlauf eines Tages ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufnehmen kann.


Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV, heute: Bundesinstitut für Risikobewertung, BfR) hat 1997 eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 1–2 μg/kg KG/Tag abgeschätzt, aus der im Jahr 2000 folgende THC-Richtwerte für Lebensmittel abgeleitet wurden: Getränke (alkoholisch und nicht alkoholisch): 5 μg/kg, Speiseöle: 5000 μg/kg, andere Lebensmittel: 150 μg/kg [4].


Aufgrund einer Überschreitung des THC-LOAEL wurden 11 Proben als gesundheitsschädlich (siehe Tabelle 1) und aufgrund einer Überschreitung der ARfD oder BgVV-Richtwerts weitere 17 Proben als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt (siehe Tabelle 2). Somit war mehr als jede 2. Probe als nicht sicher zu beurteilen.

 

Tabelle 1: Übersicht über die als gesundheitsschädlich beurteilten Proben

Tabelle 1 zeigt eine Übersicht über die als gesundheitsschädlich beurteilten Proben. Die analysierten THC-Gehalte/Tag liegen zwischen 0,55 mg THC/Tag bis 30 mg THC/Tag. Bei vier Proben wurde mit der deklarierten täglichen Verzehrsmenge der THC-LOAEL von 2,5 mg THC/Tag überschritten. Bei weiteren sieben Proben wurde keine tägliche Verzehrsmenge deklariert und der THC-Gehalt deshalb auf Basis von einer üblichen Portion berechnet. Aufgrund der nicht deklarierten täglichen Verzehrsmengenbeschränkung kann der LOAEL mit 2 Portionen/Tag überschritten werden. Alle 11 Proben wurden daher aufgrund der Überschreitung des THC-LOAELS von 2,5 mg THC/Tag als gesundheitsschädlich beurteilt.

 

Tabelle 2: Übersicht über die als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilten Proben

 Alternativtext zu Tabelle 2: Tabelle 2 zeigt eine Übersicht über die als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilten Proben. Die analysierten THC-Gehalte pro Tagesdosis liegen zwischen 0,1 mg THC/Tag bis 1,6 mg THC/Tag. Bei allen 17 Proben kam es zu keiner Überschreitung des LOAEL von 2,5 mg THC/Tag. Jedoch überschreiten 14 Proben mit THC-Gehalten von 1,4 µg/kg KG bis 23,1 µg/kg KG (ausgehend von einer Person mit einem Körpergewicht von 70 kg) die akute Referenzdosis von 1 µg/kg KG. Drei Proben überschreiten zudem mit analysierten THC-Gehalten von 45.000 µg/kg bis 148.000 µg/kg den THC-Richtwert von 150 µg/kg. Alle 17 Proben wurden daher aufgrund der Überschreitung der akuten Referenzdosis oder des BgVV-Richtwerts als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt.

 

Weiterhin sind Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang von Menschen verzehrt worden sind, als neuartig einzustufen und bedürfen einer Zulassung (sog. Novel Food). Laut dem öffentlichen Novel Food-Katalog der Europäischen Union gelten Extrakte aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) sowie daraus gewonnene Cannabinoid-haltige Produkte als neuartige Lebensmittel, da der Verzehr von Extrakten vor 1997 nicht nachgewiesen wurde [5]. Von den 49 untersuchten Proben wurden 29 Proben als nicht zugelassenes Novel Food eingestuft und sind somit generell als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Zudem wurde bei 32 Proben die Kennzeichnung beanstandet. Lediglich 12 Proben (24 %) waren nicht zu beanstanden, wobei es sich hier hauptsächlich um normale Hanfsamenöle und hanfhaltige Getränke handelte (siehe Abbildung 1)

 

Abbildung 1: Übersicht über die Gesamtbeurteilung der 49 Proben mit Hanfbestandteilen

Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die Gesamtbeurteilung der 49 Proben mit Hanfbestandteilen. Aufgrund einer Überschreitung des THC-LOAEL wurden 11 Proben als gesundheitsschädlich und aufgrund einer Überschreitung der ARfD oder des BgVV-Richtwerts weitere 17 Proben als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Von den 49 untersuchten Proben wurden 29 Proben als nicht zugelassenes Novel Food eingestuft und sind somit generell als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Zudem wurde bei 32 Proben die Kennzeichnung beanstandet. Lediglich 12 Proben waren nicht zu beanstanden, wobei es sich hier hauptsächlich um normale Hanfsamenöle und hanfhaltige Getränke handelte.

 

Fazit

Auch wenn Teile des legal angebauten Faserhanfs zur Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln verwendet werden, sind diese Produkte nicht zwingend sicher im Sinne der lebensmittelrechtlichen Regelungen (siehe auch [6] mit weiteren Details zu Untersuchungsmethodik und Ergebnissen). Zusätzlich sind manche Teile der Hanfpflanze und insbesondere daraus gewonnene Extrakte bei der Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat als Novel Food einzustufen und damit ohne Zulassung als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Gerade von diesen extrakthaltigen Produkten geht eine erhebliche Gefahr von sehr hohen THC-Gehalten aus, bis hin in den Bereich der Rauschdosis eines Joints (10  20 mg). Lediglich Hanfprodukte, die auf Basis der weitgehend THC-freien Samen hergestellt werden, sind als unproblematisch zu bewerten, sofern sie die BgVV-Richtwerte einhalten.

 

LITERATUR

[1]    Lachenmeier, D. W. (2004). Hanfhaltige Lebensmittel - Ein Problem? Deutsche
Lebensmittel-Rundschau, 100(12), 481-490.

 

[2]    Lachenmeier, D. W. (2019). Hanfhaltige Lebensmittel – ein Update. Deutsche
Lebensmittelrundschau, 115(8), 351-372.

 

[3]    Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Tetrahydrocannabinoidgehalte sind in
vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beeinträchtigungen sind
möglich. Stellungnahme Nr. 034/2018 des BfR vom 8. November 2018. https://bfr.bund.de/cm/343/tetrahydrocannabinolgehalte-sind-in-vielen-hanfhaltigen-lebensmitteln-zu-hoch-gesundheitliche-beeintraechtigungen-sind-moeglich.pdf

 

[4]    Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV): BgVV empfiehlt Richtwerte für THC (Tetrahydrocannabinol) in hanfhaltigen Lebensmitteln. Presseinformation Nr. 07/2000, 16.03.2000. https://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2000/07/bgvv_empfiehlt_richtwerte_fuer_thc__tetrahydrocannabinol__in_hanfhaltigen_lebensmitteln-884.html

 

[5]    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co https://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQs/FAQ_Cannabidiol/FAQ_Cannabidiol_node.html

 

[6]    Lachenmeier DW, Habel S, Fischer B et al. Are side effects of cannabidiol (CBD) products caused by tetrahydrocannabinol (THC) contamination? F1000Research 2019, 8:1394 (https://doi.org/10.12688/f1000research.19931.1)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 09.08.2019