Wieder Spuren von gentechnisch verändertem Raps in Senf nachweisbar

Hans-Ulrich Waiblinger (CVUA Freiburg)

 

SenftubeDas CVUA Freiburg hat Ende 2012 wiederum gentechnisch veränderten Raps in Senf nachgewiesen. Untersucht wurde scharfer Senf. Zur Herstellung von scharfem Senf werden vor allem Saaten von Braun- und Schwarzsenf verwendet.

 

In 2 von 11 Proben war gentechnisch veränderter (GV) Raps nachweisbar; es handelte sich jeweils um GT73 Raps, einen herbizidresistenten Raps der US-Firma Monsanto.

Für Verunreinigungen durch GV Raps GT73 in Speisesenf besteht in der EU keine Zulassung, das heißt auch geringe Spuren sind nicht erlaubt.

 

Infokasten

Rapssaat wird üblicherweise nicht als Zutat zur Herstellung von Speisesenf eingesetzt. Bei Raps handelt es sich wie bei Senf um eine Ölsaat. Die Samen ähneln sich in Größe und Aussehen (s. auch Abbildung).

 

Raps- und Braunsenfsaat

Samen von Raps (links) und Braunsenf (rechts)

 

Bei der Ernte und weiteren Verarbeitung der Ölsaaten kann es zu Verunreinigungen der Senfsaat durch Rapssaat kommen.


Grundsätzlich sind solche sogenannten botanischen Verunreinigungen bei pflanzlichen Erzeugnissen nicht ungewöhnlich und sollten gewisse Größenordnungen nicht überschreiten. So bestehen bei Futtermitteln konkrete Regelungen für die „botanische Reinheit" bzw. „botanische Verunreinigungen". Etwa dürfen bei Ölsaaten Rückstände anderer Ölsaaten, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, für jede Art Ölsaat höchstens 0,5 % betragen, unabhängig ob diese aus GV- oder konventionellen Pflanzen stammen.


Im Zuge der Untersuchung auf gentechnische Veränderungen wurden derartige botanische Verunreinigungen immer wieder festgestellt: Beispielsweise wurden Spuren von GV-Soja in Weizen- oder Maismehlen relativ häufig nachgewiesen (s. auch unsere Jahresberichte der vergangenen Jahre, v.a. 2009 und 2011).


Besonders der zur Herstellung von scharfem Senf verwendete Braunsenf wird oft aus Kanada importiert. In Kanada bestehen auch große Anbauflächen für Raps, mit ganz überwiegendem Anteil von dort zugelassenen GV-Rapspflanzen (2011: 96 % der Anbaufläche, s. auch Infoplattform Transgen).


Da der nachgewiesene GV Raps Event GT73 (weiterhin wurde im Jahr 2009 auch GV Raps MS8 nachgewiesen) in Kanada angebaut wird, kommt als Ursache für den Eintrag verunreinigte kanadische Importware in Betracht.

 

Untersuchungsergebnisse

Positive Befunde bei gentechnisch verändertem Raps in Speisesenf wurden bereits auch in den Vorjahren erhalten. Auf die Ergebnisse wurde in den Jahresbereichten hingewiesen, zuletzt für das Jahr 2011.

 

In der Abbildung sind die Ergebnisse der stichprobenartigen Untersuchungen seit 2009 zusammengestellt.

 

Diagramm

 

In 9 der 97 seit 2009 untersuchten Proben von Speisesenf und Senfsaat wurde GV Raps in Spuren nachgewiesen. Nachdem in den Vorjahren nur Proben von scharfem Senf bzw. Dijon-Senf positive Befunde ergaben, konzentrierte sich die aktuelle Untersuchungsreihe Ende 2012 auf Proben von scharfem Senf.

 

In 2 der 11 jetzt untersuchten Proben war GV Raps nachweisbar; es handelte sich jeweils um GT73 Raps, einen herbizidresistenten Raps der US-amerkanischen Firma Monsanto.

 

Wie sind die Befunde rechtlich zu bewerten?

Für GV Raps GT73 bestehen in der EU für Lebensmittelzwecke lediglich Zulassungen, die auf raffiniertes Öl und Zusatzstoffe beschränkt sind. Eine allgemeine Zulassung, die auch das Lebensmittel Senf einschließt, existiert derzeit nicht.

 

Auch Einträge aus GV-Raps, die nicht zielgerichtet (wie dies bei Zutaten der Fall ist) einem Lebensmittel zugefügt werden, sondern in geringen Mengen als Verunreinigung vorkommen, sind von der Europäischen Regelung zur Zulassung und Kennzeichnung gentechnischer Veränderungen in Lebens- und Futtermitteln erfasst. Damit sind auch botanische Verunreinigungen durch GV Raps in Senf nicht zulässig, wenn für das Lebensmittel Senf keine entsprechende Zulassung besteht.

 

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 06.09.2011 zu GV Pollen in Honig auf das hohe Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen abgehoben und ausgeführt, dass es als Voraussetzung für die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Zulassungsregelung nicht davon abhänge, ob der betreffende Stoff absichtlich hinzugefügt oder unabsichtlich eingetragen wurde.

 

Weitere Informationen

Pressemitteilung

Informationsplattform Transgen

Jahresbericht 2011

 

 

Artikel erstmals erschienen am 21.01.2013