Vorverpacktes Weihnachtsgebäck aus Bäckereien auch 2018 wieder unter der Lupe

Aus dem Laboralltag

Manuela Mahler und Anke Rullmann, CVUA Karlsruhe

 

Mängel bei der Kennzeichnung von Allergene und den Pflichtkennzeichnungselementen in den Jahren 2016 und 2017 führen dazu, dass hier auch 2018 ein Untersuchungsschwerpunkt gesetzt wird.

 

Wie bereits im Jahr 2016 wurden auch 2017 in der Vorweihnachtszeit vorverpacktes Weihnachtsgebäck aus Bäckereien aus Karlsruhe und Umgebung auf nicht deklarierte allergene Inhaltsstoffe wie Schalenfrüchte, Erdnuss oder Soja untersucht. Zudem wurden die Produkte bezüglich der korrekten Kennzeichnung gemäß der gültigen  Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und der deutschen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) auf den Prüfstand gestellt. Wie bereits im Vorjahr waren die Ergebnisse der Untersuchung ernüchternd. Bei fast allen Proben wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt. Mehr als die Hälfte der Proben zeigten Mängel bei der Allergenkennzeichnung. Bei drei der 24 untersuchten Proben wurden die Analytiker auf der Suche nach nicht deklarierten Allergenen fündig. Nur eine einzige Probe war ohne Kennzeichnungsmangel. Somit lohnt es sich auch 2018 diese Produktgruppe weiterhin und verstärkt in den Fokus der Untersuchungen zu rücken.

 

Rechtliche Regelungen: LMIV? LMIDV?

Seit Mitte Dezember 2014 regelt die europaweit gültige Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) die Kennzeichnung von Lebensmitteln und löste damit die bisherige deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) ab.

 

Vorverpackte Lebensmittel:

Zahlreiche Informationen müssen auf der Verpackung angegeben werden. Eine Änderung betrifft die Kennzeichnung von Allergenen auf vorverpackten Lebensmitteln. Diese müssen nun im Zutatenverzeichnis zusätzlich hervorgehoben werden, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe. Ebenfalls gab es neue Anforderungen u.a. bezüglich der Angabe der Mindestschriftgröße und der Nährwertkennzeichnung. Andere Pflichtkennzeichnungselemente wie die Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels, des Herstellers/Inverkehrbringers, des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der mengenmäßigen Angabe von Zutaten waren bereits nach der LMKV erforderlich.

 

 

Nicht vorverpackte Lebensmittel:

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) regelt die Art und Weise der Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln. Des Weiteren enthält sie bezüglich der Dauerbackwaren (wie beispielsweise Weihnachtsgebäck) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht in bestimmten Fällen, genauso wie Regelungen zur Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln zur unmittelbaren Abgabe in Selbstbedienung.

 

 

Die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2016 (In der Weihnachtsbäckerei ... Probleme mit der korrekten Kennzeichnung) forderten geradezu eine Wiederholung des Projektes, sodass 2017 erneut 24 Proben Weihnachtsgebäck überwiegend aus Bäckereien zur Untersuchung erhoben wurden. Wie beim Projekt 2016 wurden die Schwerpunkte auf für Allergiker relevante Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung der Produkte gelegt.

 

Das Bild zeigt die Anzahl der untersuchten Proben und aus unterschiedlichen Gründen beanstandeten Proben als Säulen unterschiedlicher Höhe. Die größten Säulen finden sich bei der Beanstandungsquote (nahezu 100%). Die Säulen für 2016 und 2017 sind jeweils nahezu gleich hoch. Weiterhin sind die Anzahl der jeweils untersuchten Proben, die Anzahl der Proben mit Mängeln in der Allergenkennzeichnung und mit sonstigen Kennzeichnungsmängeln dargestellt. Die Säule, die die Anzahl der Proben für nicht deklarierte Allergene darstellt ist am kleinsten, da es nur zwei bzw. drei Proben der Untersuchungsserie betraf.

Tabelle: Vergleich der Untersuchungsergebnisse 2016 und 2017

 

Leider ergab sich im Vergleich zum Vorjahr keine signifikante Verbesserung der Marktlage. Während 2016 bei 2 der 22 untersuchten Proben nicht deklarierte allergene Bestandteile festgestellt wurden, waren es 2017 3 von 24 untersuchten Proben und damit 12,5%. Auch die Kennzeichnung der Produkte (auch bezüglich der allergenen Inhaltsstoffe) war bis auf eine einzige Ausnahme bei allen Produkten fehlerhaft. Insgesamt lag die Beanstandungsquote bei rund 96 %. Wie im Vorjahr fehlten häufig Pflichtkennzeichnungselemente komplett oder die Angabe von zusammengesetzten Zutaten im Zutatenverzeichnis erfolgte ohne die Auflistung der Einzelzutaten. Die gemäß LMIV verpflichtende Hervorhebung von Zutaten mit allergenem Potential wurde bei 15 der 24 Weihnachtsgebäcke nicht oder nicht korrekt vorgenommen.
 


Wichtige Basisinformationen zum Thema Kennzeichnung finden Interessierte Personen auch unter https://www.service-bw.de/web/guest/lebenslage/-/lebenslage/Kennzeichnung+von+Lebensmitteln-5000186-lebenslage-0 oder https://www.verbraucherportal-bw.de/,Lde/Startseite/Verbraucherschutz/Lebensmittelkennzeichnung

 

 

Literatur:


1. VO (EU) 1169/2011: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18, 2015 ABl. L 50/41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 vom 25. November 2015 (ABl. L 327/1)

2. LMIDV: Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)

 

 

Artikel erstmals erschienen am 27.11.2018